Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 77/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird als unzulässig verworfen.

Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Rücknahme seiner Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil hat den Verlust seines eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als (Mit-)Erben seines am 00.04.2008 verstorbenen Vaters für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 22.04.2013 bzw. bis zum 20.11.2013 für die Lieferung und Entnahme von Energie (Gas und Strom) sowie von Wasser an der Verbrauchsstelle C-Straße 00 in J sowie wegen Mahnkosten in Höhe von insgesamt 12.975,29 EUR mit der Begründung in Anspruch, dass der ursprünglich mit dem Erblasser geschlossene Versorgungsvertrag mit den Erben als Rechtsnachfolgern fortbestehe.

Bei der Klägerin handelt es sich um den örtlichen Grundversorger für Gas und Strom, die die o.g. Verbrauchsstelle zudem mit Wasser versorgt hat. Alleiniger Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundstücks war seit Mitte 1985 der Vater des Beklagten, der ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 02.12.2010 nach seinem Tod neben dem Beklagten von dessen zwei weiteren Brüdern zu jeweils einem Drittel beerbt worden ist.

Nach Erteilung des Erbscheins unterzeichnete der Bruder des Beklagten und Miterbe, B T, am 03.12.2010 für die Verbrauchsstelle C-Straße 00 eine Anmeldekarte der Klägerin für den Bezug von Gas, Strom und Wasser, wobei er unter der Rubrik "Mieter/Eigentümer" der Verbrauchsstelle "Erbengemeinschaft L T. z.Hd. B T" angab.

Mit Beschluss vom 14.01.2011 hat das Amtsgericht Hagen den Antrag der Miterben auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des verstorbenen L F T mangels Masse abgewiesen. Das Grundstück, auf dem sich die Verbrauchsstelle befindet, wurde zwangsversteigert und mit Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 22.10.2013 einem Ersteigerer zugeschlagen, der anschließend unter dem 21.11.2013 die Verbrauchsstelle für Gas, Strom und Wasser auf seinen Namen anmeldete.

Die Klägerin erteilte gegenüber der "Erbengemeinschaft L T" mit Schreiben vom 19.08.2013 unter Berücksichtigung noch offener Forderungen für die Jahre 2011 und 2012 für den Zeitraum bis zum 22.04.2013 bezüglich des Gasverbrauchs eine "Schlussabrechnung" über insgesamt 11.281,27 EUR, in der zudem "Nebenkosten" in Höhe von 222,56 EUR enthalten waren. Mit weiterem Schreiben vom 07.01.2014 erteilte die Klägerin gegenüber der Erbengemeinschaft für die Entnahme von Strom und Wasser in dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 20.11.2013 eine Schlussabrechnung über einen Betrag von insgesamt 1.694,02 EUR, in der ebenfalls "Nebenkosten" in Höhe von 115,10 EUR enthalten waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnungen für die Jahre 2011 (K5 - Bl. 29; K10 - Bl. 39) und 2012 (K6 - Bl. 31; K11 - Bl. 41) sowie auf die Schlussabrechnungen (K4 - Bl. 26 / K9 - Bl. 35) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.975,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11.281,27 EUR seit dem 03.09.2013 und aus 1.694,02 EUR seit dem 22.01.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die gegen ihn gerichtete Forderung für unberechtigt gehalten. Er hat sich insbesondere auf die Haftungsbeschränkung nach § 780 Abs. 1 ZPO berufen und dazu die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 Abs. 1 BGB geltend gemacht sowie die Verschweigungseinrede gem. § 1974 Abs. 1 BGB erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 12.975,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2016 zu zahlen, ihm aber vorbehalten, die beschränkte Haftung auf den Nachlass des am 00.04.2008 verstorbenen L F T geltend zu machen. Wegen der Begründung des Zahlungsanspruchs wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Den Ausspruch der Haftungsbeschränkung hat das Landgericht damit begründet, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Nachlassverbindlichkeit gehandelt habe, so dass der Vorbehalt des § 780 ZPO habe ausgesprochen werden können, ohne dass es der sachlichen Klärung der Unzulänglichkeit des Nachlasses bedurft habe.

Gegen dieses Urteil haben sich ursprünglich beide Parteien mit ihren Berufungen gewandt. Der Beklagte hat seine Berufung, mit der er eine Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage begehrt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die vorbehaltlose Verurteilung des Beklagten.

Sie ist der Ansicht, schon allein deswegen beschwert zu sein, da der Urteils...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge