Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 03.04.1991; Aktenzeichen 5 O 216/85) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 03. April 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 86.297,00 DM zu zahlen,
davon wegen eines Teilbetrages von 65.891,32 DM nebst Zinsen in Höhe von 8 % vom 16. Januar 1985 bis zum 03. April 1991 und seit dem 04. April 1991 in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch nicht mehr als 8 %,
sowie davon wegen eines weiteren Teilbetrages von 10.077,28 DM nebst Zinsen in Höhe von 9 % vom 16. Januar bis zum 21. Mai 1985 und seit dem 22. Mai 1985 in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9 % und nicht mehr als 9,5 %,
ferner davon wegen eines weiteren Teilbetrages von 10.328,40 DM Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel des Wohnhauses der Beklagten in …
Sanitärbereich:
- nicht ordnungsmäßig getrennte Rohranschlüsse für Dusche und Bidet im Elternbad;
- optisch nicht komplette Abwasserführungen für Gäste-WC und WC in erster Etage (Ostbereich);
Heizungsbereich:
Außenfühler ohne ausreichende Funktion.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1/10 und den Beklagten zu 9/10 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können durch unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften seitens der Klägerin der Sparkasse …
und
seitens der Beklagten der Dresdener Bank … geleistet werden.
Die Beklagten sind in Höhe von 86.297,00 DM beschwert, die Klägerin ist es in Höhe von 9.591,32 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung restlichen Werklohns.
Sie betrieb ein Geschäft für den Bau und Vertrieb von Sanitär- und Heizungsinstallationen. Im Januar 1985 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Klägerin und ihre Komplementärin mangels einer die Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgelehnt (11 N 112 und 113/84 AG Minden).
Der Beklagte zu 1) ist Rechtsanwalt und Notar und war von Juni 1982 bis einschließlich März 1985 für den früheren Geschäftsführer, den jetzigen Liquidator der Komplementärin der Klägerin, im Rahmen der Regelung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach dessen Ehescheidung tätig.
Die Beklagten beauftragten im Jahre 1983 im Rahmen der von ihnen geplanten Bebauung ihres Grundstückes in …, mit der Bauplanung, Bauvergabe und Bauleitung den Architekten … der in ihrem Namen die Ausschreibung für die Sanitär- und Heizungsinstallationen erstellte. Auf entsprechende Angebote der Klägerin für die Sanitärinstallation vom 21.01.1993 über netto 30.379,51 DM sowie vom 23.06.1983 über Sanitäreinrichtungsgegenstände in Höhe von netto 14.682,20 DM und für die Heizungsinstallation vom 18.03.1983 über einen Gesamtnettobetrag von 72.430,92 DM mit Änderungen vom 29.06.1983 wurden der Klägerin teils schriftlich, teils mündlich entsprechende Aufträge, die durch Zusatzaufträge abgewandelt und ergänzt wurden, erteilt.
Im ersten Auftragsschreiben vom 22.03.1983 der Beklagten, vertreten durch ihren Architekten, wurden u.a. als Vertragsgrundlage die VOB/B genannt und die Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre, beginnend mit der Inbenutzungsnahme durch die Bauherren, festgelegt. Ferner sollte die Vergütung, mit einem Teilbetrag von 8.800,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet und im übrigen entsprechend den Festlegungen einer Vergabeverhandlung vom 17.03.1983 gezahlt werden. Dabei handelte es sich um die Alternative 2 eines darüber gefertigten Vermerks vom selben Tage mit 2 Zahlungsmodalitäten. Nach der von der Beklagten nicht angenommenen Alternative 1 dieses Vermerks sollten von der Nettoangebotssumme zunächst 10 % Nachlaß und sodann noch 4 % Skonto abgezogen werden. Nach der von den Parteien gewählten Alternative 2 sollten ein Nachlaß von 20 % und sodann „1/3 offiziell auf Rechnung” und „2/3 – bar – ohne Rechnung” gezahlt werden.
In der folgenden Zeit ließen die Beklagten von der Klägerin in Abänderung des Heizungsangebots vom 18.03.1983 eine Gasheizungsanlage, deren Planung sie der … übertragen hatten, ausführen. Ferner kauften die Beklagten einige Sanitärobjekte selbst, die sie zunächst der Klägerin in Auftrag gegeben hatten, nachdem die Klägerin zuvor bereits einige der Einrichtungsgegenstände beschafft hatte.
Die Klägerin führte ihre Installationsarbeiten bis zum 12.10.1983 aus. Sie übergab am 04.06.1984 dem Zeugen … einem Mitarbeiter des Architekten der Beklagten, eine handschriftliche Abrechnung ihrer Leistungen nach Aufm...