Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsentschädigung bei Überlassung der Ehewohnung
Leitsatz (redaktionell)
Anspruch eines aus der Ehewohnung ausgezogenen gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens und die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung
Normenkette
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2, § 745 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Dortmund (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 113 F 1897/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.6.2009 verkündete Urteil des AG -Familiengericht- Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Nutzungsentschädigung für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2009i.H.v. 2.400 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 200 EUR für die Zeit ab 2.8.2008, aus 400 EUR für die Zeit ab 2.9.2008, aus 600 EUR für die Zeit ab 2.10.2008, aus 800 EUR für die Zeit ab 2.11.2008, aus 1.000 EUR für die Zeit ab 2.12.2008, aus 1.200 EUR für die Zeit ab 2.1.2009, aus 1.400 EUR für die Zeit ab 2.2.2009, aus 1.600 EUR für die Zeit ab 2.3.2009, aus 1.800 EUR für die Zeit ab 2.4.2009, aus 2.000 EUR für die Zeit ab 2.5.2009, aus 2.200 EUR für die Zeit ab 2.6.2009, aus 2.400 EUR für die Zeit ab 2.7.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab August 2009 monatlich 400 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.800 EUR ab 2.8.2009, auf 3.200 EUR ab 2.9.2009, auf 3.600 EUR ab 2.10.2009, auf 4.000 EUR ab 2.11.2009, auf 4.400 EUR ab 2.12.2009 und auf 4.800 EUR ab dem 2.1.2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung im Haus I-Straße in E für die Zeit ab August 2008 (200 EUR monatlich für August 2008 bis Juli 2009; 400 EUR monatlich laufend ab August 2009).
Die Parteien sind seit dem 5.12.2007 getrennt lebende und seit dem 23.7.2009 rechtskräftig geschiedene Eheleute (113 F 5888/08), die Klägerin ist seit dem 9.9.2009 wieder verheiratet.
Die Klägerin zog Ende Juli 2008 gemeinsam mit dem 14-jährigen Sohn der Parteien aus der ehelichen Wohnung in E aus. Der Beklagte wechselte am 26.7.2008 das Türschloss und ist seit dieser Zeit alleiniger Nutzer der Wohnung. Am 7.3.2009 ist der Sohn der Parteien zum Beklagten zurückgezogen. Seitdem zahlt die Klägerin an den Beklagten Kindesunterhalt i.H.v. 295 EUR monatlich.
Das 1977 erbaute Haus I-Straße steht seit 1999 im gemeinsamen Eigentum der Parteien. Es handelt sich bei dem Objekt um ein Dreifamilienhaus, bestehend aus zwei Etagenwohnungen und einer Dachgeschosswohnung. Die Erdgeschosswohnung wurde von den Parteien bewohnt, die beiden weiteren Wohnungen waren vermietet (595 EUR bzw. 395 EUR Kaltmiete; 125 EUR bzw. 70 EUR Nebenkostenvorauszahlung). Mit den Mieteinnahmen und dem Erwerbs-Einkommen des allein berufstätigen Beklagten wurden die Betriebskosten und auch die Finanzierungskosten des Objekts getragen. Unter anderem sind auf ein von den Eltern der Klägerin eingeräumtes Darlehen an Zins und Tilgung monatlich 1.278 EUR zu zahlen, hierauf leistet der Beklagte seit der Trennung 639,12 EUR.
Die Erdgeschosswohnung hat eine Wohnfläche von 110 m2 nebst überdachter Terrasse, dazu gehören die Alleinnutzung des Gartens (etwa 600 m2) nebst Gartenhaus, diverse Kellerräume (u.a. Swimmingpool, Sauna, Solarium, Bar) sowie eine Doppelgarage.
Mit Schreiben vom 22.7.2008 ist der Beklagte erfolglos zur Zahlung von Nutzungsentschädigung aufgefordert worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich eine monatliche Nutzungsentschädigung von 400 EUR begehrt.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25.6.2009 die Klage vollständig abgewiesen (teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet).
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein isolierter Anspruch auf Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung zu. Diese komme nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Nutzung durch Beschluss nach § 745 II BGB in Betracht. Die Klägerin hätte daher eine Auflistung der Einnahmen und Belastungen aus dem Haus und sodann ihren anteiligen Nutzungsanspruch berechnen müssen; zudem hätte sie nach § 1361b III 2 BGB auch zur Leistungsfähigkeit vortragen müssen, da eine Nutzungsentschädigung nur im Falle der Billigkeit zu zahlen sei.
Der Feststellungsanspruch sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klägerin habe auf künftige Leistung klagen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie nunmehr für die Zeit der Tr...