Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 19.06.1997; Aktenzeichen 4 O 82/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juni 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 16.900,00 DM.
Gründe
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger von dem Beklagten weder gemäß §§ 280, 667 BGB, Abschn. VII, 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vermittlungsvertrag noch gemäß den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß oder der positiven Vertragsverletzung oder aufgrund eines Anerkenntnisses die Zahlung von 16.900,00 DM beanspruchen.
I.
Der Kläger kann vom Beklagten keinen Schadensersatz gemäß §§ 280, 667 BGB, VII, 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vermittlungsvertrag verlangen.
1.
Zwar schuldet der Beklagte dem Kläger gemäß § 667 BGB die Herausgabe des ihm zur Ausführung des Vermittlungsauftrages übergebenen Fahrzeuges. Es steht auch außer Frage und Streit, daß ihm diese Herausgabe infolge des Diebstahls des Fahrzeuges von dem Ausstellungsgelände unmöglich geworden ist.
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte diesen Diebstahl jedoch nicht zu vertreten. Er hat das Fahrzeug ausreichend vor einem Diebstahl von dem offenen Verkaufsgelände geschützt.
a.
Aufgrund der Besonderheiten des zwischen des Parteien abgeschlossenen Vertrages hatte der Beklagte als ausreichende Diebstahlsvorsorge nur zu veranlassen, daß das Lenkradschloß eingerastet, die Fahrzeugtüren ordnungsgemäß abgeschlossen und die Fahrzeugschlüssel vor einem Zugriff von Dieben geschützt waren.
Eine Umzäunung des Verkaufsgeländes konnte der Kläger schon deshalb nicht erwarten, weil ihm die fehlende Umzäunung bekannt war, als er dem Beklagten das Fahrzeug zur Vermittlung eines Verkaufes an die Hand gab. Darüber hinaus wäre eine solche Umzäunung grundsätzlich auch dem Vertragszweck abträglich gewesen. Kaufinteressenten nutzen häufiger gerade die Wochenenden, um sich auf den Verkaufsplätzen nach ihren Vorstellungen entsprechenden Fahrzeugen umzusehen. Wenn eine solche Besichtigung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch eine den Zugang versperrende Umzäunung verhindert würde, würde dies die im Interesse des Auftraggebers liegenden Verkaufschancen schmälern. Ähnlich unpraktikabel wäre etwa ein Ausbau der Batterie oder der Einsatz einer Lenkradkralle (vgl. insoweit etwa OLG Brandenburg in NJW-RR 1996, 358 ff.), die eine unmittelbare Vorführung des Fahrzeuges für Kaufinteressenten behindern würden und so ebenfalls die Verkaufschancen beeinträchtigen können.
Ferner muß sich die Art des erforderlichen Diebstahlsschutzes auch an den Besonderheiten des jeweilig zu verwahrenden Gutes messen lassen. Im vorliegenden Fall ging es nicht um ein besonders geschätztes Neufahrzeug der gehobenen Kategorie (wie beim OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 358 ff.), sondern das Fahrzeug des Klägers besaß schon ein Alter von 8 Jahren und eine Laufleistung von 138.000 km. Für einen professionellen Dieb verkörperte es keinen herausragenden Wert, der das nicht unbeträchtliche Diebstahlsrisiko lohnte. Insoweit unwidersprochen lag das Verkaufsgelände des Beklagten am Rande der Innenstadt an einer der Haupteinfallstraßen in die Stadt ..., die mit einer entsprechenden, in das Verkaufsgelände hineinreichenden Beleuchtung ausgestattet ist. In unmittelbarer Nachbarschaft wird zudem eine Tag und Nacht dienstbereite Autovermittlung betrieben. Im Gegensatz zu einem abgeschieden liegenden, von keinem Verkehr berührten, dunklen Gelände mußte ein Dieb hier ständig mit Störungen rechnen. Da zudem den Fahrzeugen auf dem Gelände des Beklagten die Kennzeichen fehlten und so eine unbefugte Inbetriebnahme auffällig war, durfte das Diebstahlsrisiko gering eingeschätzt werden. Es lag eher geringer als bei Fahrzeugen, die ohne besondere Aufsicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen über Nacht oder Wochenenden abgestellt werden. Bei dieser Sachlage reichte aber der für solche Fahrzeuge übliche Diebstahlsschutz - Verriegelung des Lenkradschlosses, Abschließen der Fahrzeugtüren, sicheres Aufbewahren der Fahrzeugschlüssel - aus.
b.
Diese erforderlichen, aber auch ausreichenden Diebstahlsvorsorgen hat der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme getroffen. Dies steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der Aussage des Zeugen ... fest.
Der Zeuge hat sowohl bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung als auch bei seiner Vernehmung durch den Senat die Darstellung des Beklagten bestätigt, daß nicht nur jeden Abend nach Geschäftsschluß, sondern insbesondere auch vor dem Verlassen des Geländes am Wochenende alle Fahrzeuge darauf hin kontrolliert werden, ob das Lenkradschloß eingerastet ist und die Fahrzeugtüren verschlossen sind. Ferner hat er bekundet, daß die Fahrzeugschlüssel nach Ge...