Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 23.12.2015; Aktenzeichen 3 O 126/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.12.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des LG, vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Beklagte erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 24.06.2012 von der Klägerin, einer Hundezüchterin, eine Havaneser-Hündin zum Kaufpreis von 1.600,- EUR. Der von der Klägerin entworfene Kaufvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen wird, enthielt u.a. ein mit einer Vertragsstrafenklausel verbundenes Zuchtverbot.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte vorsätzlich gegen das Zuchtverbot verstoßen habe, und macht deshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,- EUR sowie einen Unterlassungsanspruch geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der strafbewehrten Zuchtverbotsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte und deshalb unwirksam sei. Wegen der Feststellungen des LG, seiner Entscheidungsgründe und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf das am 23.12.2015 verkündete Urteil des LG Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Individualvereinbarung handele. Auch wenn man die Klausel als AGB einstufe, sei sie wirksam.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
- 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2015 zu zahlen,
- 2. den Beklagten außerdem zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2015 zu zahlen,
- 3. dem Beklagten zu verbieten, selbst oder durch Dritte weitere Würfe nach der Hündin "Y", Chip-Nr. xxxxx, geb. am ...2012, sowie deren Nachzucht fallen zu lassen, sei es in der eigenen Zuchtstätte oder in der Zuchtstätte von Dritten,
- 4. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,- EUR anzudrohen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
A) Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,- EUR
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 S. 2 BGB i.V.m. der strafbewehrten Zuchtverbotsklausel in dem Vertrag vom 24.06.12 zu.
I. Zu Recht hat das LG das Vertragswerk und insbesondere die strafbewehrte Zuchtverbotsklausel als von der Klägerin verwendete AGB eingestuft.
1) Die Auffassung der Klägerin, die §§ 305 ff. BGB seien unter Verbrauchern unanwendbar, ist unzutreffend. Vielmehr gelten die §§ 305 ff. BGB auch dann, wenn ein Verbraucher gegenüber einem anderen Verbraucher AGB verwendet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Überbl v § 305, Rn. 12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten BGH-Entscheidung (NJW 2010, 1131); vielmehr hat der BGH in dem dortigen Fall lediglich das Tatbestandsmerkmal des "Stellens" der Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 I 1 BGB verneint, weil dem klagenden Pkw-Käufer die Möglichkeit eingeräumt worden war, ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen, und sich die Kaufvertragsparteien dann auf das dem Beklagten vorliegende Vertragsformular einer Versicherung geeinigt hatten.
2) Der Vertragstext ist unstreitig von der Klägerin entworfen worden.
Es handelt sich nach dem äußeren Anschein unzweifelhaft um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Der Vertrag ist ein Formular, auf dem sowohl der Name und die Kontaktdaten der Klägerin als auch die Vertragsbedingungen vorgedruckt sind und nur noch einige Textlücken - insbesondere betreffend die Daten des Käufers, die Bezeichnung des verkauften Hundes und die Höhe des Kaufpreises - ausgefüllt werden müssen.
Dass die Klägerin zwei verschiedene Vertragsvarianten - nämlich eine für den Verkauf von Familienhunden und eine andere für den Verkauf von Zuchthunden - gebraucht, macht den vorliegenden Vertrag nicht zur Individualvereinbarung.
Die pauschale Behauptung der Klägerin, dass sie die Verträge fortwährend ändere, vermag den Anschein, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind, nicht zu erschüttern, zumal eine tatsächliche Mehrfachverwendung nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 2014, 1725, 1727, Rn. 25). Außerdem hat die Klägerin eingeräumt, dass die streitgegenständliche Vertragsst...