Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Vermittlung von Gebrauchtfahrzeugen

 

Leitsatz (amtlich)

Übernimmt ein Autohaus aus bloßer Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeuges, kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers nicht erwarten.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 18.10.2013; Aktenzeichen 16 O 107/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2013 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger kaufte im Jahr 2009 von der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, ein Neufahrzeug D C-Crosser und finanzierte den Kauf über die D-Bank. Nachdem er die Darlehensraten nicht mehr regelmäßig pünktlich zahlen konnte, vereinbarte er Anfang Januar 2011 mit dem namens und mit Vollmacht der Beklagten handelnden Sohn des Inhabers der Beklagten, Herrn L, dass die Beklagte das Fahrzeug zum Verkauf anbieten solle. Einzelheiten der Absprache sind streitig. Anfang Februar 2011 holte Herr L das Fahrzeug bei dem Kläger ab, meldete es bei der Straßenverkehrsbehörde ab und stellte es auf dem Außengelände der Beklagten zum Verkauf aus. Einer der beiden vorhandenen Fahrzeugschlüssel verblieb beim Kläger. Der Kläger stellte die Zahlung weiterer Darlehensraten ein. Anfang März 2011 kündigte die D-Bank das Darlehen wegen Zahlungsverzugs und stellte es insgesamt fällig. In der Nacht vom 18. auf den 19.3.2011 wurde das Fahrzeug vom Außengelände der Beklagten unter ungeklärten Umständen entwendet. Da der Kläger die Darlehensforderung trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglich, machte die D-Bank ihre Forderung gerichtlich geltend. Der Kläger verkündete der Beklagten in diesem Rechtsstreit den Streit. Durch Anerkenntnisurteil vom 19.11.2012 (014 O 191/12) verurteilte ihn das LG Münster zur Zahlung von 19.804,49 EUR nebst vorgerichtlicher Mahngebühren von 4,60 EUR.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten Freistellung von der gegen ihn titulierten Forderung der D-Bank sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Verfahren verlangt. Er hat behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte das Fahrzeug zurücknimmt und den Darlehnsvertrag bei der D-Bank ablöst. Herr L habe erklärt, er werde sich um alles kümmern, er, der Kläger, könne die Ratenzahlung einstellen. Der Verkaufserlös werde dann mit der von der Beklagten gezahlten Ablösesumme verrechnet. Über die Verteilung eines etwaigen Mehrerlöses sei nicht gesprochen worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde Freistellung und Schadensersatz in erster Linie aus der getroffenen Vereinbarung. Hilfsweise sei sie zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie das bei ihr zum Verkauf ausgestellte Fahrzeug nicht hinreichend gegen Diebstahl gesichert habe. Da sie - was unstreitig ist - das Fahrzeug abgemeldet und keine Ruheversicherung gegen Diebstahl abgeschlossen habe, sei sie zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen und habe das Fahrzeug nicht über Nacht auf der offenen Ausstellungsfläche stehen lassen dürfen. Jedenfalls sei sie verpflichtet gewesen, ihn auf den fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der durch Anerkenntnisurteil des LG Münster vom 19.11.2012 (014 O 191/12) ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung i.H.v. 19.804,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2011 sowie weiteren 4,60 EUR und von den durch Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Münster vom 19.12.2012 (014 O 191/12) festgesetzten Betrag i.H.v. 2.233,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 freizustellen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 1.455,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.085,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, Herr L habe aus bloßer Gefälligkeit einen Verkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte im Auftrag des Klägers zugesagt. Hierbei habe die Beklagte lediglich ihre Auslagen erstattet bekommen sollen, ein etwaiger Gewinn habe beim Kläger verbleiben sollen. Eine Übernahme des Fahrzeugs und Ablösung des Darlehens durch die Beklagte seien nicht vereinbart gewesen. Die Abmeldung des Fahrzeugs sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers mit dessen Wissen erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster I...

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