Verfahrensgang
AG Minden (Aktenzeichen 13 Ds 51 Js 72/06 - 394/06) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Minden vom 20.11.2008 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts gelangte der Angeklagte auf nicht feststellbare Weise in den Besitz der EC-Karte des Zeugen G2, dem am ... diese Karte sowie seine Geldbörse abhanden gekommen waren.
Am ... betrat der Angeklagte, nachdem er morgens ab ... Uhr an einem Vorstellungsgespräch für eine B-Qualifizierung der E T2 in der N L-Straße teilgenommen hatte, um ca. ... Uhr die Filiale C der Sparkasse N. Am Schalter wurde der Angeklagte von dem Zeugen Y2 bedient. Dort wurde ihm nach Vorlage der EC-Karte des Zeugen G2 und der Unterzeichnung eines entsprechenden Barauszahlungsformulars , das er mit dem Namen " G2" unterschrieben hatte, nach einem Abgleich der vom Angeklagten getätigten Unterschrift mit der hinterlegten Unterschrift des Zeugen G2 durch den Zeugen Y2 ein Bargeldbetrag in Höhe von ... € um ... Uhr ausgezahlt. Abweichungen in der Unterschrift führte der Zeuge Y2 darauf zurück, dass der Zeuge G2 seine hinterlegte Unterschrift als Jugendlicher getätigt hatte und sich die Unterschrift mit dem Übergang zum Erwachsenenalter noch verändert.
Am ... wurde die zwischenzeitlich gesperrte EC-Karte des Zeugen G2 an dem Kontoauszugsdrucker der Sparkasse N in der Q Filiale einbehalten, als der Angeklagte versuchte, Kontoauszüge zu ziehen. Die Raumüberwachungskamera zeichnete diesen Vorgang auf. Die Zeugin C2, die u.a. für einbehaltene Karten in der Q Filiale zuständig ist, sicherte die Bilder und sah sie sich dabei auch genau an.
Am ... wollte der Angeklagte in der Filiale der Sparkasse N in Q eine Bareinzahlung auf ein Konto vorzunehmen. Hierbei wurde er von der Zeugin C2 bedient. Sie erkannte in dem Angeklagten die Person wieder, die am ... von der Raumüberwachungskamera bei dem Einzug der EC-Karte des Zeugen G2 gefilmt worden war. Deshalb verwickelte sie den Angeklagten in ein Gespräch, erkundigte sich nach dessen Namen und löste während des Gesprächs eine weitere Überwachungskamera im Schalterraum aus.
Der Sparkasse N, die den Auszahlungsbetrag auf dem Konto des Zeugen G2 ausglich, entstand ein fortbestehender Schaden in Höhe von ... €.
Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Es ist - so die Urteilsgründe - lediglich eingeräumt worden, dass der Angeklagte die Person ist, die auf den Bildern ... bezüglich des Geschehens vom ... zu erkennen ist.
Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat das Amtsgericht auf die Aussagen der Zeugen Y2, L und C2 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C3 gestützt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird u.a. ausgeführt:
"Dass es sich bei der Person, die am ... den Zeugen Y2 zur Barauszahlung von ... € veranlasst hat, um den Angeklagten handelt, ergibt sich aus einer Gesamtschau der weiteren Beweismittel. Zunächst hat der Zeuge Y2 den Tathergang vom ... wie festgestellt bekundet. Er erkannte den Angeklagten als die Person wieder, an die er am Tattag ... € ausgezahlt habe. Markant sei damals die Frisur des Angeklagten gewesen, er habe ... Haare gehabt. Der Zeuge L, der am Tattag ebenfalls in der Sparkassenfiliale C gearbeitet und den vom Zeugen Y2 vorgenommenen Auszahlungsvorgang aus ca. 5 m Entfernung beobachtet hat, hat die Angaben des Zeugen Y2 bestätigt. Auch er hat bekundet, er erkenne den Angeklagten aktuell wieder und habe ihn auch in zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen bei der polizeilichen Wahllichtbildvorlage eindeutig wiedererkannt. In Übereinstimmung mit dem Zeugen Y2 hat der Zeuge L die ... gefärbten Haare des Angeklagten zum Tatzeitpunkt bekundet und zudem angegeben, dass der Angeklagte einen "schluffigen" Gesamteindruck bei ihm hinterlassen habe.
Die Angaben der Bankkaufleute Y2 und L zum Tatgeschehen in der Sparkassenfiliale C in N sind glaubhaft. Sie stimmen überein, insbesondere konnten sich beide Zeugen noch an die auffällige Frisur erinnern."
...
"Beide Zeugen sind glaubwürdig. Eine für den Angeklagten nachteilige Aussagemotivation war nicht feststellbar.
Die Angaben der unmittelbaren Tatzeugen Y2 und L werden gestützt durch die Angaben der Zeugin C2. Diese hat das Nachtatgeschehen am ... und am ... wie festgestellt bekundet. Sie hat in der von ihr bedienten Person, dem Angeklagten, diejenige wieder erkannt, die auf den Bildern der Überwachungs-
kamera vom ... zu sehen war. Sie hat darüber hinaus bekundet, sie habe den Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage durch die Polizei und im Hauptverhand-
lungstermin wieder erkannt. Auch die Zeugin C2 konnte sich noch daran erinnern, dass ihr insbesondere die Frisur aufgefallen sei. Das De...