Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Begründung der Entscheidung von einem Fahrverbot nicht wegen beruflicher Gründe absehen zu wollen.
Verfahrensgang
AG Iserlohn (Entscheidung vom 01.06.2007) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße in Höhe von 125 EUR verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.
II.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen bzw. folgende Ausführungen gemacht:
"Der 1980 in Arnsberg geborene Betroffene, der bußgeldrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist, ist als gelernter Kfz-Mechaniker bei der Märkischen Verkehrsgesellschaft beschäftigt. Hier obliegt ihm nicht nur die Wartung und Reparatur der Kraft-Omnibusse der MVG, sondern auch die Durchführung von Probefahrten und Pannenhilfen vor Ort, wobei er auch im Schichtdienst tätig ist. Fischer ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Ehefrau erwartet in Kürze ein zweites Kind. Die Familie lebt von seinen Arbeitseinkünften in Höhe von 1.900,00 Euro.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nachstehender Sachverhalt zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest:
Am 27.08.2006 befuhr der Betroffene mit seinem PKW der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX aus Richtung Hemer kommend die Ihmerter Straße in Richtung Altena südwärts. Im Stadtteil Hemer-Ihmert, in dem die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist, führten zu diesem Zeitpunkt die Polizeibeamten H. und P. an der Kreuzung Ihmerter Straße / Westendorfstraße, die beampelt ist, eine gezielte Rotlichtüberwachung durch. Aus Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen zweigt die Westendorfstraße nach rechts von der Ihmerter Straße ab. Nach links aus Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen zweigt die Heinrich-Gosvin-Straße ab. Die Lichtzeichenanlage ist so geschaltet, dass der Geradeaus-Verkehr auf der Ihmerter Straße gleichzeitig Grünlicht hat. Nach einer drei Sekunden andauernden Gelbphase wechselt die Lichtzeichenanlage für den Geradeaus-Verkehr auf der Ihmerter Straße auf Rot. Anschließend bekommt der Linksabbieger-Verkehr von der Ihmerter Straße in die Heinrich-Gosvin-Straße und der Linksabbieger-Verkehr in Gegenrichtung von der Ihmerter Straße in die Westendorfstraße Grünlicht. Anschließend bekommt der Querverkehr zur Ihmerter Straße Grünlicht. Die Beamten hatten ihr Fahrzeug aus Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich links der vom Betroffenen benutzten Fahrbahn neben einer Postfiliale vor einem dort befindlichen Autohaus im 90°-Winkel zur Straße auf einer dort befindlichen Parkfläche abgestellt, so dass sie beide ungehinderte Sicht auf den gesamten Kreuzungsbereich und insbesondere auf die Lichtzeichenanlage, die für den Betroffenen galt, hatten. Dabei saß der Zeuge H. hinter dem Steuer des Dienstfahrzeuges und der Beamte P. war Beifahrer. Als die Lichtzeichenanlage auf Rot umschlug und zunächst nichts passierte, wollte der Zeuge H. die Überwachung, die er per Armbanduhr stoppte, bereits abbrechen, als er plötzlich einen Wagen herannahen hörte. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich der Betroffene mit dem von ihm geführten Wagen der Kreuzung und überfuhr die Haltelinie bei rotzeigender Lichtzeichenanlage zu einem Zeitpunkt, als ein Linksabbieger im Gegenverkehr des Betroffenen bereits in den Kreuzungsbereich hineingefahren war, um in die Westendorfstraße einzubiegen. Zu einer Gefährdung dieses Linksabbiegers kam es nicht, da dieser erst wenige Meter angefahren war. Zum Zeitpunkt, als der Betroffene die für ihn geltende Haltelinie vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich bei Rot passierte, stand die Wechsellichtzeichenanlage, die für ihn im Geradeaus-Verkehr galt, bereits deutlich mehr als eine Sekunde auf Rot. Daraufhin startete der Polizeibeamte H. das Dienstfahrzeug und verfolgte den Betroffenen, wobei er noch den erwähnten linksabbiegenden Gegenverkehr des Betroffenen passieren lassen musste. Einige Zeit später konnte der Betroffene angehalten werden. Nach entsprechender Belehrung räumte der Betroffene den Verkehrsverstoß mit den Worten: "Ich weiß auch nicht, warum ich das gemacht habe", ein.
Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er sei am besagten Tag mit seiner Ehefrau von einem Tanzkurs gekommen. Er sei auf dem Weg nach Hause gewesen. Man habe sich im Auto unterhalten. Als er den Kreuzung...