Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen 41 O 93/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen I ZR 60/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels am 22.9.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Essen teilweise abgeändert.

Die Zahlungsklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte betreibt einen Reparaturservice für Autoglas. Er warb im März 2004 mit einem von ihm entworfenen Gutschein, in dem es u.a. heißt

"Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50 % Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150 EUR)"

Diese Werbeaussage wird rechts und links mit der jeweils senkrecht gestellten Bezeichnung "Gutschein" eingerahmt.

Wegen des Inhaltes dieses Gutscheins im Einzelnen wird auf die Anlage zum Protokoll der Verhandlung vor dem LG vom 22.9.2004 (Bl. 161 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hält diese Werbung für wettbewerbswidrig. Der Autofahrer, der eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von in der Regel 150 EUR abgeschlossen habe, gehe bei der Werbung des Beklagten davon aus, dass er bei einem Windschutzscheiben- oder Heckscheiben-Austausch nach einer Abrechnung über die Versicherung nur 75 EUR zuzahlen müsse, sich insoweit also die Hälfte der Selbstbeteiligung sparen könne. Dies bedeute einen Rabatt von 50 %, was unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig sei.

Darüber hinaus verleite die Werbung die Versicherungsnehmer auch zum Vertragsbruch gegenüber ihrer Versicherung. Denn der versprochene Nachlass der Selbstbeteiligung gehe letztlich zu Lasten der Versicherung. Nach § 13 AKB dürfe den Versicherungen bei einer Teilkaskoversicherung immer nur der tatsächlich geforderte Preis in Rechnung gestellt werden. Dies sei aber im Falle des Beklagten in Wahrheit der um die Hälfte des Selbstkostenanteils geminderte Preis.

Selbst wenn der Beklagte mit einigen Versicherungen entsprechende Abmachungen über die Zulässigkeit des beworbenen Preisnachlasses getroffen habe, so sei die beanstandete Werbung jedenfalls ggü. den Versicherungsnehmern irreführend, mit deren Versicherung eine solche Abmachung nicht getroffen sei. Denn aufgrund der uneingeschränkten Werbung mit dem 50%igen Nachlass der Selbstbeteiligung gingen diese Versicherungsnehmer davon aus, dass auch ihnen ggü. der versprochene Preisnachlass rechtsgültig sei. Die beanstandeten Gutscheine hätten nicht nur bei solchen Versicherungen ausgelegen, mit denen der Beklagte entsprechende Vereinbarungen getroffen habe. Die Gutscheine hätten vielmehr auch bei anderen Versicherungen ausgelegen, so etwa im Kundendienstbüro der I in F, mit der der Beklagte keine entsprechende Vereinbarung geschlossen habe.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung mit dem Hinweis:

"Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50 % Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150 EUR)", zu werben, insbesondere wenn diese Ankündigung wie ein Gutschein aufgemacht ist, und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Klagebefugnis der Klägerin bestritten und behauptet, dass er mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften Rahmenverträge geschlossen habe. Danach sei es ihm erlaubt, die Gutscheine in den entsprechenden Regulierungsstellen der Versicherungen zu hinterlegen. Die Versicherungen seien ausdrücklich mit einer 50 %-igen Herabsetzung der Selbstbeteiligung einverstanden gewesen. Er habe sich nämlich verpflichtet, nur bestimmte Preise in Rechnung zu stellen. Die Gutscheine seien nur in den Regulierungsstellen der Versicherungen hinterlegt worden, mit denen er zuvor die besagten Absprachen getroffen habe. Zu diesen Versicherungen gehörten die Q2 und die E, nicht der I. Dort habe er allerdings auch keine Gutscheine ausgelegt. Wenn dort tatsächlich Gutscheine ausgelegt gewesen sein sollten, müssten diese von dritter Seite dort hinterlegt worden sein. Es handele sich nämlich bei den auf dem Gutschein aufgeführten Firmen jeweils um selbständige Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Er sei an dreien persönlich beteiligt. Die Gesellschaft in C gehöre ihm allein.

Inzwischen werde die Gutscheinaktion auch nicht mehr fortgeführt.

Das LG hat die Zeugin Q zu der Behauptung der Klägerin vernommen, im Kundendienstbüro der I in F hätten die Gutscheine in kopierter Form ausgelegen. Wegen des Inhaltes dieser Zeugenaussage im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 22.9.2004 Blatt 155 ff. der Akten verwiesen.

Das LG hat sodann durch Urteil vom 22...

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