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OLG Hamm Urteil vom 01.07.2014 - 26 U 4/13

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Leitsatz (amtlich)

Für den Funktionsverlust der linken Schulter erscheint ein Schmerzensgeld von 50.000 EUR angemessen. Bei der Bewertung als grober Behandlungsfehler kann auch berücksichtigt werden, dass die gewählte Operationsart nicht die Methode der Wahl war und selbst fehlerhaft durchgeführt worden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 280, 823, 253

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen 5 O 9/11)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 13.11.2012 verkündete Urteil der fünften Zivilkammer des LG Arnsberg teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus Anlass der Operation vom 9.11.2005 zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 3/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 3/5 auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatza...

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