Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebrauchtwagenkauf: Rückabwicklung wegen Unfallschäden
Normenkette
BGB §§ 434, 437
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 12.03.2013; Aktenzeichen 14 O 359/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.3.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.905,17 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 2.12.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Personenkraftwagens BMW M3 (E46) mit der Fahrgestellnr. WBS ...
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Personenkraftwagens BMW M3 (E46) mit der Fahrgestellnr. WBS ... in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 82 % und der Kläger zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten BMW M3 (343 PS).
Die Beklagte hatte dieses Fahrzeug im Internet zu einem Preis von 15.498,00 EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger wurde auf das Inserat aufmerksam und nahm am 5.6.2012 eine Besichtigung des Fahrzeugs vor. Bei dieser Gelegenheit erörterte er mit dem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten - dem Zeugen F -, dass das Fahrzeug in Italien erstzugelassen und zwischenzeitig längere Zeit in Polen genutzt worden war. Des Weiteren wurde unstreitig über eine am Fahrzeug nachlackierte Stelle gesprochen, und dem Kläger fiel ein ungleiches Spaltmaß im Bereich der Fahrertür auf. Die Parteien verständigten sich letztlich auf einen Kaufpreis von 14.600,00 EUR.
Für den Vertragsabschluss verwendete der Zeuge F ein Vertragsformular, das er durch handschriftliche Zusätze ergänzte. Es hatte u.a. folgenden Inhalt:
Käufer: (gewerblich) T.
Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er das Fahrzeug gewerblich kauft zur gewerblichen Nutzung/Wiederverkauf.
Das nachstehend beschriebene Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung/Gewährleistung verkauft. Das Fahrzeug wurde vom Verkäufer nicht näher auf Unfallspuren untersucht, daher wird die Unfallfreiheit ausdrücklich nicht gewährleistet. Desweiteren wird für die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstands keine Gewähr übernommen. (...)
die Unfallfreiheit wird ausdrücklich nicht zugesichert
km-Stand (lt. Tacho): 84.000 km
Nach Übernahme des Fahrzeugs am 7.6.2012 bemerkte der Kläger während des weiteren Fahrbetriebe eine blinkende Motorkontrollleuchte und suchte deshalb eine BMW-Werkstatt auf. Dort wurde festgestellt, dass das Fahrzeug bereits bei der letzten Auslesung des Fehlerspeichers eine Laufleistung von 119.000 km gehabt habe.
Der Kläger hat der Beklagten daraufhin eine arglistige Täuschung im Hinblick auf den km-Stand vorgeworfen und die Anfechtung des Kaufvertrages sowie den Rücktritt erklärt. Er hat klageweise die Rückzahlung folgender Beträge verlangt:
Kaufpreis 14.600,00 EUR
Zulassungskosten 70,00 EUR
Abholkosten 50,00 EUR
Fahrtkosten 100,00 EUR
14.820,00 EUR
abzgl. Nutzungsentschädigung - 300,00 EUR
14.520,00 EUR
Die Beklagte hat die km-Abweichung bestritten und sich im Übrigen auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Der Kläger habe bei Vertragsabschluss auf Befragen angegeben, Gewerbetreibender zu sein, nämlich mit gebrauchten Motorradteilen zu handeln. Er habe seine Eigenschaft als gewerblicher Käufer zudem mit der Unterschrift unter dem Vertrag bestätigt.
Das LG hat den Kläger angehört, die Zeugen F, S und C zum Ablauf des Verkaufsgesprächs vernommen und sodann die Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Rücktrittsrecht zu, da die Beklagte etwaige Gewährleistungsrechte wirksam ausgeschlossen habe. Der Kläger dürfe entsprechend den Angaben in der Vertragsurkunde nicht als Verbraucher angesehen werden, sondern müsse sich als Gewerbetreibender behandeln lassen. Die Beklagte habe auch keine Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich des km-Stands übernommen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt: Er sei keineswegs Gewerbetreibender, sondern Sachbearbeiter in der Produkterprobung bei Kawasaki. Die Beklagte müsse für den höheren km-Stand einstehen, zumal auch im Internet ohne Einschränkungen angegeben sei "Kilometerstand: 83.500". Im Übrigen habe sich aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen F ergeben, dass dieser wissentlich einen Unfallschaden an dem Fahrzeug verschwiegen und lediglich mitgeteilt habe, die Unfallfreiheit könne nicht zugesichert werden.
Die Beklagte bekräftigt das angefochtene Urteil. Sie betont, dass der Kläger als Gewerbetreibender anzusehen sei. Im Übrigen habe es eine ausführliche Diskussion zwischen dem Zeugen F und dem Kläger darüber gegeben, dass der BMW nicht unfallfrei gewesen sei. Lediglich über die Art und den Umfang des Unfallschadens hätten von Beklagtenseite keine nä...