Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 11.05.2016; Aktenzeichen 21 O 293/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Mai 2016 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten auf Grundlage eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilungsabkommens übergegangene Ansprüche des bei ihr als Sozialversicherungsträgerin versicherten Versicherungsnehmers B geltend.
Die Klägerin hatte als Sozialversicherungsträgerin Leistungen für den Versicherten erbracht. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherin des von dem Zeugen T gehaltenen PKW Renault Twingo. Jener hatte am 07.10.2013 gegen 15:55 Uhr die B 1/A 44 in östlicher Richtung befahren und befand sich zwischen der Abfahrt I/Flughafen und dem Kreuz T1/A1. Verkehrsbedingt war es auf der B1 zu zähfließendem Verkehr und letztlich zu einem Rückstau auf der rechten Fahrspur der B1 gekommen. Der Zeuge T hatte mit dem von ihm gefahrenen PKW Twingo die rechte Fahrspur befahren. Er hatte schon vor Erreichen der sich zurückstauenden Fahrzeuge den Stau wahrgenommen und daraufhin die Warnblinkanlage eingeschaltet und mehrfach kurz gebremst, um damit sowohl sein Fahrzeug abzubremsen als auch den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Im Rückspiegel hatte er wahrgenommen, dass ihm in Entfernung von rund 100 m ein Sattelzug folgte. Abstände, Art und Weise sowie Zeitpunkt und Stärke des Bremsens sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig gelang es jedoch nicht nur dem Zeugen T, sondern auch dem hinter ihm fahrenden Führer des Sattelzuges, dem Zeugen A, ihre Fahrzeuge so abzubremsen und zum Stillstand zu bringen, dass es zum Auffahren auf die jeweils vorausfahrenden Fahrzeuge nicht kam. Hingegen fuhr der dem Sattelzug des Zeugen A nachfolgende weitere Sattelzug, der von dem Versicherungsnehmer der Klägerin B gesteuert wurde, auf den Sattelzug des Zeugen A auf. Dabei wurde der Versicherungsnehmer B schwer verletzt.
Die Klägerin erbrachte sodann als Sozialversicherungsträgerin Aufwendungen betreffend die ärztliche Versorgung des Zeugen B in einem geltend gemachten Gesamtaufwand von bislang 303.094,04 EUR. Auf Zahlung von 50 % dieses Betrages sowie darüber hinaus auf Feststellung einer 50-prozentigen Haftungsverpflichtung hinsichtlich der künftig noch unfallbedingt aufzubringenden Beträge nimmt die Klägerin die Beklagte mit vorliegender Klage in Anspruch. Die Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aus dem Teilungsabkommen der Parteien vom 22.07. bzw. 29.08.2002 (Einzelheiten vgl. Bl. 11 ff. d. A.). Es liege sowohl Kausalität im Sinne des Gebrauches eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherungsnehmer der Beklagten vor, als auch sei kein zum Anspruchsausschluss führender sogenannter "Groteskfall" im Sinne des § 1 Ziffer 1 d) des Teilungsabkommens gegeben. Wenn nach dem Zweck des Teilungsabkommens gerade der Streit um die tatsächliche Beteiligung und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden solle, sei es unerheblich, ob im Einzelfall der Versicherungsnehmer tatsächlich auch hafte oder nicht hafte. Insoweit reiche ein Zusammenhang des Fahrens und die Verwicklung in den Unfall und allein eine lediglich möglicherweise gegebene Mithaftung aus. Es liege ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang vor, als auch sei eine mögliche Mitursächlichkeit des Verhaltens des Versicherungsnehmers im Sinne des Teilungsabkommens gegeben. Der Bremsvorgang des Zeugen T sei für den Unfall, das Auffahren des Versicherungsnehmers B auf den zwischen den Parteien fahrenden Sattelzug des Zeugen A, ursächlich geworden. Dieser habe nach den Gesamtumständen "stark abgebremst". Die vorliegende Konstellation sei eine typische für das Eingreifen des Teilungsabkommens, wie sie ganz ähnlich bei so genannten Kettenunfällen vorliege.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, es fehle hinsichtlich ihres Versicherungsnehmers T bezüglich seiner Unfallbeteiligung sowohl an einer Kausalität, dies auch im Sinne der weiten Fassung des Kausalitätsbegriffs im Rahmen des Teilungsabkommens, als auch scheitere die Inanspruchnahme daran, dass vorliegend ein sogenannter "Groteskfall" gegeben sei. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen des bei ihr versicherten Fahrers des Renault Twingo und dem dahinter fahrenden Fahrer des Sattelzuges, des Zeugen A, habe mehr als 100 m betragen, als ihr Versicherungsnehmer T mehrfach leicht zwecks Warnung des rückwärtigen Verkehrs gebremst und zeitgleich die Warnblinkanlage eingeschaltet habe. In rechtlicher Hinsicht sei Kausalität im Sinne des Teilungsabkommens nicht gegeben, da hierfür allein eine zeitliche und räumliche Nähe und Anwesenheit im Unfallbereich nicht a...