Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Anspruchs des Mieters auf Rückzahlung von Nebenkostenvorschüssen
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Nebenkostenvorschüssen unterliegt jedenfalls dann der kurzen Verjährungsfrist des BGB § 195, wenn für die periodisch geleisteten Vorauszahlungen von vornherein ein Rechtsgrund fehlte.
Normenkette
BGB §§ 195, 197, 201
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 31.05.1994; Aktenzeichen 23 O 185/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Mai 1994 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, soweit es die Klage und die Kosten betrifft, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger je 30 % und der Beklagte 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Kläger beträgt 50.400,00 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet und führt zur Abweisung der Klage.
Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der in den Jahren 1982 bis 1988 geleisteten monatlichen Heizkostenvorauszahlungen war bei Klageerhebung im April 1994 mehr als vier Kalenderjahre alt und daher gem. §§ 197, 201 BGB verjährt. Zwar verjähren Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung üblicherweise gem. § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren. Bereits in der früheren Rechtsprechung war aber anerkannt, daß die bereicherungsrechtliche Verjährung der vertraglichen anzugleichen ist, wenn bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Schuldverhältnisses ein Bereicherungsanspruch wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Vergütungsanspruchs tritt (Nachweise bei BGH NJW 1986, 2564, 2566). In jüngerer Zeit hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz auch auf Rückforderungsansprüche des Schuldners gegen den Gläubiger erweitert. Das ist erstmalig vom BGH für die Rückzahlung von Kreditzinsen entschieden worden (BGH NJW 1986, 2564), später auch für die Rückforderungsansprüche eines Kunden gegen ein Fernwärmeunternehmen (BGH NJW-RR 1989, 1013). Im Bereich des Mietrechts sind Bereicherungsansprüche des Mieters gegen seinen Vermieter wegen zuviel gezahlter Heizkosten (OLG Hamburg WuM 1988, 83), wegen überzahlter Miete nach § 5 WiStrG (OLG Hamburg NJW-RR 1989, 458) und wegen nicht geschuldeter Mietnebenkosten (OLG Düsseldorf OLGZ 91, 255) der kurzen Verjährung des § 197 BGB unterstellt worden. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, daß die rechtsgrundlosen Zahlungen periodisch, nämlich zu den festgesetzten Zahlungsterminen erfolgten, so daß auch die daraus resultierenden Bereicherungsansprüche in regelmäßigen Zeitabständen fällig wurden. Das rechtfertigt es, diese Bereicherungsforderungen zwar nicht wie die Leistungen im umgekehrten Verhältnis als „Ansprüche auf Rückstände von Zinsen” bzw. „Miet- und Pachtzinsen” anzusehen, aber als „Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen” und damit ebenfalls als einen Fall des § 197 BGB. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 197 BGB soll zum einen verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem anderen Teil immer schwerer fällt. Zum anderen ist es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft schwierig, sichere Feststellungen für lange zurückliegende Zeiträume zu treffen. Diese Erwägungen treffen auch für die Rückforderung regelmäßig geleisteter Zahlungen zu.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nicht wesentlich von den in der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen. Die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen von jeweils 600,00 DM wurden aufgrund eines von den Klägern eingerichteten Dauerauftrages geleistet. Auch wenn die Existenz dieses Dauerauftrages später in Vergessenheit geriet, änderte sich dadurch nicht der rechtliche Charakter der monatlichen Zahlungen. Sie waren und blieben Leistungen der Kläger. Nachdem die Parteien und die Untermieterin der Kläger Anfang 1982 übereingekommen waren, daß die Heizkosten unmittelbar zwischen dem Beklagten und der Untermieterin abgerechnet werden sollten, bestand für die nachfolgenden Heizkostenvorauszahlungen der Kläger kein Rechtsgrund mehr. Zwar waren die Kläger durch diese Vereinbarung nicht aus ihrer mietvertraglichen Verpflichtung, die Heizkosten zu tragen, entlassen worden. Sie hätten daher, wenn die Untermieterin mit der Zahlung der Heizkosten in Rückstand geraten wäre, weiterhin zur Zahlung herangezogen werden können. Durch die direkte Abrechnung der Heizkosten zwischen dem Beklagten und der Untermieterin war aber die außerhalb des schriftlichen Mietvertrages getroffene Vereinbarung, daß die Klägerin monatlich eine Vorauszahlung von 600,00 DM leisten sollten, gegenstandslos geworden. Einer ausdrücklichen Aufhebung der Vorauszahlungsabrede bedurfte es dazu nicht. Den ab 19...