Entscheidungsstichwort (Thema)

Handhabung einer Doppelvollmacht des Notars

 

Leitsatz (amtlich)

1) Ist dem Notar in der notariellen Urkunde eine Doppelvollmacht erteilt worden, die betreuungsgerichtliche Genehmigung entgegenzunehmen und diese als bevollmächtigter Vertreter des Betreuers dem Vertragspartner mitzuteilen und für diesen in Empfang zu nehmen, muss dem Grundbuchamt durch eine Eigenurkunde des Notars gesondert nachgewiesen werden, dass er von dieser Doppelvollmacht Gebrauch gemacht hat.

2) Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreuers zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung kann auch durch den Beschluss des Betreuungsgerichts geführt werden, durch den dem Betreuer unter Angabe des Aufgabenkreises die Genehmigung zu der rechtsgeschäftlichen Erklärung erteilt worden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1828-1829

 

Verfahrensgang

AG Brakel (Aktenzeichen SA-305-12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben, soweit mit ihr das Fehlen eines Nachweises der Vertretungsberechtigung der Betreuerin der Beteiligten zu 1) beanstandet worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beanstandete Zwischenverfügung im Hinblick auf den verlangten Zustellungsnachweis wie folgt klarstellend neu formuliert wird:

Dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vom 10.6.2016 kann noch nicht entsprochen werden. Es steht folgendes Eintragungshindernis entgegen:

Die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Beschluss des AG Detmold vom 15.4.2016 (23 XVII 207/08 L) gegenüber der Betreuerin der Beteiligten zu 1) (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1828 BGB) und gegenüber der Beteiligten zu 2) (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1829 Abs. 1 S. 2 BGB) sind nicht nachgewiesen.

Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses:

Vorlage eines gesiegelten Vermerks des Urkundsnotars

  • über den Erhalt des betreuungsgerichtlichen Beschlusses nebst Rechtskraftvermerk in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Betreuerin der Beteiligten zu 1),
  • über deren Mitteilung in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Betreuerin der Beteiligten zu 1) an ihn selbst als bevollmächtigten Vertreter der Beteiligten zu 2)

und

  • über den Empfang dieser Mitteilung in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Beteiligten zu 2).

Frist:

Vier Wochen nach Zustellung dieser Zwischenverfügung an den Notar

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten, § 15 Abs. 2 GBO, eingelegte Beschwerde ist gemäß § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg und führt - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung im Hinblick auf das zweite vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis.

Das Grundbuchamt hat jedoch mit dem ersten Teil der Zwischenverfügung in der Sache zu Recht beanstandet, dass der beantragten Eintragung einer Auffassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 2) entgegensteht, dass die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung weder im Hinblick auf die Betreuerin der Beteiligten zu 1) (§§ 1908i Abs. 1 S. 1,1828 BGB) noch im Hinblick auf die Beteiligte zu 2) (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1829 Abs. 1 S. 2 BGB) nachgewiesen sind. Im Interesse der grundbuchverfahrensrechtlich notwendigen Eindeutigkeit und Klarheit von Zwischenverfügungen, § 18 Abs. 1 GBO, insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung der Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses fasst der Senat zur Klarstellung die angefochtene Zwischenverfügung insoweit neu. Diese klarstellende Neuformulierung bedeutet insoweit keinen Teilerfolg der Beschwerde.

Auch in Ansehung der dem Urkundsnotar in Abschnitt VII des notariell beurkundeten Vertrages vom 5.4.2016 erteilten Doppelvollmacht reicht es für den Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen der §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1828 und 1829 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus, dass der Doppelbevollmächtigte die Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk beim Grundbuchamt einreicht. Dies folgt insbesondere daraus, dass aus Rechtsgründen zwischen dem Erhalt der Genehmigung durch den bestellten Betreuer gemäß § 1828 BGB und dem Gebrauch der Genehmigung durch Mitteilung an den Vertragspartner, § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB deswegen streng zu trennen ist, weil der Betreuer ein unverzichtbares Wahlrecht hat, ob er von der erhaltenen Genehmigung Gebrauch machen will oder nicht (vgl. allgemein Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage, § 1828 Rn. 1, Rn. 6 und § 1829 Rn. 4). Die Entscheidung, von der Genehmigung durch die Mitteilung an den Vertragspartner Gebrauch machen zu wollen, liegt nicht in dem Erhalt der Genehmigung gem. § 1828 BGB, sondern erfordert eine zusätzliche Willensentschließung und entsprechende Handlungsumsetzung. Diese Willensentschließung nebst deren Umsetzung muss im Interesse der Rechtssicherheit nach außen erkennbar werden. Während diese Erke...

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