Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen IV StVK 176/11)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S.1 StVollzG).

 

Gründe

I.

Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X. Nachdem er im September 2011 vom Amtsgericht Aachen in einem Strafverfahren eine Zeugenladung zu einer Hauptverhandlung am 27.10.2011, 9.00 Uhr, erhalten hatte, beantragte er beim Leiter der Justizvollzugsanstalt X seine Ausführung zum Gerichtstermin gemäß § 36 Abs. 2 StVollzG. Dieser Antrag wurde nach Erörterung in der Vollzugskonferenz am 26.09.12 abgelehnt und entschieden, dass der Betroffene zu seiner Zeugenvernehmung vorgeführt und hierfür in die Justizvollzugsanstalt B2 im Wege des Sammeltransports überstellt werden solle. Der Betroffene lehnte eine solche Überstellung am 25.10.2011 ab. Auf Nachfrage der Leitung der Justizvollzugsanstalt erklärte die Amtsrichterin, die die Vorführung angeordnet hatte, dass sie eine zwangsweise Vorführung aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht anordne. Entsprechend wurde der Betroffene über seinen Rechtsanwalt informiert.

Die Leitung der Justizvollzugsanstalt X sah daraufhin eine Überstellung des Betroffenen im Wege des Einzeltransports vor und informierte den Betroffenen darüber am Abend des 25.10.2011. Als ein JVA-Bediensteter dem Betroffenen beim Aufschluss am Morgen des 26.10.2011 gegen 6.00 Uhr mitteilte, dass er gleich "auf Transport gehen" werde, lehnte er dies ab. Etwa zwei Stunden später begab sich der Betroffene in ein Transportfahrzeug, das ihn zu der ca. zwei Fahrtstunden entfernt gelegenen JVA B2 brachte. Nach Darstellung des Betroffenen tat er dies, nachdem ihm durch den JVA-Bediensteten Jeche mitgeteilt worden sei, dass die Aachener Richterin inzwischen telefonisch die Anordnung seiner zwangsweisen Vorführung mitgeteilt habe, und der Bedienstete ihm für den Fall einer Weigerung Zwangsmaßnahmen angedroht habe. Nach der von dem Leiter der JVA mitgeteilten Darstellung des JVA-Bediensteten informierte dieser den Betroffenen darüber, dass seine Anwesenheit nunmehr von der Richterin doch erwünscht sei und er sich beeilen möge, weil der Fahrdienst schon auf ihn warte, woraufhin der Betroffene sich für den Transport fertig gemacht habe.

Bei dem Transport befand sich der Betroffene nicht allein in dem Fahrzeug. Ein entlassener Strafgefangener, der in eine Drogentherapie-Einrichtung in der Eifel überstellt wurde, befand sich mit ihm in der Fahrgastkabine. Der Betroffene verbrachte die Nacht vor seiner Zeugenvernehmung in der JVA B2, wo er in einer Gemeinschaftszelle mit drei Strafgefangenen untergebracht war. In der Abteilung für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt B2 war der in der anstehenden Hauptverhandlung Angeklagte untergebracht. Mit Beschluss vom 27.10.2011 ordnete die Amtsrichterin des Amtsgerichts Aachen die zwangsweise Vorführung des Betroffenen als Zeugen an. Nach seiner Vernehmung wurde er mit einem Einzeltransport zur Justizvollzugsanstalt in X zurückgebracht.

Der Betroffene hat mit Schreiben vom 15.11.2011 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Feststellung gestellt, dass seine Überstellung zu dem Gerichtstermin am 26.10.2011 rechtswidrig gewesen sei. Er macht geltend, als Sicherungsverwahrter Anspruch darauf zu haben, im Wege des Einzeltransports ohne Anwesenheit von Strafgefangenen unmittelbar zum Gerichtstermin gebracht zu werden, die ihm zugemutete Zwischenübernachtung auf einer Vierer-Gemeinschaftszelle mit Strafgefangenen, zumal Rauchern, sei unzulässig gewesen. Hierdurch sei das vom Bundesverfassungsgericht postulierte Abstandsgebot, das eine strikte Trennung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten gebiete, verletzt worden. Angesichts der anstehenden Berufungsverhandlung in dem Strafverfahren sei mit seiner erneuten Zeugenladung und einer Wiederholung der rechtswidrigen Vorgehensweise des Antragsgegners zu rechnen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 14.03.2011 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen: Der Antragsgegner habe auf die Vorführungsanordnung des Amtsgerichts Aachen pflichtgemäß für die Vorführung des Betroffenen gesorgt. Dass bei seinem Transport noch ein entlassener Strafgefangener zu einer Einrichtung mitgenommen worden sei, mache den Transport nicht zu einem Sammeltransport und beeinträchtige ihn nicht in seinen Rechten; auch die Überstellung in die JVA B2 am Vortag der Verhandlung sei angesichts deren Beginn um 9.00 Uhr morgens nicht zu beanstanden. Für die Art und Weise der Unterbringung in der JVA B2 sei der Antragsgegner nicht zuständig, so dass sich insoweit eine Überprüpfung durch die erkennende Strafvollstreckungskammer erübrige.

Gegen diesen ihm am 30.03.2012 zugestellten Beschluss hat der Betroffene...

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