Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen 12 O 208/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 21.10.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 18.8.2008 wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Parteien vertreiben im Internet u.a. Spielwaren. Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens ist ein Angebot 130243015609 der Antragsgegnerin auf der Auktionsplattform F, bei dem diese bei den "Versandkosten" und später unter der Rubrik "Verpackung und Versand"
"Versicherter Versand"
angab. Unter "Hinweisen" heißt es dabei im Textverlauf:
"Versicherter Versand:
Als gewerblicher Anbieter tragen wir nach geltendem Recht immer das Versandrisiko beim Kauf von Verbrauchern. Daher bieten wir grundsätzlich nur einen versicherten Versand an."
Auf die mit der Antragsschrift vorgelegte Angebotsseite Anl. 1 wird insoweit Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat diese Angabe wegen Irreführung und Werbung mit einer Selbstverständlichkeit für wettbewerbswidrig gehalten und überdies beanstandet, dass bei der Angabe "versicherter Versand" nicht die Kosten für die mit verkaufte Versandversicherung und die eigentlichen Versandkosten getrennt voneinander angegeben wurden.
Sie hat beim LG eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt beantragt,
es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Spielwaren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform F den Hinweis "Versicherter Versand" zu geben, ohne die Kosten für die Versandversicherung und den eigentlichen Versand getrennt voneinander anzugeben.
Das LG hat unter dem 18.8.2008 im Wege der einstweiligen Verfügung - teilweise modifiziert - ein Verbot dahin erlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Spielwaren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform F den Hinweis "Versicherter Versand" zu geben, wenn dies wie bei dem Angebot 130243015609 (Anl. 1 zur Antragsschrift) geschieht.
Die Antragsgegnerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt, mit dem sie die Abweichung vom Verbotsantrag als aliud gerügt, einen Verstoß und eine Wiederholungsgefahr bestritten und eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung geltend gemacht hat.
Das LG hat die einstweilige Verfügung vom 18.8.2008 durch das angefochtene Urteil bestätigt, mit der Begründung, die Klägerin könne gem. §§ 3, 5, 8, 12 UWG die begehrte Unterlassung verlangen. Mit dem Hinweis "Versicherter Versand" würden die Verbraucher in die Irre geführt. Zumindest bei einem Teil der Verbraucher werde der Eindruck erweckt, er erhalte bei der Antragsgegnerin eine Leistung, die über die Leistung der Mitbewerber hinausgehe. Durch die Erwähnung der Versicherung suggeriere sie, der Kunde erhalte hier einen zusätzlichen Vorteil. Dies sei jedoch nicht der Fall, da beim Versendungskauf von Verbrauchsgütern allein der Verkäufer das Transportrisiko trage. Für die Rechtsstellung des Kunden sei es daher ohne Bedeutung, ob der Verkäufer in eigenem Interesse die Sendung versichert habe.
Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit ihrer Berufung an. Sie hält das geänderte Verbot für unzulässig und die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin für i.S.v. § 8 IV UWG rechtsmissbräuchlich. Sie verweist dabei auf das Verfahren LG Bochum 2 O 762/08, in dem das LG mit Urteil vom 17.11.2008 festgestellt habe, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Massenabmahnerin handele. Aus einer Wirtschaftsauskunft der Wirtschaftsauskunftsdatei D gehe sodann hervor, dass die Antragstellerin lediglich ein Stammkapital von 65.000 EUR gezeichnet habe und ihre Verbindlichkeiten im Jahr 2007 471.887 EUR betragen hätten. Ferner legt die Antragsgegnerin eine Liste mit 81 von der Antragstellerin danach ausgesprochenen Abmahnungen und Vertragsstrafeverfahren vor. Sie, die Antragsgegnerin, trägt dazu vor, dass, wenn man die Anzahl der Verfahrensgebühren hochrechne, sich ein Prozesskostenrisiko von 623.656,52 EUR errechne. Der Umsatz der Antragstellerin betrage hochgerechnet auf ein Jahr lediglich 77.184 EUR. Hinzu komme, dass die Antragstellerin sogar in nicht wenigen Fällen einen F-Fehler abgemahnt habe, für den die Abgemahnten selbst nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Hier stehe das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund, da ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Abmahnungen und dem Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit bzw. dem bestehenden Kostenrisiko nicht bestehe. Die Angabe "Versicherter Versand" sei in der Sache nicht verbotswidrig. Diese habe keinen werbenden, sondern lediglich informativen Charakter. Außerdem habe sie weiter unten im Angebot darauf hingewiesen, dass sie als gewerbliche Verkäuferin gegenüber Verbrauchern das Versandrisiko t...