Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Festsetzung der Vergütung eines ehrenamtlich tätigen Nachlasspflegers auf der Grundlage des § 1836 Abs. 3 BGB in der Fassung durch das BtÄndG ist es ermessensfehlerfrei, anstelle der Bemessung nach einem Prozentsatz vom Nachlasswert maßgebend auf den von dem Pfleger geleisteten Zeitaufwand und die Schwierigkeit seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen.
2. Bei dieser Ermessensausübung kann berücksichtigt werden, dass es dem Ausnahmecharakter des § 1836 Abs. 3 BGB widerspräche, einem ehrenamtlich tätigen Pfleger eine höhere Vergütung zu bewilligen, als sie für einen berufsmäßig tätigen Pfleger hätte festgesetzt werden können.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 3, §§ 1915, 1960
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 174/01) |
AG Witten (Aktenzeichen 13 VI 324/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 9.237Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das AG hat durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 11.9.2000 eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der unbekannten Erben angeordnet und den Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger bestellt. Der Beteiligte zu 1), der beruflich als Finanzberater selbstständig tätig ist, hat die Pflegschaft nicht berufsmäßig, sondern ehrenamtlich geführt. Nachdem der Beteiligten zu 2) am 21.2.2001 von dem AG ein Erbschein erteilt worden ist, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist (…), hat das LG auf ihre Beschwerde durch Beschluss vom 25.9.2001 die Nachlasspflegschaft aufgehoben (…).
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 2.6.2001 bei dem AG beantragt, ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger zu bewilligen, und zwar in Höhe eines Betrages von 29.800DM; dies entspreche 2,5% des von ihm mit über 1.300.000DM angegebenen Nachlasswertes. Die Rechtspflegerin des AG hat, ohne die Beteiligte zu 2) zuvor anzuhören, durch Beschluss vom 7.6.2001 die Vergütung des Beteiligten zu 1) entsprechend seinem Antrag auf 29.800DM festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.6.2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und hat gleichzeitig seine Tätigkeit bei der Führung der Nachlasspflegschaft auch hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs näher beschrieben.
Das LG hat durch Beschluss vom 12.2.2002 in Abänderung der Entscheidung des AG die Vergütung des Beteiligten zu 1) anderweitig auf 6.000Euro festgesetzt und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit einem dem LG am 27.3.2002 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage mit dem Ziel der Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung eingelegt hat.
Die Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 56g Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 S. 2 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie gem. § 29 FGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG die Entscheidung des AG zu seinem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 56g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Festsetzungsentscheidung des AG ausgegangen.
Auch in der Sache hält die Entscheidung des LG rechtlicher Nachprüfung stand.
Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das LG angenommen, die Bewilligung einer Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) richte sich nach den §§ 1960, 1915, 1836 BGB. Der Beteiligte zu 1) habe das Amt des Nachlasspflegers zwar nicht berufsmäßig geführt, so dass ihm ein Anspruch auf eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB nicht zustehe. Jedoch sei ihm nach § 1836 Abs. 3 BGB aus besonderen Gründen eine Vergütung zu bewilligen, weil der Umfang und die Schwierigkeit seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger dies rechtfertige. Dieser Beurteilung hat das LG in tatsächlicher Hinsicht die Darstellung des Beteiligten zu 1) über die Art der von ihm vorgenommenen Geschäfte sowie den Umfang des von ihm geleisteten zeitlichen Einsatzes von gerundet 120Stunden zugrunde gelegt. Diese ihm günstige Beurteilung greift der Beteiligte zu 1) nicht an; sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zur Höhe der im Rahmen der Vorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB zu bewilligenden Vergütung hat die Kammer ausgeführt, diese müsse maßgeblich nach den in dieser Vorschrift genannten Kriterien, nämlich Umfang und Schwierigkeiten der Geschäfte des...