Leitsatz (amtlich)

Zur Höhe des Sicherheitsabschlags bei der Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren.

 

Verfahrensgang

AG Schwerte (Entscheidung vom 07.02.2006)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1/3 Nr. 3, 4 StVO; § 24 StVG; § 17 OWiG und fahrlässigen Verstoßes gegen § 21 a Abs. 1 StVO" zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt worden. Darüber hinaus ist gegen ihn ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art für die Dauer eines Monats verhängt worden, wobei von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG kein Gebrauch gemacht worden ist.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Betroffene am 18. September 2005 um 2.55 Uhr in Schwerte die BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen mit seinem PKW der Marke Audi zwischen Kilometer 62 und Kilometer 63 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 88 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer dort eingerichteten Baustelle durch Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt war.

Diese Feststellungen beruhen u. a. auf der Aussage der vernommenen Polizeibeamtin S., die mit einem Funkstreifenwagen, der mit einem nicht justierten Tachometer ausgerüstet war, hinter dem Fahrzeug des Betroffenen herfuhr. Der Abstand betrug auf einer Länge von 1000 m konstant 100 m, wobei die Schlussleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung am Fahrzeug des Betroffenen funktionsfähig und eingeschaltet waren. Es herrschte Dunkelheit, aber klare Sicht zum gemessenen Fahrzeug. Eine Fremdbeleuchtung auf der Autobahn bestand nicht. Gleichwohl konnten die Umrisse des gemessenen Fahrzeugs von der Zeugin, einer erfahrenen Polizeibeamtin, die ständig durch Nachfahren auf der Autobahn Geschwindigkeitsverstöße feststellt, klar erkannt werden. Das Verkehrsaufkommen zur Nachtzeit war gering, gleichwohl konnten die Zeugin sowie ihr im Fahrzeug befindlicher Kollege während des Nachfahrens ständig durch Überprüfung der Distanz zwischen dem vorausfahrenden Fahrzeug und zu den Leitpfosten auch ohne Fremdbeleuchtung für einen gleichbleibenden Abstand sorgen und das vorausfahrende Fahrzeug des Betroffenen für eine Distanzabschätzung sicher erkennen. Während des Messvorgangs betrug die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs durchgängig 110 km/h. Bei Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von 20 %, also 22 km/h, ist der Tatrichter von einer verwertbaren Geschwindigkeit von mindestens 88 km/h und somit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h ausgegangen.

Die im Fahrzeug befindlichen Kinder waren während der Fahrt nicht ausreichend durch Kindersitze gesichert. Die Kindersitze befanden sich unbenutzt im Fahrzeug und die Kinder waren somit nicht angeschnallt.

Zur Person des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt, dass dieser selbständig einen Kiosk mit Backshop betreibt und sein monatlicher Bruttoverdienst etwa 4.000,00 EUR, derjenige seiner Ehefrau aus ihrer eigenen Berufstätigkeit zwischen 2.000,00 und 2.500,00 EUR beträgt.

Straßenverkehrsrechtlich sei der Betroffene vor der hier in Rede stehenden Tat vom 18. September 2005 bereits am 06. Juli 2004, am 15. Dezember 2004 und am 31. Dezember 2004 jeweils wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgefallen. Wegen der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h wurde er durch seit dem 28. September 2004 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 15. September 2004 zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt.

Wegen der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft um 40 km/h wurde er durch seit dem 24. Februar 2005 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 04. Februar 2005 zu einer Geldbuße von 112,50 EUR verurteilt und schließlich wegen der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 35 km/h durch seit dem 01. Juni 2005 rechtskräftige Entscheidung vom 26. Januar 2005 zu einer Geldbuße von 100,00 EUR, wobei ferner ein Fahrverbot von einem Monat unter Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt wurde.

II.

Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und rechtzeitig eingelegte und mit näheren Ausführungen mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde ist insgesamt zulässig. Ihr muss der Erfolg jedoch versagt bleiben.

1.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist mangels Einhaltung der gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG erforderlichen und gebotenen Form unzulässig.

Insoweit hat der Betroffene gerügt, der Amtsrichter habe zu Unrecht zwei Beweisanträge auf Vernehmung einer Zeugin sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt ohne jedoch die Anträge selbst noch die Begründung der Ablehnung in hinreichender und den Anforderungen entsprechender Weise darzulegen.

2.

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist zwar in zulässig...

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