Leitsatz (amtlich)
Die Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG ist bei einem Nutzungsverhältnis, welches zwischen dem Veräußerer und Erwerber eines Hausgrundstückes für die Übergangszeit besteht, zu verneinen.
Normenkette
GKG § 41
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 19.04.2011; Aktenzeichen 12 O 89/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 2.5.2011 gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung der 12. Zivilkammer des LG Essen im Beschluss vom 19.4.2011 wird als unzulässig ver-worfen.
Gründe
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Ihr fehlt das Rechtschutzbedürfnis.
Zwar könnte die Beschwerde grundsätzlich gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig sein, wobei davon ausgegangen wird, dass sie vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegt worden ist. Gleichwohl fehlt ihr die Beschwer, da eine endgültige Streitwertfestsetzung durch das LG noch nicht erfolgt ist.
Diese ergibt sich auch nicht aus dem Nichtabhilfe-Beschluss vom 18.5.2011.
2. Bei der endgültigen Festsetzung des Streitwertes hat das LG jedoch Folgendes zu berücksichtigen:
§ 41 GKG trägt in erster Linie sozialen Erwägungen Rechnung. Der Streit über das Bestehen, die Dauer oder Beendigung eines Miet-, Pacht oder ähnlichem Nutzungsverhältnisses soll verbilligt werden, weswegen § 41 GKG dem § 8 ZPO als Spezialvorschrift nur für die Wertfestsetzung zur Gebührenberechnung vorgeht. Deshalb findet die Notwendigkeit diese Vorschrift weit auszulegen ihre Grenze dort, wo es an der Unterschiedlichkeit im Grad der Berechtigung fehlt, die für das Verhältnis von Vermieter und Mieter typisch ist. So ist die Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG bei solchen Nutzungsverhältnissen zu verneinen, die - wie hier - zwischen dem Veräußerer und Erwerber eines Hausgrundstückes für die Übergangszeit besteht (vgl. OLG Frankfurt AnwBl. 1984, 203 und Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 41 GKG Rz. 9).
Darum ist es auch im vorliegenden Fall gegangen. Es ist um die Herausgabe eines verkauften Hausgrundstückes gestritten worden, was die Käuferin und Beklagte bereits vor Eigentumsübergang nutzen durfte. Der Herausgabeanspruch ist - wenn auch nicht ausdrücklich genannt - auf Eigentum bzw. §§ 985 BGB, 152 ZVG gestützt worden und nicht auf die Beendigung eines mietähnlichen Verhältnisses gem. §§ 542, 546 BGB analog. Denn dazu hätte der Kläger wohl den Rücktritt vom notariellen Vertrag vom 19.10.2007 insgesamt erklären müssen. Dies ist nicht der Fall gewesen. Beide Parteien haben den Bestand des Grundstückskaufvertrags bislang unangetastet gelassen.
Ihr Recht zum Besitz soll sich - so der Einwand der Beklagten - aus § 7 Abs. 1 und 5 des Grundstückskaufvertrags ergeben. Diese Bestimmung gibt dem Vertrag vom 19.10.2007 zwar einen etwas ungewöhnlichen Charakter. Gleichwohl dürfte in dieser Regelung kein Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis i.S.v. §§ 16 GKG a.F., 41 GKG n.F. gesehen werden. Insbesondere stellen die von der Beklagten gem. § 4 des Kaufvertrages monatlich zu zahlenden 1.000 EUR keine Art Nutzungsentschädigung, sondern ausweislich ihrer Berechnung vielmehr eine Darlehensrate auf den vom Käufer bis zum 1.11.2012 kreditierten Kaufpreis dar.
Nach allem ist § 41 Abs. 2 GKG hier nicht anwendbar. Vielmehr ist der Streitwert gem. §§ 3,6 ZPO zu bestimmen, wobei der Verkehrswert des heraus verlangten Hausgrundstücks maßgebend ist.
3. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 33 Abs. 9 RVG nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 2744922 |
AGS 2011, 561 |