Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer Vormerkung für eine Dienstbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit kann nicht zugunsten eines noch zu benennenden Dritten im Grundbuch eingetragen werden, dessen Person nur dadurch bestimmt werden kann, dass er künftig auf Veranlassung der eine Windenergieanlage finanzierenden Bank in den schuldrechtlichen Nutzungsvertrag eintreten wird.

 

Normenkette

BGB §§ 328, 883

 

Verfahrensgang

AG Borken (Beschluss vom 02.08.2016; Aktenzeichen GS-1623-34)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes, welches aus mehreren Flurstücken besteht. Er sowie mehrere Eigentümer anderer Grundstücke schlossen gemeinsam mit der Beteiligten zu 3) am 27.2.2016 einen privatschriftlichen "Nutzungsvertrag" ab, nach dessen § 1 der Beteiligten zu 3) auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken u.a. die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung von einer oder mehreren Windkraftanlagen gestattet ist. Der Beteiligte zu 1) und die weiteren am Nutzungsvertrag beteiligten Grundstückseigentümer verpflichteten sich in § 2 des Nutzungsvertrages jeweils zur Bewilligung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten nebst Vormerkung auf Anforderung der Beteiligten zu 3). Weiter heißt es auszugsweise in § 2 des Nutzungsvertrages:

"2.

[Die Beteiligte zu 3)] darf die Ausübung der Dienstbarkeiten nebst Vormerkungen - auch einzelner - einem Dritten überlassen. [Die Beteiligte zu 3)] ist berechtigt, diesbezüglich zu ihren Gunsten eingetragene Dienstbarkeiten nebst Vormerkungen - auch einzelne - an die finanzierende Bank oder einen von dieser zu benennenden Dritten - soweit rechtlich zulässig - abzutreten. Sie darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine finanzierende Bank oder einen von dieser zu benennenden Dritten übertragen, wenn und soweit sichergestellt ist, dass der vertragsübernehmende Dritte die Gewähr für die ordnungsgemäße Weiterführung des Nutzungsvertrages bietet (...) 3.

(...) Jeder vertragsbeteiligte Grundstückseigentümer verpflichtet sich zudem schuld-rechtlich durch jeweils echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 I BGB) gegenüber der [Beteiligten zu 3], nach Wahl der [Beteiligten zu 3] oder Verlangen der finanzierenden Bank jeweils Dienstbarkeiten nebst Vormerkungen gleichen Inhalts der finanzierenden Bank (...) oder einem oder mehrerer Rechtsnachfolger der [Beteiligten zu 3] zu bestellen, sobald der Vertragseintritt vollzogen ist; damit wird jeweils ein eigener Bestellungsanspruch des jeweils berechtighten Dritten begründet. (...)"

In notariell beglaubigter Urkunde vom 21.4.2016 (UR-Nr. .../... des Notars X in T) verpflichtete sich der Beteiligte zu 1) gegenüber der Beteiligten zu 2) in Abschnitt I. unter jeweiliger genauer Angabe der betroffenen Flurstücke, dieser auf jederzeitiges Anfordern eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Form eines näher bezeichneten Wegerechts sowie eine weitere beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit im einzelnen bezeichneten Inhalten im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage zu bestellen. Abschnitt II der Urkunde vom 21.4.2016 lautet:

"Weiter verpflichtet sich [der Beteiligte zu 1)], [der Beteiligten zu 2)] als Versprechensempfänger, für den Fall, dass ein von der [Beteiligten zu 2)] benannter Dritter als Erwerber der Windenergieanlage/n gemäß den Regelungen des Nutzungsvertrages vom 27.02.2016 (...) zwischen [dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3)] (...) an Stelle des bisherigen Betreibers in den Nutzungsvertrag eintritt, dem in den Nutzungsvertrag Eintretenden die gleichen Rechte wie unter obiger Ziffer I. einzuräumen und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bestellen."

In Ziffer III der Urkunde bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1) unter 1. die Eintragung der Vormerkung im Hinblick auf Ziffer I. und unter 2. die Eintragung der Vormerkung gemäß Ziffer II.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten beantragte am 25.4.2016 neben weiteren, mittlerweile vollzogenen Eintragungsanträgen unter 2. "die Eintragung der Vormerkungen gemäß Ziff. 2. der UR Nr. .../... (...) untereinander im gleichen Rang". Gestützt auf die ihm in der Bewilligung vom 21.04.2016 erteilte Vollmacht "Bewilligungen und Anträge... auch materiell rechtlich zu ändern und zu ergänzen" hat der Urkundsnotar mit Eigenurkunde vom 18.05.2016 erklärt, die Vormerkung werde bestellt zugunsten eines von der Beteiligten zu 2) zu benennenden Dritten, der als Erwerber der Windenergieanlagen in den Nutzungsvertrag vom 27.02.2016 eintritt.

Das Grundbuchamt lehnte mit Beschluss vom 2.8.2016 den Antrag zu 2. vom 25.4.2016 ab, weil die Eintragung eines zu benennenden Dritten als ...

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