Leitsatz (amtlich)
1. Das Beschwerdegericht kann die Löschung einer Zwangshypothek anordnen, wenn feststeht, dass bis zur erfolgten Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs keine Eintragungsanträge in Bezug auf die Hypothek eingegangen sind.
2. Zur Berechnung des titulierten Betrages bei der Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitels (Jugendamtsurkunde).
Normenkette
ZPO § 867; BGB § 1612a; GBO § 71
Verfahrensgang
AG Arnsberg (Aktenzeichen AH-126-13) |
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 5 zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 EUR zu löschen.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) betreibt aus einer von dem Jugendamt der Stadt T unter dem 3.08.1999 ausgefertigten Urkunde im Sinne des § 60 SGB VIII die Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 1). In der Urkunde hat sich der Beteiligte zu 1) gegenüber seiner am ... 1994 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2), verpflichtet, ab dem 1.07.1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen (UR-Reg-Nr. 107/99 Stadt T).
Bereits unter dem 27.03.2013 war auf den Antrag der Beteiligten zu 2) in Abt. III des Grundbuchs unter laufender Nummer 4 eine Sicherungshypothek über 22.922,39 EUR eingetragen worden. Diesem Antrag war eine Forderungsaufstellung über den Eintragungsbetrag beigefügt, nach der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von November 2003 bis März 2013 rückständig waren. Die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Juli 2012 war mit 304 EUR beziffert.
Auf den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 2.01.2015, dem eine Forderungsaufstellung beigefügt war, trug das Grundbuchamt am 5.01.2015 in Abt. III des Grundbuchs unter laufender Nummer 5 eine Sicherungshypothek über 2.362,17 EUR zugunsten der Beteiligten zu 2) ein. In der Forderungsaufstellung berühmte sich die Beteiligte zu 2) für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2013 monatlicher in der Jugendamtsurkunde der Stadt T vom 1.07.1999 titulierter Unterhaltsansprüche in Höhe von jeweils 181,705 EUR (sic).
Mit Schreiben vom 13.01.2015 erhob der Beteiligte zu 1) "Widerspruch" gegen die Eintragung mit der Begründung, der Beteiligten zu 2) stehe eine entsprechende Unterhaltsforderung nicht zu. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der Sicherungshypothek ein.
Mit Beschluss vom 27.01.2015 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die mit Beschluss des Senats vom 19.02.2015 getroffene einstweilige Anordnung hat das Grundbuchamt am 24.02.2015 einen vorläufigen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 EUR eingetragen und mitgeteilt, dass in Bezug auf die Zwangssicherungshypothek keine weiteren Eintragungsanträge eingegangen sind.
II. Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass das Grundbuchamt zur Löschung der in Abt. III unter laufender Nummer 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek anzuweisen ist.
1. Die mit dem Antrag, die in Abt. III unter laufender Nummer 5 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen, eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).
Der in § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO angeordnete Grundsatz der Beschwerdebeschränkung betreffend Grundbucheintragungen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Eintragung eines Amtswiderspruchs und Anweisung auf Löschung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung) hinausgehend auch dann durchbrochen, wenn die betreffende Grundbucheintragung nicht unter dem Schutz des guten Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) steht. Dies betrifft zum einen Eintragungen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb generell ausgeschlossen ist, zum anderen aber auch Eintragungen, bei denen der gutgläubige Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen ist (BGH Z 64, 194, 199 = NJW 1975; 1282).
Im hier zu beurteilenden Fall ist ein gutgläubiger Erwerb der in Abt. III unter laufender Nummer 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen, weil vor der Eintragung des Amtswiderspruchs am 24.02.2015 keine Eintragung einer Rechtsänderung erfolgt ist und nach der Eintragung des Amtswiderspruchs gegen die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.
2. Die eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 EUR ist zu löschen, weil die Eintragung unter Verletzung zwingender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen erfolgt ist und daher unrichtig ist.
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine Vollstreckungmaßnahme, die durch das Grundbuchamt vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat daher bei der Eintragung sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu pr...