Normenkette

BGB §§ 249, 252, 426, 823; StVG § 11; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 2 O 226/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage sowie Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.000,00 EUR seit dem 08.12.2011 sowie aus weiteren 5.000,00 EUR seit dem 28.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.184,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.542,19 EUR seit dem 28.06.2014 und aus weiteren 642,69 EUR seit dem 30.08.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 2) am 16.11.2010 in F-F zukünftig noch entstehen werden.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall vom 16.11.2010 auf der C-Straße bei F-F auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Der Kläger befuhr am Unfalltag mit seinem PKW B TT gegen 18:10 Uhr die C-Straße in Richtung F. Vor ihm fuhr der Pkw T2 der Eheleute T. In Gegenrichtung fuhr der Beklagte zu 2) mit überhöhter Geschwindigkeit in einem PKW G G, der bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Vor diesem fuhr ein PKW G2 mit deutlich niedrigerer Geschwindigkeit. Der Beklagte zu 2) fuhr mit einer erheblichen Differenzgeschwindigkeit auf diesen Pkw auf, der hierdurch gedreht und auf die Gegenfahrbahn geschleudert wurde, wo er wiederum mit der Front des Pkw T2 kollidierte. Während der T2 noch auf der Fahrbahn - überwiegend auf dem Seitenstreifen - zum Stehen kam, wurde der G2 über den Straßengraben hinweg auf das neben der C-Straße befindliche Feld geschleudert und kam auf der Fahrerseite liegend zum Stillstand. Die Fahrerin und ihr Begleiter verstarben aufgrund ihrer Verletzungen noch an der Unfallstelle. Die Eheleute T wurden ebenfalls schwer verletzt. Herr T verstarb kurz darauf im Krankenhaus, wobei nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Unfall die Todesursache war. Dem Kläger gelang es, eine Kollision mit den unfallbeteiligten Fahrzeugen zu vermeiden, so dass an seinem Fahrzeug nur leichte Beschädigungen (Fotos Bl. 542 bis 550 der Akten) entstanden, wobei streitig ist, ob die Beschädigungen durch herumfliegende oder auf der Straße liegende und vom Kläger lediglich überfahrene Trümmerteile zurückzuführen sind. Der Kläger hielt sein Fahrzeug kurz hinter der Unfallstelle an und tätigte über sein Handy einen Notruf. Der weitere Verlauf ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der an den unfallbeteiligten PKW entstandenen Schäden und wegen des Gesamtbildes, das sich dem Kläger nach dem Unfallgeschehen bot, wird auf die Lichtbildmappe in der beigezogenen Akte 321 Js 907/10 StA Paderborn (Bl. 53 bis 83 dieser Beiakte) Bezug genommen. Ferner wird insoweit Bezug genommen auf die Fotos Bl. 313 bis 316 und 324 bis 327 der vorgenannten Beiakte. Den am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden regulierte die Beklagte zu 1) auf der Grundlage eines vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlages (Bl. 551 der Akten).

In dem Verfahren 2 O 220/12 LG Paderborn = 6 U 164/12 OLG Hamm nahm der Kläger die hiesigen Beklagten aus Anlass des auch vorliegend streitgegenständlichen Verkehrsunfalls auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.05.2011 in Anspruch, wobei er Zahlung von 5.199,74 EUR (14 × 371,4 EUR) begehrte. Hierzu behauptete er, er hätte unter Berücksichtigung einer zielorientierten Zulage in dieser Zeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.382,51 EUR (rechnerisch richtig: 2.392,51 EUR) erzielt. Stattdessen habe er Verletztengeldzahlungen in Höhe von monatlich 2.021,10 EUR erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten 2 O 220/12 LG Paderborn = 6 U 164/12 OLG Hamm verwiesen. Der Kläger behauptete ferner, er habe unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, aufgrund derer er dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei. Das LG Paderborn wies die Klage mit der Begründung ab, es könne dahinstehen, ob der Kläger unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Denn es fehle am erforderlichen haftungsrechtlichen Zusam...

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