Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerrecht: Provisionszahlungspflicht des Auftraggebers bei Tätigkeit mehrerer Nachweismakler; Verwirkung des Provisionsanspruchs beim Makleralleinauftrag
Orientierungssatz
1. Ist dem Auftraggeber die Vertragsgelegenheit, die zum Abschluß des Hauptvertrages geführt hat, von mehreren Nachweismaklern bekanntgemacht worden, so kommt es für die Provisionspflichtigkeit des Auftraggebers zunächst auf die Prioritäten an. Da der erste Nachweis Vorkenntnis erzeugt, scheidet die Möglichkeit weiterer Nachweise aus. Dabei ist der erste (und einzige) kausale Nachweis der, der den Anstoß zur Kontaktaufnahme mit dem Interessenten gegeben hat.
2. Eine Vermutung der Kausalität des Nachweises für den zeitnahen Abschluß des Hauptvertrages besteht nicht, wenn dem Auftraggeber Angebote mehrerer Makler zum Abschluß eines Vertrages über dasselbe Objekt gleichzeitig zugegangen sind. In einem solchen Fall trägt grundsätzlich der Makler, der den Auftraggeber auf Zahlung einer Nachweisprovision in Anspruch nimmt, die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß gerade sein Angebot (mit-)ursächlich für den Vertragsabschluß war.
3. Ihrem Wortlaut nach betrifft die Vorschrift des BGB § 654 nur den Fall, daß der Makler vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig geworden ist. Die Rechtsnorm drückt indessen einen von der Treue- und Sorgfaltspflicht des Maklers ausgehenden allgemeinen Rechtsgedanken aus und ist demgemäß auch in anderen Fällen anzuwenden, in denen der Makler seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber vorsätzlich, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden leichtfertigen Weise verletzt und deshalb den Maklerlohn nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden nicht verdient hat (so auch BGH, 1985-03-13, IVa ZR 222/83, NJW 1986, 2573).
4. Weiß der Makler, daß der Verkäufer einem anderen Makler - auch im Wege eines Alleinauftrags - einen Verkaufsauftrag erteilt hat, so ist er deshalb nicht gehindert, seinerseits als Käufermakler tätig zu werden und Kaufinteressenten die Gelegenheit zum Kauf des Hauses nachzuweisen. Etwas anderes gilt nur im Falle des sogenannten qualifizierten Alleinauftrags, der nur im Wege einer Individualabrede geschlossen werden kann, und der dem Auftraggeber neben der Einschaltung anderer Makler auch das Eigen- bzw Direktgeschäft untersagt.
Normenkette
BGB §§ 242, 653, § 653 ff., § 654
Fundstellen
Haufe-Index 538167 |
BB 1995, 1977 |