Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 09.03.2012; Aktenzeichen 6 O 339/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9.03.2012 abgeändert.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.09.2009 zu zahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.513,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.01.2010 zu zahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.01.2010 jeweils kalendervierteljährlich im voraus eine Quartalsrente in Höhe von 873,60 EUR zu zahlen, fällig bis zum 3. eines jeden Quartals, ab dann zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und das bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres des Klägers.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren, insbesondere zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfallereignis vom 12.04.2007 entstehen wird, soweit kein Rechtsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte stattfindet.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Gebühren der Rechtsanwälte K., in Höhe von 497,13 EUR freizustellen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht materiellen und immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagten geltend aus einem Verkehrsunfall vom 12.04.2007.
Der Kläger, der als Straßenwärter tätig war, verrichtete mit einer Kehrmaschine auf dem Standstreifen neben der rechten Fahrspur der Bundesautobahn A … in Richtung Autobahnkreuz W. Kehrarbeiten. In der Annäherung an die Kehrmaschine geriet der Beklagte zu 1., der mit seinem Fahrzeug in die gleiche Richtung fuhr, immer mehr nach rechts auf den Standstreifen und fuhr nahezu ungebremst mit ca. 110 km/h auf die Kehrmaschine auf. Der Kläger erlitt ein Halswirbelsyndrom und multiple Prellungen. Die Ehefrau des Beklagten zu 1. erlag noch an der Unfallstelle ihren schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen. Der Beklagte zu 1. erlitt multiple Rippen- und Knochenbrüche und ein Schädelhirntrauma. Der Kläger versuchte, den beiden in dem Unfallfahrzeug eingeklemmten Personen Hilfe zu leisten.
Der Kläger verblieb wegen der erlittenen Verletzungen bis zum 13.04.2007 im Krankenhaus. Sie waren im Juni 2007 vollständig ausgeheilt. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger einer mehr-monatigen ambulanten neurologischen Rehabilitation. Seit dem Unfallgeschehen ist er in psychiatrischer Behandlung. Seinen Beruf als Straßenwärter übt der Kläger nicht mehr aus.
Die Beklagte zu 2. hat 7.000,00 EUR Schmerzensgeld und 243,75 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten gezahlt.
Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 12.04.2007 ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.09.2002;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.891,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.01.2010 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 1.01.2010, jeweils kalendervierteljährlich im voraus eine Quartalsrente in Höhe von 1.092,00 EUR bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren, insbesondere zukünftigen Schaden zu ersetzen; der ihm aus dem Unfallereignis vom 12.04.2007 entsteht, soweit kein Rechtsübergang auf Sozialleistungsträger stattfindet;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Rechtsanwälten K., in Höhe von 661,94 EUR freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat dem Kläger über die bereits gezahlten 7.000,00 EUR hinaus weitere 5.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zuerkannt und die erhobene Feststellungsklage als zulässig und begründet erachtet, Außerdem hat es die Beklagten zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 248,79 EUR verurteilt. Die Klage au...