Normenkette
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2; BGB §§ 126b, § 307 ff., § 309 Nrn. 7-8, §§ 312c, 312d, 355; ZPO § 540 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 25.10.2007; Aktenzeichen 16 O 155/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25. Oktober 2007 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internethandelsplattform www.Y.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Computer-Hardware mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei in der Belehrung zum Wiederrufsrecht anzugeben, dass für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen die Frist zur Abgabe der Widerrufsbelehrung zwei Wochen beträgt, wie in der Auktion mit der Nummer ############ am 24.09.2007 geschehen;
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich Computer-Hardware über die Internet-Handelsplattform www.Y.de den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei das Widerrufsrecht der Verbraucher mit den folgenden Formulierungen einzuschränken, wie in der Auktion mit der Nummer ########## am 24.09.2007 geschehen:
a) "Für diesen Fall gilt: unbeschädigt, originalverpackt, versichert und freigemacht und nach vorheriger Absprache."
b) "Die Frist beginnt mit der Auslieferung der Ware";
c) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über www.Y.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Computer-Hardware mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, wie in der Auktion mit der Nummer ############# am 24.09.2007 geschehen:
"7. Soweit sich nicht aus Nr. 8 etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehler oder aus unerlaubter Handlung gegen die Firma U GmbH oder ihre Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
8. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Kunde Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend macht
und/oder
9. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt."
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Antragstellers ist begründet.
Er kann von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 i.V.m. §§ 312 c, 312 d, 355, 126 b BGB und § 309 Nr. 7 BGB die titulierten Unterlassungen verlangen.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird dabei gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3 - 7) Bezug genommen.
I.
Der Antragsteller ist zunächst als Mitbewerber im Sinne von § 8 III Nr. 1 UWG antragsberechtigt. Soweit er gleichzeitig neben Computerartikeln auch Werkzeuge (wie Wagenheber, Ringschlüssel, Edelstahlkellen etc.) verkauft, hat er im Termin vom 25.10.2007 nachvollziehbar angegeben, dass er nicht nur Computer und Computerzubehör vermarktet, sondern auch "einen kleinen" Baumarkt aufgekauft hat und diese Teile ebenfalls über die Internetplattform Y vertreibe. Der Handel mit Baumarktartikeln schließt einen gleichzeitigen Handel mit Computerartikeln, den der Antragsteller betreibt und der auch mit insgesamt 6.934 Verkäufen nachgewiesen ist, nicht aus.
II.
Die gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche ist, anders als das Landgericht es gesehen hat, nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 IV UWG. Ein solcher Rechtsmissbrauch, für den grundsätzlich der Verletzer darlegungs- und beweispflichtig ist, ist im Streitfall nicht belegt. Auch die von der Antragsgegnerin beigebrachten Indizien reichen für diese Annahme und für eine etwaige Beweiserleichterung zu ihren Gunsten nicht aus.
1.
Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Nach dem letzten Halbsatz des § 8 IV UWG, der mit "insbesondere" beginnt, ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, die vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch au...