Entscheidungsstichwort (Thema)
Menschenhandel. Führungsaufsicht. Weisung. Prostitution. Zuhälter
Leitsatz (amtlich)
Hat jemand eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels vollständig verbüßt, so kann ihm im Rahmen der Führungsaufsicht die Weisung erteilt werden, sich nicht in Räumlichkeiten oder Betrieben aufzuhalten, in denen die Prostitution ausgeübt wird, und keinen Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen, wenn aufgrund der bisherigen Straftaten des Verurteilten die Gefahr besteht, dass die untersagten Verhaltensweisen ihm anderenfalls wieder Anreiz und Gelegenheit zu neuen vergleichbaren Straftaten geben.
Normenkette
StGB §§ 68c, 68b; StPO §§ 453, 463
Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 72 StVK 560/11) |
Tenor
Gründe
I.
Der Verurteilte war zunächst vom Amtsgericht Iserlohn mit Urteil vom 21.01.2009 wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Verurteilte mit einer Frau, die er in einer Discothek kennengelernt hatte, eine Beziehung einging. Da er sich in Geldschwierigkeiten befand, kam man überein, dass die Frau, die früher schon einmal in I der Prostitution nachgegangen war, sich künftig an den Wochenenden prostituieren sollte. Dies tat sie in der Folgezeit an insgesamt sieben Wochenenden, wobei sie von den jeweils eingenommenen 1.800 bis 2.000 Euro etwa 300 bis 400 Euro behalten durfte und den Rest an den Verurteilten abgab, der sie jeweils freitags in einem Club abgab und dort Sonntags wieder abholte. Nach dem dritten Wochenende wollte die Geschädigte nicht weiter der Prostitution nachgehen und teilte dies dem Verurteilten mit. Dieser gab ihr daraufhin Ohrfeigen, griff ihr an die Kehle und drohte ihr, ihren iranischstämmigen Eltern von ihrer Tätigkeit zu berichten. Aufgrund des Drucks ging die Geschädigte daraufhin an vier weiteren Wochenenden der Prostitution nach.
Bei Begehung der Tat stand der Verurteilte unter Bewährung. Er war zum Zeitpunkt der Tatbegehung vierzehnmal vorbestraft. Die Verurteilungen erfolgten zum großen Teil wegen Straßenverkehrsdelikten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt), aber auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung, falscher uneidlicher Aussage etc.. Überwiegend handelte es sich um Geldstrafen. Der Verurteilte hatte zuvor aber auch schon eine kurzzeitige Freiheitsstrafe verbüßt.
Das Landgericht Hagen senkte die Strafe auf die Berufung des Verurteilten auf zwei Jahre Freiheitsstrafe ab, weil es einen minderschweren Fall als gegeben ansah. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Verurteilte nach dem erstinstanzlichen Urteil versucht hatte, auf die Geschädigte im Sinne einer für ihn günstigen Zeugenaussage einzuwirken und deswegen ein Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr gegen ihn erging.
Der Verurteilte hat seine Freiheitsstrafe am 11.05.2012 vollständig verbüßt. Während der Strafhaft musste er aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug zur...