Leitsatz (amtlich)

Der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne die Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen i.S.v. § 117 Abs. 2 ZPO ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.

Wer eine Verjährungsfrist unterbrechen will, aber Prozesskostenhilfe beantragen muss, muss neben der Klage auch den ordnungsgemäß ausgefüllten, mit allen Unterlagen gem. § 117 Abs. 2 ZPO versehenen PKH-Antrag mit einreichen.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 10.05.2011; Aktenzeichen 1 O 337/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.5.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelasssen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch im Zusammenhang mit der Finanzierung einer von ihm im November 1998 zum Zwecke der Steuerersparnis und Geldanlage erworbenen Eigentumswohnung in dem Objekt C-Straße 10 + 12 in G2.

Unter dem 16.11.1998 gab der Kläger ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum mit Auflassung ab (UR-Nr. 2740/1998 Notar K in T - vgl. Bl. 4 ff. d. Beiakte). Empfänger des Angebotes war T2. Kaufgegenstand war eine Eigentumswohnung im dem Objekt C-Straße 10 + 12 in G2 mit einer Größe von ca. 59 qm. Der Kaufpreis betrug 170.200 Deutsche Mark (= 87.021,88 EUR). Ausweislich II § 3 Abs. 3 des notariellen Kaufangebotes sollte seine Finanzierung über die Beklagte erfolgen. Gemäß I Abs. 3 des notariellen Kaufangebotes war dieses auf die Dauer von 3 Monaten befristet und bis zum Ablauf dieser Frist unwiderruflich.

Die Annahme dieses Angebotes erfolgte durch den Veräußerer T2 unter dem 26.11.1998.

Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zur Finanzierung des vorbezeichneten Kaufvertrages ist am 24.11.1998 von Seiten der Beklagten und am 2.12.1998 vom Kläger unterzeichnet worden (vgl. Bl. 313 ff.). Als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch ist die Stellung einer Grundschuld i.H.v. 170.200 DM (= 87.021,88 EUR) vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Urkunde vom 24.11./2.12.1998 (Bl. 313 ff.) Bezug genommen.

Im Jahre 2004 verklagte der Kläger - vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten - den Verkäufer der Eigentumswohnung T2 vor dem LG Dortmund (Az.: 12 O 645/04) auf Schadensersatz mit der Begründung, der Kaufvertrag sei wegen sittenwidriger Überteuerung des Kaufpreises nichtig. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung habe bei Abschluss des Kaufvertrages lediglich etwa 54.763 Deutsche Mark (= 28.000 EUR) betragen. Durch bewusst wahrheitswidrige Angaben der Vermittler - einer Firma V GmbH mit Sitz in T und einem Geschäftsführer M3 - sei er - der Kläger - über den tatsächlichen Verkehrswert getäuscht worden. Das LG Dortmund hat in dem vorgenannten Verfahren ein Wertgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen B eingeholt, wonach die Eigentumswohnung bei Abschluss des Kaufvertrages einen Verkehrswert von ca. 62.587 DM (= 32.000 EUR) gehabt habe. Mit Urteil vom 29.8.2006 gab das LG der o.g. Klage statt und verurteilte den Verkäufer zum Schadensersatz (vgl. Bl. 12 ff.).

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger behauptet, der Beklagten seien als ortsansässigen Bank, die über eine eigene Immobilienabteilung verfüge, der wahre Verkehrswert sowie die tatsächlich erzielbaren Mieten bekannt gewesen. Aufgrund dieses Wissensvorsprunges sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Wert der Immobilie aufzuklären.

Zudem müsse sich die Beklagte die bewusst wahrheitswidrig abgegebenen Angaben der Vermittlerin über die Höhe der erzielbaren monatlichen Mieten sowie die Höhe des Verkehrswertes zurechnen lassen, da sie die Vermittlerin als Erfüllungsgehilfin für den Abschluss des Darlehensvertrages eingesetzt habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Mitarbeiter der Beklagten zu Gesicht bekommen, noch jemals die Geschäftsräume der Beklagten betreten. Vielmehr sei ihm die Finanzierung der Wohnung durch den Verkäufer bzw. die Fa. V angeboten worden.

Es sei von einem sog. institutionalisiertem Zusammenwirken zwischen der Beklagten, der Vermittlerin und dem Verkäufer auszugehen. Obwohl die Beklagte über eine eigene Immobilienabteilung verfüge und daher von jeweiligen Verkehrswerten der veräußerten Eigentumswohnungen als auch von den erzielbaren Nettomieten Kenntnis gehabt habe, habe sie sich im Vorfeld bereit erklärt, den Erwerb aller Wohnungen eines Hauses zu finanzieren. So erkläre sich auch, dass der Kläger erst zur Leistung einer Unterschrift bei einem Notar gedrängt worden sei und dann zu einem späteren Zeitpunkt den Da...

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