Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen 10 O 122/13 KfH) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Ulm vom 8.4.2014 - 10 O 122/13 KfH - aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG Ulm zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 43.101,92 EUR
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG Ulm.
A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach Beendigung des mit der Beklagten am 1.3.1996 abgeschlossenen (Anlage K 1) und vom 1.1.1996 (für Zeitschriften über das Feuerwehr- und Rettungswesen) bzw. 1.4.1996 (für Zeitschriften über Uhren) bis 30.6.2010 bestehenden Handelsvertretervertrages einen Ausgleich gem. § 89b HGB.
Die Beklagte ist ein sog. Special-Interest-Verlag, der zahlreiche Spezialzeitschriften herausgibt, u.a. für Uhren und das Feuerwehr- und Rettungswesen.
Mit Schreiben vom 7.12.2009 erklärte die Beklagte, dass sie das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristlos kündige.
Durch Urteil des LG Ulm vom 31.5.2010 wurde festgestellt, dass der Handelsvertretervertrag der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 7.12.2009 nicht am 10.12.2009 beendet worden sei, sondern bis zum Ablauf des 30.6.2010 fortbestanden habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages bestehe. Dieses Urteil ist durch Rücknahme der Berufung der Beklagten rechtskräftig geworden.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.8.2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Handelsvertreterausgleich gem. § 89b HGB dem Grunde nach geltend (Anlage K 11, Bl. 56).
Durch Urteil des LG Ulm vom 31.7.2012 wurde die Beklagte - wie von der Klägerin nach Klagrücknahme i.H.v. 14.080,04 EUR zuletzt beantragt - verurteilt, an die Klägerin einen Handelsvertreterausgleich gem. § 89b HGB i.H.v. 103.940,51 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.4.2011 zu zahlen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 21.3.2013 zurückgewiesen (Anlage K 13, im Folgenden: "Vorprozess"). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte nach dem im dortigen Verfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt ein Handelsvertreterausgleichsanspruch i.H.v. 147.042,43 EUR zustehe, woraus folge, dass der (geringere) mit der Klage geltend gemachte Ausgleichsanspruch, den bereits das LG Ulm im erstinstanzlichen Verfahren der Klägerin zugesprochen habe, tatsächlich geschuldet sei.
Im hier anhängigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin nun von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Teils des Handelsvertreterausgleichs i.H.v. 43.101,92 EUR nebst Verzugszinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die im Urteil des OLG Stuttgart vom 21.3.2013 aufgeführte Berechnung.
Durch Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Ulm vom 8.4.2014 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Klage sei entgegen der Auffassung des LG Ulm nicht unzulässig; insbesondere stehe die materielle Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Urteile der Erhebung dieser Klage nicht entgegen. Die Tatsachengrundlage für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs sei bereits im Vorprozess umfassend vorgetragen und festgestellt worden. Nachdem im Vorprozess eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei und nun auf gleicher Tatsachengrundlage über den restlichen Handelsvertreterausgleichsanspruch zu entscheiden sei, bestehe nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Rechtskräftig entschieden sei lediglich über den Teil des Handelsvertreterausgleichsanspruchs, den sie im Vorprozess beziffert habe, weshalb sie nicht daran gehindert sei, nun einen weiteren Teil des Handelsvertreterausgleichsanspruchs geltend zu machen. Im Übrigen habe sie entgegen der Auffassung der Beklagten im Vorprozess weder auf einen weiteren Teil des Handelsvertreterausgleichsanspruchs verzichtet noch sei Verwirkung eingetreten.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des LG Ulm vom 8.4.2014 (AZ: 10 O 122/13 KfH) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 43.101,92 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit ...