Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 17 O 75/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.5.2003 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000Euro.
Gründe
I. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung der Vergütung von informationstechnologischen Leistungen der Klägerin verurteilt, die die Beklagte in Auftrag gegeben hatte und ihr ggü. in Rechnung gestellt wurden. Die Forderungen belaufen sich auf insgesamt 14.054,31 Euro nebst Zinsen, die die Beklagte mit der Berufung nicht mehr angreift. Gegenüber den Vergütungsansprüchen hat die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen erklärt. Diesen Einwand hat das LG als unbegründet angesehen. Dagegen richtet sich die Berufung. Mit der Aufrechnung hat es folgende Bewandtnis:
Bis zum 26.2.2002 waren bis auf kleinere Restarbeiten die Auftragsleistungen der Klägerin abgeschlossen und wurden zuletzt unter dem 8.3.2002 mit noch 1.517,80 Euro in Rechnung gestellt. Wegen einer Fehlermeldung erteilte die Beklagte der Klägerin sodann den Auftrag, dieser nachzugehen. Aus diesem Grund erschien am 22.3.2002 der Zeuge ..., Monteur der Klägerin, bei der Beklagten und versuchte den Fehler mit dem Austausch eines SCSI-Kabels zu beheben. Über das daraufhin folgende Wochenende arbeitete die Anlage fehlerfrei, die Fehlermeldung trat jedoch dann erneut auf. Deshalb wollte der Zeuge ... - ebenfalls Mitarbeiter der Klägerin - am 25.3.2002 eine Festplatte auswechseln. Bei der Vorbereitung dieser Arbeiten kam es zum Absturz des Servers mit Datenverlust. Die Beklagte übergab die Festplatte der Firma ... zur Wiederherstellung der Daten. Ihren auf den Absturz des Servers beruhenden Schaden berechnete sie wie folgt:
- Mehr- und Zusatzarbeiten - eigene Personalkosten 7.883,47 Euro (Bl. 125 ff.)
- Neuerstellung des Netz- werkes - Firma ... 3.287,95 Euro
- Arbeiten der Firma ... 329,82 Euro
- Aufwendungen für Ersatz falscher Festplatten 2.021,88 Euro
- Rechnung - Wiederher- stellung der Daten 13.920,00 Euro
Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei auf Grund ihrer Arbeiten für diese Schäden verantwortlich. Sie sei beim Austausch des Kabels oder bei den Arbeiten an der Festplatte nicht sachgemäß vorgegangen und habe dabei das System zerstört oder beschädigt, jedenfalls habe sie nicht für eine hinreichende Datensicherung vor diesen Arbeiten Sorge getragen. Dazu sei sie aber verpflichtet gewesen.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, ihre Mitarbeiter hätten sich vor Durchführung der Arbeiten nach der Datensicherung erkundigt und diese sei ihnen auch bestätigt worden. Tatsächlich sei aber nur einmal monatlich eine Datensicherung vorgesehen gewesen und auch diese nicht immer zuverlässig durchgeführt worden.
Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ... aufrechenbare Ansprüche der Beklagten mit der Begründung verneint, ein fehlerhaftes Vorgehen des Zeugen ... bei dem Versuch der Fehlerbehebung lasse sich nicht feststellen; es lasse sich auch nicht feststellen, dass der infolge des Absturzes eingetretene Datenverlust auf den Arbeiten des Zeugen ... vom 22. und 25.3.2002 beruht. Der Einbau einer falschen Festplatte führe nicht notwendig zu einer Unzuverlässigkeit des Systems, vier neue Festplatten, die die Beklagte mit 2.021,88 Euro in Rechnung stellt, seien nicht erforderlich gewesen.
Mit ihrer Berufung wendet die Beklagte dagegen ein, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, vor Beginn der Arbeiten eine Datensicherung vorzunehmen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch, mit dem sie ggü. dem Anspruch auf Vergütung der Leistungen der Klägerin aufrechnen könnte, nicht zu. Es lässt sich schon keine Pflichtverletzung nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB feststellen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Arbeiten der Klägerin am 22. und 25.3.2002 ursächlich für den Datenverlust waren. Jedenfalls trägt die Beklagte gem. § 254 Abs. 1 BGB eine haftungsüberdeckende Verantwortung für den Eintritt des Datenverlustes.
1. Nach § 280 Abs. 1 BGB ist eine Schadensersatzpflicht dann begründet, wenn ein Vertragspartner ihm obliegende Pflichten verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Teilweise wird in der Rechtsprechung vertreten, dass eine unterlassene Datensicherung bei Arbeiten an Systemen der elektronischen Datenverarbeitung, die im gewerblichen Bereich eingesetzt werden, keine Pflichtverletzung darstellt, da es zu den Selbstverständlichkeiten des Betriebs solcher gewerblich genutzter Anlagen gehörte, dass regelmäßig und zuverlässig eine geeignete, lückenlose Datensicherung erfolgte. Dies dürfe von Auftragnehmern bei der Ausführung von Arbeiten an solchen Anlagen auch als selbstverständlich vorausgesetzt werden (OL...