Leitsatz (amtlich)
Wirkt der Testamentsvollstrecker daran mit, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück in Vollzug einer Teilungsanordnung auf einen Miterben zu übertragen, so ist der eingetragene Testamentsvollstreckervermerk gleichwohl nicht zu löschen, wenn durch letztwillige Verfügung gem. § 2209 S. 1 Halbs. 2 BGB die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben an dem Erbteil dieses Miterben angeordnet ist.
Normenkette
GBO § 52; BGB §§ 2048, 2209 S. 1 Hs. 2
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 25 T 61/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 27.11.2001 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 50.000Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des 1999 verstorbenen H. (im Folgenden: Erblasser). Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des AG Bielefeld vom 31.7.2000 (11 VI 434/00) sind Erben des Erblassers zu je 1/2Anteil die Beteiligte zu 1) als befreite Vorerbin und der Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe, Herr … . Hinsichtlich des Erbteils der Beteiligten zu 1) ist Nacherbfolge angeordnet, Nacherbe ist der Sohn des Erblassers. Weiter heißt es in dem gemeinschaftlichen Erbschein, es sei Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis vom 22.12.1999 ist hinsichtlich des Erbteils der Beteiligten zu 1) Dauervollstreckung angeordnet und der Beteiligte zu 2) Testamentsvollstrecker.
Aufgrund des Erbscheins vom 31.7.2000 wurden die Beteiligte zu 1) und der Sohn des Erblassers am 12.3.2001 in den eingangs genannten Grundbüchern als Eigentümer – in Erbengemeinschaft – sowie jeweils in Abt.II ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.
Am 28.6.2001 schlossen die Beteiligten sowie der Sohn des Erblassers einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag (UR-Nr.… des Notars …). Aufgrund dieses Vertrages wurde die Beteiligte zu 1) in den eingangs genannten drei Grundbüchern als Alleineigentümerin eingetragen.
Mit Schreiben vom 5.11.2001 beantragte die Beteiligte zu 1) durch ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten – u.a. – die in den eingangs genannten Grundbüchern eingetragenen Testamentsvollstreckervermerke zu löschen. Zur Begründung führte sie aus, mit Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch zu löschen.
Das Grundbuchamt teilte der Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 27.12.2001 mit, eine Löschung der Testamentsvollstreckervermerke könne erst erfolgen, wenn der Beteiligte zu 2) die Nachlassgrundstücke zur freien Verfügung aushändige. Diese Erklärung sei notariell zu beglaubigen. Zur Vorlage dieser Erklärung setzte es unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist von einem Monat.
Gegen diese Verfügung legte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 16.1.2002 Beschwerde ein. Das LG hob mit Beschluss vom 1.2.2002 die Zwischenverfügung auf und wies das Grundbuchamt an, von den geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 20.2.2002, der die Beteiligte zu 1) entgegengetreten ist.
Mit Beschluss vom 26.2.2002 hat der Senat im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt.
Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und des Sohnes des Erblassers entließ das Nachlassgericht den Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 6.3.2002 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers (113 [111] VI 813/99). Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Das LG hat aber mit Beschluss vom 13.5.2002 im Wege der einstweiligen Anordnung dem Beteiligten zu 2) die einstweilige Fortführung seines Amtes als Testamentsvollstrecker bis zur Entscheidung über die Beschwerde gestattet (25 T 180/02).
II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 Abs. 1 GBO statthaft und formgerecht eingelegt. Der Beteiligte zu 2) war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, weil die angefochtene Entscheidung in seine Rechtsstellung als Testamentsvollstrecker eingriff. Die Beschwerdebefugnis ist auf Grund der Entscheidung des LG vom 13.5.2002 (25 T 180/02) auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat gegeben, weil dem Beteiligten zu 2) die Fortführung seines Amtes gestattet worden ist. Seiner Beschwerdeberechtigung steht nicht entgegen, dass eine weitere Beschwerde gegen die Aufhebung einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes dem von der begehrten Eintragung Betroffenen grundsätzlich nicht zusteht. Die Rechtslage ist aber dann anders zu beurteilen, wenn die Eintragung nach Aufhebung der Zwischenverfügung nicht nur droht, sondern sicher ist. Denn in diesem Fall ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des von der Eintragung Betroffenen schon ab dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Eintragung sicher zu gewärtigen ist (BGH FGPrax 1998, 165). So liegen die Dinge hier. Aufgrund der Entschei...