Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 17 O 211/96) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 01.10.1998 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte erteilte der Klägerin, die ein Spezialgeschäft für Elektrotechnik betreibt, im August 1990 den Auftrag für die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten an dem Bauvorhaben der Beklagten … in … welches die Beklagte als Eigentümerin errichtete. Das Bauvorhaben bestand aus sechs Einzelhäusern mit 33 geplanten … Eigentumswohnungen, nämlich sowie acht Doppelhaushälften, … und … Grundlage des Auftrags war ein Angebot der Klägerin aus dem Jahre 1990 über ca. 212.000,– DM. Nach Absprache mit dem von der Beklagten beauftragten Architekten … überarbeiteten die Parteien den Leistungsumfang und reduzierten diesen erheblich.
Die Klägerin erstellte mit Datum vom 27.12.1995 ihre Endabrechnung über die von ihr erbrachten Leistungen, die mit einem Betrag von 153.145,58 DM endete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Endabrechnung sowie die dort zusammengestellten Rechnungen (Bl. 13–65 GA) Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten à-conto-Zahlungen fordert die Klägerin einen Restwerklohn von 76.145,58 DM, über den sie zunächst einen Mahnbescheid beantragt hat, welcher der Beklagten am 9.1.1996 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat behauptet, die Arbeiten seien von ihr ordnungsgemäß erbracht, die Massen und Maße seien in den Rechnungen zutreffend wiedergegeben. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auf ein von ihr angeblich gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Streitverkündeten … erstelltes Aufmaß berufen. Auf die Ablichtungen des Aufmaßes, Bl. 84–134 GA wird Bezug genommen. Sie behauptet weiter, die Arbeiten seien ab April 1991 fertiggestellt worden, entsprechend seien die Anträge zur Inbetriebnahme der Elektroinstallationsanlagen gestellt worden. Für das letzte fertiggestellte Objekt, … sei dies – unstreitig – am 27.07.1992 geschehen. Die Erwerber hätten – ebenfalls unstreitig – die Anlage im November 1992 schriftlich abgenommen. Die Rechnungen seien zur Überprüfung dem Architekten der Beklagten, …, vorgelegt worden, der keine Einwände gegen die Abrechnung erhoben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 76.145,58 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 9.1.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, nach – unstreitiger – Anforderung einer weiteren Abschlagszahlung vom 28.7.1992 habe sie sich an die Klägerin gewandt und um Übersendung einer prüfbaren Leistungsaufstellung gebeten. Mit Schreiben vom 10.1.1996 habe sie sich – unstreitig – erneut an die Klägerin gewandt und diese aufgefordert, die Massen prüfbar nachzuweisen und eine prüfbare Schlußrechnung vorzulegen. Da zwischen den Parteien, wie bezüglich sämtlicher Gewerke des Bauvorhabens, ein VOB – Vertrag geschlossen worden sei, sei die Klageforderung mangels prüfbarer Schlußrechnung und Vorlage der Mengenberechnungen und Belege nicht fällig. Ihr liege weder eine prüfbare Leistungsaufstellung noch eine prüfbare Schlußrechnung vor. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, daß der von ihr beauftragte … die erforderlichen Abrechnungsunterlagen erhalten hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und im wesentlich dazu ausgeführt, daß die unstreitige Forderung fällig sei. Es könne dahinstehen, ob Fälligkeit bereits gegeben sei, weil dem von der Beklagten beauftragten Architekten die erforderlichen Unterlagen übergeben worden seien. Jedenfalls habe die Beklagte aufgrund der im Rechtsstreit überreichten Rechnungen und mit Schriftsatz vom 11.4.1997 überlassenen Aufmaßunterlagen für eine eigene Prüfung Zeit und Gelegenheit gehabt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und behauptet, die Rechnungen und Aufmaßzettel seien dem von ihr beauftragten Architekten nicht übergeben worden. Eine Rechnungsprüfung durch diesen sei nicht erfolgt. Dies ergebe sich daraus, daß die vorgelegten Rechnungen und Aufmaßzettel keinen Prüfvermerk des Architekten aufwiesen.
Die Klägerin sei bereits im Jahre 1992 nach Abschluß der Arbeiten im Zusammenhang mit der Anforderung eines weiteren Vorschusses aufgefordert worden, die erbrachten Leistungen prüfbar abzurechnen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe darauf erwidert, dessen bedürfe es nicht, es sei ein Pauschalpreis vereinbart.
Die Beklagte bestreitet, daß die abgerechneten Leistungen von der Klägerin erbracht worden sind. Sie äußert den Verdacht, daß die Klägerin mit ihren Rechnungen lediglich das nur auf geschätzte Massen beruhende Leistungsverzeichnis abgeschrieben habe. Für die Erstellung der Aufmaßblätter habe angesichts der von...