Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen II StVK 8/19) |
Tenor
Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zuständig.
Gründe
I.
Der Betroffene befindet sich in Strafhaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen, zuvor in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne. Durch Bescheid vom 13.11.2018 ordnete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne die Verlegung des Verurteilten in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen an, weil der Betroffene in den Verdacht geraten war, aus dem offenen Vollzug heraus eine Straftat (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) begangen zu haben. Der Betroffene beantragte unter dem 21.12.2018 bei dem Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bielefeld die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG mit der Begründung, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die unterdessen zum Erlass eines Strafbefehls vom 14.11.2018 geführt hätten, seien unzutreffend. Er beantrage daher "die sofortige Rückverlegung in den offenen Vollzug heimatnah nach Castrop-Rauxel".
Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bielefeld hat sich mit Beschluss vom 31.01.2019 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Essen verwiesen. Streitgegenständlich sei ein Antrag auf Verlegung nach Castrop-Rauxel, der in die (behördliche) Zuständigkeit des Leiters der JVA Gelsenkirchen falle. Mit Beschluss vom 06.03.2019 hat sich das Landgericht Essen - mit der Begründung, Gegenstand des Verfahrens sei ungeachtet des Wunsches des Betroffenen, nach Castrop-Rauxel verlegt zu werden, die Anfechtung des Bescheides der Leiterin der JVA Bielefeld-Senne vom 13.11.2018 - ebenfalls für nicht zuständig erklärt und hat das Verfahren mit weiterem Beschluss vom 25.03.2019 dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Entscheidung des zwischen der Strafvollstreckungskammer Bielefeld und der Strafvollstreckungskammer Essen bestehenden Zuständigkeitsstreits gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 14 StPO berufen.
III.
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, in deren Bezirk sich die JVA Bielefeld-Senne befindet.
1.
Bei der - von der Strafvollstreckungskammer Essen als verfahrensgegenständlich angesehenen - Verlegungsanordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, die auf Antrag nach § 109 StVollzG der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (AK-StVollzG/Weßels/Böning, 7. Aufl., § 16 LandesR Rn. 17; Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschnitt D, Rn. 32 f.). Nichts anderes gilt für das nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer Bielefeld verfahrensgegenständliche Gesuch um (heimatnahe) Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel.
2.
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafvollzugssachen richtet sich nach § 110 StVollzG, nach dem diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Welche Behörde beteiligt ist, hängt wiederum von dem Verfahrensgegenstand ab, denn § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG bestimmt, dass am Verfahren diejenige Behörde beteiligt ist, die die angefochtene Maßnahme erlassen oder die begehrte Maßnahme abgelehnt oder unterlassen hat.
Das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügungsgrundsatz, so dass maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag ist (BGH, Beschluss vom 12.03.2014, - 2 ARs 434/13, BeckRS 2014, 08028 und Beschluss vom 18.10.1995, - 2 ARs 285/95, BeckRS 9998, 35281 - jeweils m.w.N.).
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.12.2018 begehrt der Betroffene zwar ausdrücklich eine Verlegung in den offenen Vollzug der JVA Castrop-Rauxel, die Auslegung des Antrags ergibt jedoch, dass er sich vorrangig gegen seine Ablösung aus dem offenen Vollzug durch die Entscheidung der Leiterin der JVA Bielefeld-Senne vom 13.11.2018 wendet. Das ergibt sich schon daraus, dass er den Antrag an die für die JVA Bielefeld-Senne zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld gerichtet und als Gegenstand seines Antrags eine "Vollstreckungssache JVA Bielefeld-Senne" bezeichnet hat. Auch inhaltlich wendet er sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Ablösung aus dem offenen Vollzug, indem er bestreitet, die ihm zur Last gelegte Unfallflucht bei einem Ausgang tatsächlich begangen zu haben. Dass er nicht die Verpflichtung des Leiters der JVA Gelsenkirchen erstreiten will, seine Verlegung in den offenen Vollzug der JVA Castrop-Rauxel anzuordnen, zeigt sich auch daran, dass er mit keinem Wort erwähnt, dies - was Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf ...