Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 02.12.2008; Aktenzeichen 12 O 282/08) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 02. Dezember 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Der Verfügungsantrag wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien vertreiben als gewerbliche Verkäufer auf der Auktionsplattform F u.a. Saunaartikel.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach einem Testkauf vom 14.10.2008 das Fehlen einer Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung nach Vertragsschluss gemäß §§ 312 c II 1 Nr. 2, 312 d, 355 BGB; 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO (s. Anl. 2, Bl. 11 ff.) und ein defizitäres Impressum ohne die Nennung des/der Komplementär/in i.S.v. § 5 I Nr. 1 TMG (s. Anl. 1, Bl. 9 f.) vorgeworfen.
Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Saunazubehör mit privaten Endverbrauchern 1. Über den Onlinemarktplatz F dem Verbraucher bei Warenlieferung nach Vertragsschluss keine Widerrufsbelehrung zu übermitteln, wie bei dem Testkauf bei dem Artikel mit der Artikelnummer #### geschehen; 2. im Impressum nicht den/die Komplementär/in zu nennen, wie bei dem Artikel mit der Artikelnummer #### und dem Lieferschein vom 16.10.2008 geschehen.
Die Antragsgegnerin hat eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von wettbewerblichen Ansprüchen gerügt und sich auch in der Sache gegen das Verbot gewehrt, zum einen weil eine Widerrufsbelehrung auf S. 3 des Ausdrucks (Anl. 3; "Mich-Seite") vorhanden sei, zum anderen weil es ihrer Ansicht nach bei einer GmbH & Co. KG ausreichend sei, die Vertretungsperson mit vollem Namen zu benennen. Auch handele es sich allenfalls um unerhebliche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs i.S.v. § 3 UWG.
Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung die Verfügung zu 1) antragsgemäß erlassen, den Antrag hinsichtlich der Ziff. 2 hingegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bis zur Lieferung der Ware sei eine Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die nötigen Angaben nach § 5 TMG habe die Antragsgegnerin indes gemacht. Die von der Antragstellerin gesehene Pflicht, auch die Komplementärin anzugeben, finde im Gesetz keine Stütze. Die Firma der Antragsgegnerin sei vollständig angegeben wie auch ein Vertretungsberechtigter.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 4 f.) Bezug genommen.
Die Parteien wenden sich beiderseitig hiergegen mit den von ihnen eingelegten Berufungen. Die Antragstellerin begehrt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags abändernd den Erlass auch der Verfügung gemäß Antrag zu Ziff. 1). Die Antragsgegnerin begehrt umgekehrt die Aufhebung der Verfügung gemäß Ziff. 2) und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.
Zur Frage der von ihr geltend gemachten Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin führt die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Rechtsstreit LG Bochum 2 O 762/08 aus, dass die Antragstellerin bereits in einer Vielzahl von Fällen durch wettbewerbliche Abmahnungen vor dem LG Bochum in Erscheinung getreten sei. Dabei stehe ihre Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit. Es bestehe kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße, sondern vielmehr nur ein Gebührenerzielungsinteresse. Sowohl die Abmahnung vom 21.10.2008 als auch der streitgegenständliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wiesen geradezu typische Anzeichen einer in einer Vielzahl von Fällen durchgeführten Serien- oder Massenabmahnung auf, die allein oder überwiegend auf die Eintreibung von möglichst hohen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet seien.
Die Antragstellerin macht demgegenüber geltend, dass sie keineswegs rechtsmissbräuchlich handele, und verweist insoweit zunächst auf ihren diesbezüglichen Berufungsvortrag aus dem Rechtsstreit OLG Hamm 3 U 189/08 = LG Bochum 2 O 762/08. Nach Bekanntwerden des F-Fehlers habe sie die ausgesprochenen Abmahnungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz bis auf eine für gegenstandslos erklärt. Zum Zeitpunkt der Aussprache der Abmahnungen habe sie nicht davon gewusst, dass es sich um einen Software-Fehler des Auktionshauses F gehandelt habe. Sie habe sich berechtigterweise für ein Vorgehen gegen die unmittelbaren Störer entschieden. Eine Gebührenerzielung habe keineswegs im Vordergrund gestanden. Es könne ihr nicht verwehrt sein, die ihr zustehenden Unterlassungsansprüche konsequent durchzusetzen. Auch sei eine umfangr...