Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Das auf Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens für die Zeit von 1986 bis 1995 gerichtete Begehren ist gemäß § 323 Abs. 2, Abs. 3 ZPO unzulässig.
1.
§ 323 ZPO ist auf den Anspruch des Klägers anzuwenden.
Wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind einseitige Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein und desselben Rechtsverhältnisses ergeben (BGH, NJW 1986, 3142). Diese Voraussetzungen treffen auf die Rentenforderungen des Klägers zu (vgl. für Renten gemäß §§ 843 bis 845 BGB Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 323 Rdn. 1).
In einem solchen Fall greift die Regelung des § 323 ZPO nur dann nicht ein, wenn es sich bei dem Antrag des Klägers um eine Nachforderung zu dem im Vorprozess titulierten Teil der Ansprüche handelt (vgl. BGH, NJW 1986, 383, 384). Eine Nachforderung in diesem Sinn ist hier nicht gegeben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn im Vorprozess lediglich eine Teilklage erhoben worden ist (BGH, NJW 1986, 383, 384). Von einer solchen Teilklage ist jedoch nur dann auszugehen, wenn in dem vorangegangenen Rechtsstreit ausdrücklich erklärt oder den Umständen zu entnehmen war, dass die in bestimmter Höhe begehrten wiederkehrenden Leistungen nur den Teil einer an sich höheren Forderung darstellten (BGH, NJW 1986, 3142).
Eine ausdrückliche Erklärung in diesem Sinn hat der Kläger im Vorprozess unstreitig nicht abgegeben. Vielmehr spricht bereits eine Vermutung gegen die Annahme, er habe seine Ansprüche nur teilweise eingeklagt. Die Geltung dieser Vermutung ist für Unterhaltsklagen anerkannt (vgl. BGH, NJW 1994, 3165, 3166; NJW 1985, 1701). Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ist jedoch auch auf die Rentenforderung des Klägers anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 323 ZPO. Danach ist bei wiederkehrenden Leistungen nur ausnahmsweise eine Abänderung zuzulassen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 323 Rdn. 1). Die einschränkenden Voraussetzungen dieser Vorschrift dienen auch dem Vertrauensschutz der beteiligten Parteien (vgl. BGH, NJW 1986, 383, 384). Es würde zu einer Umgehung der Bestimmungen führen, wenn man Nachforderungen in jedem Fall zuließe (vgl. MünchKomm/Gottwald, ZPO, § 322 Rdn. 122).
Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits lediglich eine Teilforderung gewesen wäre, liegen nicht vor. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auf die Dauer des Vorprozesses. Dieser Umstand wirkt sich vielmehr zu seinen Lasten aus. Abänderungsgründe sind geltend zu machen, wenn eine zumutbare Möglichkeit dazu besteht (BGH, NJW 1986, 383). Gerade aufgrund der Dauer des früheren Verfahrens hatte der Kläger genügend Gelegenheit, solche Gründe vorzutragen. Die Ansicht, die Dauer des Vorprozesses spreche für das Vorliegen einer Teilklage, würde im Übrigen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, denn es ist unklar, ab welchem Zeitpunkt eine ursprünglich uneingeschränkt erhobene Klage als Teilklage angesehen werden müsste. Weitere Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, er habe nur einen Teil seines Anspruchs eingeklagt, hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Das Begehren des Klägers genügt den Anforderungen, die sich aus § 323 Abs. 2, Abs. 3 ZPO ergeben, nicht. Sein Antrag ist auf Gründe gestützt, die unstreitig bereits vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess - also vor dem 22.01.1993 - vorgelegen haben. Außerdem wäre eine Abänderung überhaupt nur möglich ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage in dem vorliegenden Rechtsstreit. Die Klageschrift ist am 11. Juli 1996 zugestellt worden. Der Antrag des Klägers betrifft jedoch die Zeit von 1986 bis 1995.
Der Antrag auf Anpassung der Rente ist ebenfalls unzulässig. Auch insoweit beruft der Kläger sich auf Umstände, die unstreitig schon vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem vorangegangenen Rechtsstreit vorgelegen haben. Dieses Vorbringen ist gemäß § 323 11 ZPO präkludiert.
Unerheblich ist, ob der Verdienstausfallschaden des Klägers in den Jahren 1993 bis 1995 gemäß seiner Behauptung mit 4.579,86 DM 4.052,33 DM und 3.380,24 DM anzusetzen war. Zwar liegen diese Beträge über dem Jahresbetrag der Rente, die dem Kläger im Vorprozess zugesprochen worden ist. Dabei handelte es sich um 2.292,36 DM (= 12 x 191,03 DM). Diejenigen Gründe, die eine Anpassung hätten rechtfertigen können, waren aber bereits bis zu den Jahren 1991 und 1992 eingetreten. In diesen Zeiträumen belief sich der Verdienstausfallschaden nach dem Vorbringen des Klägers auf 5.219,76 DM bzw. 5.198,29 DM (ohne Jubiläumszuwendung). Da diese Summen höher sind als die Beträge der Jahre 1993 bis 1995, müssen die für eine Erhöhung maßgeblichen Umstände schon 1991 vorgelegen haben. Diese Gründe hätte der K...