Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache
Normenkette
BGB § 925; GBO § 47
Verfahrensgang
LG Essen (Zwischenurteil vom 05.05.1983; Aktenzeichen 7 T 221/83 + 7 T 218/83) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
II. Auf die – erste – Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 18. April 1983 wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 15. April 1983 aufgehoben.
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen,
- dem Antrage aus § 4 des Vertrages vom 23. Dezember 1982 (UR. Nr. 826/82 des Notars …) zu entsprechen,
- nach Einzahlung des erforderlichen Kostenvorschusses den Übergang des Teileigentumsrechts (Blatt … auf eineandere Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 3 Nr. 1 des bezeichneten Vertrages im Grundbuch einzutragen.
Gründe
I.
Mit Begleitschreiben vom 9.2.1983 hat der Notar … eine beglaubigte Ablichtung der von ihm aufgenommenen Urkunde vom 23.12.1982 (UR. Nr. 828/82) beim Grundbuchamt eingereicht und gebeten, den Anträgen aus § 3 Ziffer 1 und § 4 der Urkunde zu entsprechen.
Das Amtsgericht – Grundbuchrechtspfleger – hat durch Beschluß vom 15.4.1983 beide Anträge zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Urkundsnotar unter dem 18.4.1983 Erinnerung eingelegt, die das Landgericht als Beschwerde behandelt und durch Beschluß vom 5.5.1983 zurückgewiesen hat, nachdem ihr der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen hatten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Notar unter dem 15.6.1983 eingelegte weitere Beschwerde.
Auf die Einzelheiten des Sachverhalts wird nachstehend unter II noch eingegangen.
II.
Der Senat ist mit einer formgerecht eingelegten und auch sonst nach §§ 78, 80 GBO zulässigen weiteren Beschwerde befaßt. Als Beschwerdeführer sind – und dies gilt auch für die Erstbeschwerde vom 18.4.1983 – die Antragsberechtigten anzusehen, also die Beteiligten zu 1) und 2) (vgl. dazu Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 2. Aufl., – künftig: KEHE –, § 78 GBO Rn. 27 sowie § 71 GBO Rn. 75, jeweils mit weit. Nachweisen).
Die weitere Beschwerde hat auch Erfolg; denn die Entscheidungen beider Vorinstanzen beruhen auf Gesetzes-verletzungen, § 78 GBO.
1) Der Antrag aus § 3 Ziffer 1) der Urkunde vom 23.12.1982 geht dahin, denÜbergang des im Teileigentumsgrundbuch von … (unter lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses) eingetragenen und dort näher bezeichneten Teileigentumsrechts (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 7 WEG) vom bisherigen Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger einzutragen. Diese rechtliche Qualifikation haben beide Vorinstanzen zu Unrecht verneint.
Bisheriger Rechtsträger sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter einerbestimmten, bereits früher gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der sie die Bezeichnung „…” gegeben hatten.
Neuer Rechtsträger soll nunmehr ihr gesamthänderischer Zusammenschluß in eineranderen, am 1.9.1982 gegründeten BGB-Gesellschaft mit der Bezeichnung „…” werden.
Mit der Gründung einer Personengesellschaft wird ein Sondervermögen gebildet, das vom Privatvermögen der Gesellschafter und ebenso von einem etwa – wie hier – schon vorhandenen, zu einer anderen BGB-Gesellschaft gehörenden Sondervermögen zu trennen ist und besonderen Regeln unterliegt (vgl. BayObLG, Beschl, v. 3.10.1980 – 2 Z. 69/79, abgedr. in BayObLGZ 1980, 299 = Rpfleger 1981, 58 = BWNotZ 1981, 63 ff.,64). Soll ein Grundstück oder ein Teileigentumsrecht von der einen auf die andere BGB-Gesellschaft übergehen, so erfolgt eine Änderung in der gesamthänderischen Zuordnung des Gesellschaftsvermögens, was eine Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich macht (BayObLG, aaO., m. w. N.); die Einigung bei der Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum bedarf nach einhelliger Ansicht ebenfalls der für eine Auflassung vorgeschriebenen Form (§ 925 BGB).
Das gilt auch dann, wenn die verschiedenen Gesellschaften, wie hier, personengleich sind; entscheidend ist die Änderung in der gesamthänderischen Zuordnung zu einembestimmten Gesellschaftsvermögen.
Infolgedessen muß im Grundbuch gemäß §§ 873, 925 BGB unter einer neuen lfd. Nummer eingetragen werden, daß die Beteiligten zu 1) und 2) nunmehr als Gesellschafter eineranderen als der bisherigen BGB-Gesellschaft die Inhaber des Teileigentumsrechts sind und ist als Grundlage dieser Eintragung die Einigung vom 23.12.1982 in Verbindung mit der Genehmigungserklärung (des Beteiligten zu 2) vom 28.12.1982 in Spalte 4 der Abteilung I einzutragen.
Da die formellen und materiellen Voraussetzungen für diese Umschreibung nach §§ 19, 20, 29 GBO in Verbindung mit den bereits genannten Gesetzesbestimmungen nachgewiesen sind und lediglich der einzufordernde Kostenvorschuß noch aussteht, war das Grundbuchamt – unter Aufhebung der entgegenstehenden erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen – anzuweisen, die beantragte Umschreibung nach Eingang des Kostenvorschusses vorzunehmen.
2) Der andere, von den Vorinstanzen abgelehnte Antrag (aus § 4 der Urkunde vom 23.12.1982) hat zum Ziele, im Grundbuch … zu vermerken, daß die als Rechtsträger eingetragenen BGB...