Leitsatz (amtlich)
Die Beurkundung einer Grundschuld, durch die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe am Grundstück des Hilfeempfängers abgesichert werden soll, ist gebührenfrei.
Normenkette
SGB X § 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; GNotKG Vorbemerkung 2 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 7 OH 10/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 260,61 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Stadt T als Sozialhilfeträger bewilligte dem Beteiligten zu 1) mit Bescheid vom 24. Februar 2015 die Gewährung von monatlicher Grundsicherung nach SGB XII in Form eines Darlehens gemäß § 91 SGB XII. Die Stadt T erlegte dem Beteiligten zu 1) in dem genannten Bescheid die Verpflichtung auf, zur Sicherung ihres Anspruches auf Rückzahlung des Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 66.000,- EUR auf seinem Grundbesitz, verzeichnet im Grundbuch von E Blatt ..., eintragen zu lassen.
Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 8. Juni 2016 zu seiner UR-Nr. 134/2016 die Erklärungen des Beteiligten zu 1) zur Bestellung der Grundschuld. Für seine notarielle Tätigkeit stellte er dem Beteiligten zu 1) am 9. Juni 2016 mit seiner Kostenrechnung-Nr. 160/2016 einen Betrag von insgesamt 286,37 EUR in Rechnung. Neben einer Dokumentenpauschale in Höhe von 1,65 EUR und der Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,- EUR enthielt die Rechnung für die Beurkundung der Grundschuld gemäß Nr. 21200 KV GNotKG eine Gebühr in Höhe von 219,- EUR; dazu kam die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf die Summe der vorgenannten Rechnungspositionen.
Die Beteiligten sind darüber uneinig, ob zugunsten des Beteiligten zu 1) die Beurkundung der Grundschuldbestellung gemäß Vorbemerkung 2 Abs.2 S.2 KV GNotKG Gebührenfreiheit besteht. Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, dass eine Gebührenfreiheit wegen des vorhandenen Vermögens des Beteiligten zu 1) und aufgrund der nur darlehensweise erfolgten Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe nicht in Betracht komme.
Der Beteiligte zu 1) hat gegenüber der Kostenrechnung vom 9. Juni 2016 beim Landgericht Bochum Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Zivilkammer des Landgerichts hat nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts und nach persönlicher Anhörung der Beteiligten die Kostenberechnung vom 9. Juni 2016 teilweise abändernd neu in der Weise gefasst, dass wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der Gebührenfreiheit keine Beurkundungsgebühr nebst Umsatzsteuer anfällt, sondern nur die berechneten Pauschalen nebst Umsatzsteuer, insgesamt 25,76 EUR. Die Kammer hat sich in der Begründung des Beschlusses maßgeblich den Erwägungen des Senats im Beschluss vom 22. Juli 2003 angeschlossen (15 W 58/03, veröffentlicht u.a. in FGPrax 2003, 286).
Der Beteiligte zu 2) legt gegen diesen Beschluss Beschwerde ein mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Ansatzes der Beurkundungsgebühr. Er wiederholt, ergänzt und vertieft seine Ausführungen dazu, warum seiner Ansicht nach die Voraussetzungen einer Gebührenfreiheit nicht vorliegen und warum eine Gebührenfreiheit auch nicht angemessen wäre. Er vertritt die Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt und der dem Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 zugrunde liegende Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht in erheblicher Weise unterschiedlich seien.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt ohne Erfolg.
Sie ist zwar zulässig, weil sie gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung in der Weise abgeändert, dass die Gebühr für die Beurkundung der Grundschuldbestellung nebst anteilig hierauf entfallender Umsatzsteuer entfällt. Die Voraussetzungen der Gebührenfreiheit gemäß Vorbemerkung 2 Abs.2 S.2 KV GNotKG liegen im Hinblick auf die Beurkundungstätigkeit des Beteiligten zu 2) vom 8. Juni 2016 vor. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ansatz der Beurkundungsgebühr zu Unrecht erfolgt ist.
Die Beurkundung der Grundschuldbestellung fällt unter den Befreiungstatbestand von Vorbemerkung 2 Abs.2 S.2 KV GNotKG i.V.m. § 64 Abs.2 S.3 Nr.2 SGB X.
Nach seinem Wortlaut erfasst der in Vorbemerkung 2 Abs.2 S.1 KV GNotKG zitierte § 64 Abs.2 S.3 Nr.2 SGB X u.a. alle Beurkundungen oder Beglaubigungen, die aus Anlass der Erbringung einer der aufgezählten Leistungen nach den Vorschriften u.a. des SGB XII benötigt werden. Unter dem Begriff der Erbringung von Leistungen fällt die Gewährung von Leistungen des Trägers der Sozialhilfe...