Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

Rechtsanwalt W

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 4. sind die Miteigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Eigentümer des betreffenden Grundstücks, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus und einem ursprünglich als Backhaus genutzten Anbau bebaut ist, war der Beteiligte zu 1., der das Eigentum durch Teilungserklärung vom 23.03. und 15.06.1990 … … in der Weise teilte, „daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer Wohnung sowie den ihr zugehörigen Fenstern nebst Kellerraum entsteht; in einem Fall ist mit dem Miteigentumsanteil noch das Sondereigentum an der Backstube (Baukörper incl. Dach) verbunden.” Die Aufteilung erfolgte sodann wie folgt:

„In einen Miteigentumsanteil von 400/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Wohnung Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoß (incl. Kragplatte), verbunden mit den Kellerräumen Nr. 1, sowie den Garagenplätzen, im Aufteilungsplan mit E 1 und Pkw 1 bezeichnet, dem Sondernutzungsrecht an den drei Pkw-Einstellplätzen, im Aufteilungsplan mit EP 1 bezeichnet, sowie dem Sondereigentum an Dachboden, im Aufteilungsplan mit Dachboden Nr. 1 bezeichnet.

2.

In einen Miteigentumsanteil von 200/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Wohnung Nr. 2 bezeichneten Wohnung im ersten Obergeschoß verbunden mit dem Kellerraum Nr. 2 gemäß Aufteilungsplan.

3.

In einen Miteigentumsanteil von 200/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Wohnung Nr. 3 bezeichneten Wohnung im zweiten Obergeschoß verbunden mit dem Kellerraum Nr. 3 gemäß Aufteilungsplan.

4.

In einen Miteigentumsanteil von 200/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Wohnung Nr. 4 bezeichneten Wohnung im dritten Obergeschoß verbunden mit dem Kellerraum Nr. 4 gemäß Aufteilungsplan.”

In § 5 der Teilungserklärung ist in Abs. 1 bestimmt, daß die Rechte und Pflichten der künftigen Wohnungseigentümer und ihr Verhältnis untereinander sich grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 10 bis 29 WEG und zusätzlich nach den folgenden Bestimmungen richtet. In Abs. 3 dieser Vorschrift ist bestimmt, daß jeder Wohnungseigentümer die in seinem Sondereigentum stehenden Räume, Bestandteile und Zubehör entsprechend § 14 WEG instand zu halten hat.

Zwischen den Beteiligten bestehen seit Beginn der Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten darüber, wie die Kosten und Lasten, insbesondere hinsichtlich der Positionen Versicherung, Gebäudereparatur und Rücklagen sowie in nach der bebauten Fläche berechnete Abwasserkosten auf die einzelnen Miteigentümer zu verteilen sind. In den Wohnungseigentümerversammlungen vom 18.10.1990, 06.07.1992, 28.10.1993 und vom 28.04.1994 wurden bei der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte Jahresabrechnung für das vergangene Jahr und Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nach Erörterung in der Versammlung unterschiedliche Kostenverteilungsschlüssel zugrunde gelegt. Streit besteht zwischen den Beteiligten insbesondere im Hinblick darauf, ob der Beteiligte zu 1., wozu er grundsätzlich bereit wäre, die Kosten der Versicherung und Reparatur des Ausbaus (Baukosten) sowie die darauf entfallende Instandhaltungsrücklage allein zu tragen hat und sich darüber hinaus, wie die Beteiligten zu 2. bis 4. es wünschen, nach seinem 400/1000 Miteigentumsanteil auch an den entsprechenden Kosten und Lasten des Haupthauses zu beteiligen hat, oder ob diese Kosten unter den Wohnungseigentümern nach gleichen Anteilen zu verteilen sind.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1. zunächst die Ungültigkeit der in der Eigentümerversammlung vom 28.04.1994 gefaßten Beschlüsse für die Betriebskostenabrechnung 1993 und den vorläufigen Wirtschaftsplan 1994 geltend gemacht und außerdem beantragt, den Kostenverteilungsschlüssel für die Kostenpositionen Versicherungen, Gebäudereparaturen und Zuführung von Rücklagen entsprechend seinem relativen Anteil am Hauptgebäude, und den Kostenverteilungsschlüssel für die Kostenposition Abwasser, bebaute Fläche, entsprechend den Miteigentumsanteilen zu ändern.

Das Amtsgericht hat die zuvor genannten Beschlüsse antragsgemäß für ungültig erklärt und den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zurückgewiesen.

Seine gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 12.09.1995 zurückgewiesen.

Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 19.10.1995 zugestellten Beschluß richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 30.10.1995 am 31.10.1995 beim Landgericht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1., mit der er seinen Antrag auf Änderung des Kost...

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