Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 04.04.1984; Aktenzeichen 13 O 94/83)

 

Tenor

Der vorgenannte Beschluß wird abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin vom 6.3.1984 auf Androhung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin wegen Verletzung der durch Vergleich vom 18.8.1983 übernommenem strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden der Gläubigerin nach einem Streitwert von 500,– DM auferlegt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der die Gläubigerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung des Vollstreckungsantrags (Androhung von Ordnungsmitteln) erreichen will, ist zulässig (§§ 890 Abs. 2, 793 ZPO), sie ist auch begründet.

Allerdings beruht der Erfolg der sofortigen Beschwerde nicht schon allein darauf, daß der Vorsitzende der Kamin er für Handelssachen in dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren allein tätig gewesen ist (vgl. hierzu Viezorrek ZPO 2. Auflage/348 Anm. C III b), mithin Zweifel daran begründet sind, ob der angegriffene Beschluß ordnungsgemäß zustandegekommen, ist. Denn entsprechende Verfahrensrügen sind von keiner Seite erhoben worden, so daß im Einblick auf § 295 ZPO ein etwaiger Verfahrensfehler nicht weiter interessiert.

Das Landgericht hätte aber jedenfalls in der Sache nach Antrag der Gläubigerin entscheiden dürfen.

Der Senat schließ sich der Auffassung des OLG Köln (OLG Z 69, 58) nicht an, wonach der Gläubigen im Falle einer vom Schuldner im Rahmen eines Vergleichs übernommenen Vertragsstrafverpflichtung für den Fall des Verstoßes gegen in Unterlassungsversprechen wählen kann, ob er, der Gläubiger, die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen oder auf gerichtliche Bestrafung antragen will. Noch viel weniger vermag der Senat der Ansicht zu folgen, nach der im genannten Fall sowohl die vereinbarte Vertragsstrafe als auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Betracht kommen soll (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1980, 461).

Richtig ist zwar, daß sich das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO und die Geltendmachung der versprochenen Vertragsstrafe nicht von vornherein gegenseitig ausschließen (vgl. dazu nur Zöller ZPO 13. Aufl. § 890 Anm. 2). Bei der Beurteilung der zur Entscheidung gestellten Frage sind aber die Besonderheiten einer vergleichsweisen Regelung zu berücksichtigen. Der Prozeßvergleich – wie er hier in Form einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung in Rede steht – ist seiner Natur, nach nur insoweit Prozeßhandlung als durch seinen Abschluß das zwischen den Parteien schwebende Prozeßrechtsverhältnis und damit auch der Rechtsstreit beende wird; im übrigen aber ist er privatrechtlicher Vertrag.

Der Senat hält daher dafür, daß die Parteien – was die durch Vergleich bewirkte oder angestrebte materiell-rechtliche Regelung betrifft – zunächst in erster Linie eine Vereinbarung treffen wollen, wie sie auch außgerichtlich hätte Zustandekommen können. Denn durch den Vergleich wird der Streit der Parteien der Beurteilung durch eine staatliche Instanz, nämlich das Gericht, entzogen. Demgemäß steht also insgesamt eine privatrechtliche Regelung zwischen den Parteien im Vordergrund, was dann aber auch die Durchsetzung der getroffenen Vereinbarung betrifft, jedenfalls wenn darin – wie hier – auch besondere Abreden in den Vergleich aufgenommen werden. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß der Anspruchschuldner ohne weiteres freiwillig eine Vertragsstrafeverpflichtung gegenüber dem Anspruchsgläubiger übernommen hätte, wenn er diesem lediglich die nach dem Gesetz gegebenen Kittel, die vergleichsweise Regelung durchzusetzen, hätte überlassen wollen. Dafür spricht im vorliegenden Falle ganz besonders der Umstand, daß die Schuldnerin für den Fall der Zuwiderhandlung eine außerordentlich hohe Vertragsstrafe versprochen hat. Es widerspräche der Lebenserfahrung annehmen zu wollen, die Schuldnerin wäre diese Verpflichtung eingegangen, wenn sie eine nach dem Gesetz im Rahmen des § 890 ZPO aller Wahrscheinlichkeit nach kostensparendere Sanktion im Falle des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung in Betracht gezogen hätte. Anders verhielte es sich nur, wenn die Parteien erkennbar davon ausgegangen sind, daß der Vergleich – neben oder an Stelle der übernommenen Vertragsstrafenverpflichtung – als Vollstreckungstitel die gesetzlich geordnete Zwangsvollstreckung ermöglichen soll.

Hiermit folgt der Senat der Entscheidung des OLG Hamm vom 8.8.1966 – 15 W 247/66 – (veröffenlticht im OLGZ 67, 189), auf die im übrigen auch verwiesen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Jendrek, Reichert, Schmitz

 

Fundstellen

GRUR 1985, 82

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