Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auch insoweit zurückgewiesen, als sich die Klage gegen den Beklagten Rechtsanwalt C richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Durchgang werden soweit über diese noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist genauso wie die Kosten des Berufungsverfahrens im zweiten Durchgang und wie die Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Paderborn Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Darstellung der Beklagten zum Verlauf der Beratungsgespräche habe die beweisbelastete Klägerin nicht widerlegt. Die Aussage des Zeugen H stehe den Behauptungen der Beklagten nicht entgegen, ebenso nicht die Bekundungen der Zeugin W, die den Sachvortrag der Beklagten teilweise bestätigt habe. Auch sei durch die von der Klägerin beantragte Parteivernehmung der Beklagten deren Sachvortrag bestätigt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen. Dabei hat sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. Insbesondere hat sie gerügt, dass sie vor dem Landgericht nicht persönlich angehört worden ist. Auch sprächen gegen die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten u.a ihr Schreiben vom 10.03.1999, in dem - unstreitig - keine Bedenken gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erwähnt werden würden, sowie die rechtlichen Ausführungen in den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung selbst. Die Beklagten hätten der Klägerin dazu raten müssen, nach § 326 BGB a.F. vorzugehen.
Die Beklagten haben das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt.
Nach persönlicher Anhörung der Parteien in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wegen dessen Ergebnisses auf den damaligen Berichterstattervermerk (Bl. 269 f. d.A.) Bezug genommen wird, hat der Senat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen und der gegen den Beklagten zu 1) erhobenen Klage weitgehend stattgegeben. Im Wesentlichen hat der Senat ausgeführt: Der Beklagte zu 1) habe seine anwaltlichen Beratungspflichten verletzt, weil er die Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Kaufpreisanspruches gemäß § 433 Abs. 2 BGB in jedem Fall der schnellere, sicherere und erfolgversprechendere Weg zur Realisierung der klägerischen Ansprüche gewesen sei. Nach ihrem eigenen Vorbringen hätten die Beklagten nicht über das im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag bestehende Zurückbehaltungsrecht der Käuferin gemäß §§ 1000, 994 BGB im Hinblick auf die entstandenen Fütterungskosten belehrt. Eine Kaufpreisklage wäre erfolgreich gewesen und hätte auch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können. Die Beklagten hätten keine von der Hand zu weisenden Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Käuferin hinreichend substantiiert dargelegt. Auch wären im Falle pflichtgemäßer Beratung nicht die Kosten des Vorprozesses bei dem Landgericht Osnabrück und später vor dem Oberlandesgericht Oldenburg entstanden. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Schadensersatzklage sei unbegründet, da er zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1), der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat nach Zulassung der Revision das Urteil des Senates aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an den Senat zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt: Nach dem Beklagtenvorbringen, das der Entscheidung in der Revisionsinstanz habe zugrunde gelegt werden müssen, habe der Beklagte die Klägerin nicht unzureichend beraten. Er habe nicht über das Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 1000, 994 BGB und die daraus folgenden Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Herausgabe- und Wertersatzansprüche belehren müssen. Selbst wenn die Möglichkeit des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung nicht erläutert worden sein sollte, würde dies kein pflichtwi...