Entscheidungsstichwort (Thema)

sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung. Anforderungen an die ärztliche Attestierung einer Verhandlungsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist die konkrete Angabe eines Hinderungsgrundes. Begehrt ein Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, muss er diejenigen Umstände vortragen, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war.

2. Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, genügt der Hinweis, er sei infolge der akuten Erkrankung nicht verhandlungsfähig gewesen, nicht. Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird. Vielmehr ist die Erkrankung unter Angabe der Symptomatik darzustellen.

 

Normenkette

StPO §§ 44-46, 329

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 24 Ns 54/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Angeklagten erstinstanzlich am 10. Januar 2018 unter Einbeziehung einer Vorverurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Des Weiteren wurde die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Zuvor hatte das Amtsgericht Gelsenkirchen am 16. August 2017 im Strafbefehlswege gemäß § 407 StPO entschieden, nachdem der Angeklagte zu dem auf denselben Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war.

Nachdem der Angeklagte Einspruch gegen den o.g. Strafbefehl eingelegt hatte, wurde sein persönliches Erscheinen gemäß § 236 StPO für den auf den 11. Oktober 2017 anberaumten Hauptverhandlungstermin angeordnet. Nachdem er auch zu diesem Termin nicht erschienen war, wurde seine Vorführung für den neuen, auf den 10. Januar 2018 bestimmten Hauptverhandlungstermin angeordnet.

Gegen das in diesem Termin (10. Januar 2018) verkündete erstinstanzliche Urteil (s.o.) hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In dem auf den 12. April 2018 anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung ist er erneut nicht erschienen. Auf seinen Antrag hin wurde ihm jedoch mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 25. Mai 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, nachdem er sein Fernbleiben nachträglich genügend entschuldigt hatte.

In dem sodann auf den 30. Juli 2018 bestimmten Termin zur Berufungshauptverhandlung war der Angeklagte wiederholt nicht erschienen. Hierauf hat die IV. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen die Berufung mit Urteil vom 30. Juli 2018 gemäß § 329 StPO verworfen. Um 07:45 Uhr des 30. Juli 2018 hatte die Mutter des Angeklagten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch mitgeteilt, dass ihr Sohn "einen Magen-Darm-Virus mit Fieber" habe und ein Attest nachreichen werde.

Mit Telefax-Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Juli 2018, eingegangen beim Landgericht Essen am selben Tage, hat der Angeklagte erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungshauptverhandlung beantragt. Zur Begründung hat er unter Beifügung eines mit "Ärtzliches Attest" überschriebenen Schreibens (vgl. Blatt 197 der Akten), datiert auf den 30. Juli 2018, ausgeführt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Termin wahrzunehmen. In dem "Attest" heißt es "[...] der o.g. Patient ist in unserer heutigen ambulanten Behandlung und leidet an: [...] Abdominalbeschwerden [...], Ausschluss von Appendizitis [...]". Deswegen sei er nicht "reisefähig".

Mit Beschluss vom 13. August 2018, dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt am 20. August 2018, hat das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 30. Juli 2018 unter näherer Darlegung verworfen (vgl. Blatt 200 f der Akten).

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde, eingelegt mit weiterem Telefax-Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. August 2018 (vgl. Blatt 206 f der Akten). Zugleich überreicht er ein "[...] weiteres ärztliches Attest des Herrn B, bei welchem dieser die von ihm am 30.07.2018 festgestellte Verhandlungsunfähigkeit des Verurteilten ergänzt hat". In diesem weiteren, mit "Ärztliches Attest" überschriebenen, auf den 30. Juli 2018 datierten Schreiben heißt es in Abweichung zu dem am 31. Juli 2018 überreichten "Attest": "[...] Deswegen ist Herr G zurzeit Verhandlung und Reiseunfähig. [...]".

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt in ihrer Zuschrift vom 27. September 2018, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Von der ihm mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 02. Oktober 2018 eingeräumten und sodann antragsgemäß verlängerten...

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