Verfahrensgang
AG Hamm (Aktenzeichen 15 II 41/15) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, das beantragte Aufgebotsverfahren durchzuführen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind in Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann bzw. Vater V. G. (nachfolgend: Erblasser) Eigentümer des im Grundbuch von Q. Blatt N01 verzeichneten Grundbesitzes. Das Grundstück ist mit der im Rubrum näher bezeichneten Briefgrundschuld belastet, die seit dem 22. September 1959 in Abteilung III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 3 eingetragen ist.
Die am 24. Januar 1930 geborene Beteiligte zu 1) leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Der Beteiligte zu 2) wurde daher mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 28. April 2015 (Az.: 43 XVII L 723) zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und alle Vermögensangelegenheiten" bestellt.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 3. November 2015 veräußerten die Beteiligten das Grundstück an die Eheleute Frau N. L. und Herr P. L. (UR-Nr. N02/2015 des Notars C. W. in A.). Am selben Tag stellten die Beteiligten gemeinsam mit den Eheleuten L. den notariell beurkundeten Antrag (UR-Nr. N03/2015 des Notars C. W. in A.), ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes durchzuführen. In dieser notariellen Urkunde versicherten die Beteiligten zu 2) und 3) die Richtigkeit folgender Angaben an Eides Statt:
"Das dem Recht Abt. III lfd. Nr. 3 zu Grunde liegende Darlehen valutiert nicht mehr.
Die Rechtsnachfolgerin der Städtischen Sparkasse I., die Sparkasse E. Ost, hat mit Schreiben vom 27. Okt. 2015 mitgeteilt, dass dort nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist keine Unterlagen mehr vorliegen. Somit ist davon auszugehen, dass die Löschungsbewilligung und der Grundschuldbrief nach Rückzahlung des Darlehns an die Eigentümer übersandt worden sind.
[Die Beteiligten zu 2) und 3)] haben die Unterlagen der Eltern und ihre Unterlagen mehrfach durchsucht, jedoch den Grundschuldbrief nicht gefunden. Sie können auch keinerlei Angaben über den Verbleib des Grundschuldbriefes für das vorgenannte Recht machen. Sie können auch keine Abschrift des Grundschuldbriefes vorlegen; der wesentliche Inhalt ergibt sich aus dem Grundbuch, auf das Bezug genommen wird."
Mit dem notariell beurkundeten Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens legten die Beteiligten vor eine schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiter M. und J. der Sparkasse E. Ost vor. Darin gaben diese an, dass bei der Sparkasse nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu dem im Rubrum bezeichneten Grundpfandrecht keine Beleihungsunterlagen mehr vorlägen; insbesondere der Grundpfandrechtsbrief liege nicht mehr vor. Es werde davon ausgegangen, dass - entsprechend der bis Januar 2008 bei der Sparkasse regelmäßig erfolgten Vorgehensweise - nach Tilgung des Darlehens die Löschungsbewilligung erteilt und mit dem Grundpfandrechtsbrief an den Eigentümer übersandt worden sei.
Weiter legten die Beteiligten mit dem Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens eine Ersatzlöschungsbewilligung für die im vorstehenden Rubrum bezeichnete Grundschuld vor.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligten hätten weder ihre Antragsberechtigung noch Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich der Verlust der Urkunde ergebe. Die abgegebene eidesstattliche Versicherung sei inhaltlich unzureichend. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses zur Anweisung an das Amtsgericht, das beantragte Aufgebotsverfahren durchzuführen. Das gemäß § 466 Abs. 2 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht Hamm hat die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Der Sachvortrag der Beteiligten zu 2) und 3), dessen Richtigkeit sie an Eides Statt versichert haben, genügt bei lebensnaher Betrachtung zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiter der Rechtsnachfolgerin der noch im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubigerin zur Begründung des Antrages (§ 468 FamFG).
Die Beteiligten sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts antragsberechtigt für ein Verfahren gemäß §§ 466 ff FamFG im Hinblick auf den im Rubrum bezeichneten Grundschuldbrief.
Die Antragsberechtigung für ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden (hier: Grundschuldbrief gemäß §§ 1162, 1191, 1192 BGB) ist in der Vorschrift des § 467 Abs. 2 FamFG geregelt. Danach ist die Person antragsberechtigt, die das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Die Antragsberechtigung folgt daher aus dem materiellen Recht (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 18. Auflage, § 467 FamFG). Antragsberechtigt ist somit der Grundschuldgläubiger.
Es ist aber anerkannt, dass auch der Grundstückseige...