Verfahrensgang
AG Hagen (Beschluss vom 01.08.2011; Aktenzeichen 60 F 94/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hagen vom 1.8.2011 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 9.8.2011 teilweise abgeändert.
Der Wert für das Scheidungsverfahren wird auf 5.937 EUR, der Wert für den Versorgungsausgleich auf 1.187,40 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten war ein Scheidungsverfahren anhängig, bei dessen Einleitung im Mai 2009 der Antragsgegner Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung bezog. Die Antragstellerin hatte Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung und bezog ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Das gemeinsame minderjährige Kind der Beteiligten lebte bei der Antragstellerin.
Das AG hat mit Beschluss vom 1.8.2011 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tage hat es den Verfahrenswert für die Scheidung auf 2.000 EUR und den Wert für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der dieser eine Heraufsetzung der Verfahrenswerte auf 7.3338 EUR (Scheidung) und 1.507,20 EUR (Versorgungsausgleich) anstrebt. Er macht im Wesentlichen geltend, das AG habe beim Einkommen des Antragsgegners zu Unrecht Zahlungen auf Unterhaltsrückstände i.H.v. 25 EUR monatlich in Abzug gebracht. Für den Sohn Nico sei lediglich ein Abzug von 250 EUR angemessen, wobei das Kindergeld gegen zu rechnen sei. Die von der Antragstellerin bezogenen Sozialhilfeleistungen seien als Einkommen zu berücksichtigen.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9.8.2011 insoweit abgeholfen, als es den Wert für die Ehesache auf 4.262,37 EUR heraufgesetzt hat. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Auf das vorliegende Verfahren findet - anders als der Beschwerdeführer meint - das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung. Zwar ist das Scheidungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden. Da die erstinstanzliche Entscheidung jedoch erst nach dem 31.8.2010 ergangen ist, greift Art. 111 Abs. 5 FGG-Reformgesetz. Diese Vorschrift bestimmt, dass auf Verfahren über den Versorgungsausgleich sowie die mit einem solchen Verfahren in Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen das neue Verfahrensrecht Anwendung findet, wenn am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde.
2. Die aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners eingelegte Beschwerde ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG statthaft. Sie ist auch zulässig. Insbesondere übersteigt die Beschwer nach dem Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich 200 EUR.
3. Allerdings ist führt die Beschwerde lediglich im Umfang des Beschlusstenors zu einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes.
a) In Ehesachen ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Während zu den übrigen Bemessungsfaktoren nähere Ermessungskriterien fehlen, ergibt sich aus § 43 Abs. 2 FamGKG hinsichtlich der Bewertung der Einkommensverhältnisse, dass von dem in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen ist. Hierbei handelt es sich um einen Ausgangswert, der im Hinblick auf die übrigen Umstände des Einzelfalls für die abschließende Wertfestsetzung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen von 2.000 EUR bis 1 Million EUR (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) zu erhöhen oder aber herabzusetzen ist. Das dreimonatige Nettoeinkommen bestimmt sich dabei nach den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages.
b) Im Ergebnis übereinstimmend gehen Familiengericht und Beschwerdeführer von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von rund 1.745 EUR aus.
Auf Seiten der Antragsgegnerin ist das von ihr selbst angegebene Nettoeinkommen i.H.v. 370 EUR zu berücksichtigen sowie das für Sohn Nico bezogene Kindergeld. Die ergänzend bezogenen Leistungen nach dem SGB II stellen hingegen kein Einkommen i.S.d. § 43 FamGKG dar.
Der amtsgerichtliche Beschluss übersieht allerdings, dass die Antragstellerin nicht ausschließlich Leistungen nach dem SGB II bezog, sondern über ein eigenes, wenn auch geringfügiges Erwerbseinkommen verfügte, wie sich aus der Antragsschrift vom 27.5.2009 sowie den Angaben der Antragstellerin bei ihrer persönlichen Anhörung ergibt. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahren belief sich der Verdienst auf rund 370 EUR netto monatlich.
Zu Recht weist die Beschwerde ferner daraufhin, dass auch das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld als Einkommen i.S.v. § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 806; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1206; OLG Köln, Fam...