Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 26.07.1991; Aktenzeichen 12 O 61/87) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 26. Juli 1991 verkündete Urteil des Vorsitzenden der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.603,30 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 v.H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 11. März 1987, jedoch für die Zeit vom 11.03. bis zum 27.04.1987 nicht höher als 5 % und ab 28.04.1987 nicht höher als 8,25 %, mindestens aber 5 % zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte ein Viertel.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu sieben Zehnteln und der Beklagten zu drei Zehnteln zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistende Sicherheit kann auch durch die Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Die Klägerin ist in Höhe von 82.101,33 DM beschwert, die Beklagte ist es in Höhe von 37.603,30 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns.
Die Beklagte hatte vom Straßenbauamt Nienburg den Auftrag zur Herstellung der Korrosionsbeschichtung der Stahlüberbaukonstruktion und zur Instandsetzung des Aufbaus der brücke in … erhalten. Sie erteilte der Klägerin aufgrund deren Angebotes vom 27.03.1985 am 21.05.1985 den Auftrag, für eine Vergütung von 370.431,60 DM die Maler- und Beschichtungsarbeiten zur Instandsetzung dieser Brücke auszuführen. Nach dem Inhalt des schriftlichen Auftrages sollte die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten Massen (Einheitspreisvertrag) vorgenommen werden. Abschlagszahlungen sollten abzüglich 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang erfolgen. Die Parteien vereinbarten u.a. die Geltung der VOB und der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB-StB 80).
In der folgenden Zeit wurden die Arbeiten durch Zusatzaufträge der Klägerin erheblich ausgeweitet.
Nach Fertigstellung ihrer Arbeiten und deren Abnahme durch die Beklagte erteilte die Klägerin unter dem 03.12.1986 ihre Schlußrechnung über 520.258,23 DM einschließlich Mehrwertsteuer, die unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen der Beklagten mit einem offenen Restbetrag von 149.507,62 DM endet. Die Beklagte, die auf die Abschlagsrechnungen der Klägerin unter Abzug von streitigen 7.112,13 DM Skonti insgesamt 370.750,63 DM gezahlt hat, leistete nach Rechnungsprüfung und Geltendmachung von Gegenforderungen eine Schlußzahlung von 4.989,95 DM durch mit Schreiben vom 09.03.1987 der Klägerin übersandten Scheck.
Zwischen den Parteien sind eine Reihe von Positionen der Schlußrechnung der Klägerin sowie von der Beklagten vorgenommene Abzüge wegen vermeintlicher Gegenansprüche nach Grund und Höhe streitig.
Die Klägerin hat behauptet, der Schlußzahlung der Beklagten rechtzeitig mit Schreiben vom 11.03.1987 widersprochen sowie sämtliche berechneten Arbeiten ordnungsgemäß und fristgerecht ausgeführt zu haben.
Die Klägerin hat zunächst Klage auf Zahlung von 138.857,– DM erhoben und sodann nach Teilrücknahme beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 135.999,95 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17.01.1987 und 8,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (28.04.1987) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 11.03.1987 sei ihr nicht zugegangen. Die Beklagte hat im Hinblick auf ihre Zahlung von 4.989,95 DM die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B erhoben. Sie hat darüber hinaus Skontoabzüge von 7.112,13 DM bei den Abschlagszahlungen und Rechnungskürzungen wegen angeblich überhöhter Massen der Schlußrechnung vorgenommen. Ferner hat sie sich auf Gegenansprüche wegen angeblich verzögerter Bauausführung berufen, insbesondere Rechnungsabzüge gemäß ihren Schreiben vom 18.09.1985 und 11.02.1986, auf deren Inhalt (Bl. 64, 65 und 69, 69 d.A.) Bezug genommen wird, getroffen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 32.671,07 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17.01.1987 und 8,2 % Zinsen seit dem 28.04.1987 zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen Bezug genommen wird, richten sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin und die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten.
Die Klägerin macht unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen ...