Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 09.09.1994; Aktenzeichen 3 O 449/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. September 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin mit 13.824,72 DM.

 

Tatbestand

I. Die Beklagten hatten mit einer … einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen. Dieser Vertrag war durch einen an die … erteilten „Hausauftrag” vermittelt worden.

Die Klägerin macht Werklohn für Erdarbeiten geltend, die sie am Bauvorhaben der Beklagten ausgeführt hat. Sie verlangt den am 31.12.1992 in Rechnung gestellten Betrag von 14.297,52 DM abzüglich eines Betrages von 472,80. Die Beklagten lehnen eine Zahlung ab, weil sie der Klägerin keinen Auftrag erteilt hatten und die von der Klägerin erbrachten Leistungen bereits Gegenstand des mit der … geschlossenen Vertrages seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der für die Beklagten nach der Behauptung der Klägerin aufgetretene Zeuge nicht bevollmächtigt gewesen sei, für die Beklagten einen Auftrag zu erteilen. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung bestünden nicht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos.

Der Klägerin kann von den Beklagten keine Zahlung der noch geltend gemachten 13.824,72 DM nebst Zinsen verlangen.

1. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB. Sie hat einen wirksamen Vertragsschluß mit den Beklagten nicht beweisen können.

a) Es steht nicht fest, daß es ein Baustellengespräch mit den Beklagten gegeben hat, in denen diese die von der Klägerin vorgenommenen Erdarbeiten beauftragt haben. Das hat der Zeuge … zwar ausgesagt. Der Zeuge … hat dem hingegen widersprochen. Die übrigen Umstände sprechen deutlich gegen ein solches Gespräch. Denn es ist unwahrscheinlich, daß die Beklagten solche Arbeiten in Auftrag gaben, die bereits zweifelsfrei Gegenstand des Vertrages mit der … waren. Das trifft jedenfalls für das Abschieben des Mutterbodens und den Erdaushub zu. Diese Leistungen sind nach Nr. 2 und 3 der Standard-Bau- und Leistungsbeschreibung Gegenstand der Baubeschreibung, die dem Hausauftrag zwischen der Vermittlerin des Bauauftrags an die … zugrundelag. Der Hausauftrag ist ausweislich der Auftragsbestätigung vom 7.9.1992 Grundlage des Vertrages mit der …. Der Zeuge … hat in keiner Weise verdeutlichen können, aus welchem Grund die … und auch die Beklagten der Auffassung gewesen sein sollten, entgegen dieser Baubeschreibung wurden diese Erdarbeiten nicht von der … geschuldet.

b) Die Klägerin hat auch nicht den Beweis geführt, daß eine entsprechende Beauftragung am 9.12.1992 erfolgt ist. Denn sie hat schon nicht beweisen können, daß der Zeuge Lange von den Beklagten bevollmächtigt worden ist, einen derartigen Auftrag zu erteilen. Der Zeuge … hat das in Abrede gestellt. Auch die bereits erwähnten Umstände sprechen dagegen.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus §§ 670, 683 BGB. Ihre Leistungen sind keine berechtigte Geschäftsführung für die Beklagten gewesen.

a) Hinsichtlich der Leistungen „Mutterboden abschieben und Boden ausheben und seitlich lagern” ergibt sich das schon daraus, daß nach der ausdrücklichen Regelung des Vertrages die … verpflichtet war, diese Leistungen vorzunehmen.

b) Soweit die Klägerin auch den Abtransport des Bodens erbracht und in Rechnung gestellt hat, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn auch zu dieser Leistung war die … bereits vertraglich verpflichtet, wie die insoweit gebotene Vertragsauslegung ergibt.

aa) Die … und die Beklagten haben einen Gesamtfestpreisvertrag geschlossen, der die … verpflichtete, eine schlüsselfertige Leistung zu erbringen. Das ergibt sich sowohl aus Seite 1 des Hausauftrags als auch aus Nr. 9 der handschriftlichen Zusatzvereinbarung vom 20.3.1992 sowie aus der Auftragsbestätigung vom 7.9.1992. Ein derartiger Vertrag bedarf der sich an allen Vertragsumständen orientierenden Auslegung, inwieweit der Leistungsumfang pauschaliert worden ist (vgl. BGH Urt. v. 22.3.1984 – VII ZR 50/82 = BauR 1984, 395; Urt. v. 29.9.1983 – VII ZR 225/82 = BauR 1984, 61). Der Umfang der Leistungen ergibt sich in erster Linie aus der Baubeschreibung. Dort nicht erwähnte Leistungen sind jedoch nicht zwingend vom Vertragsinhalt ausgeschlossen. Vielmehr kann sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben, daß sie ebenfalls erbracht werden sollen. Das kann z.B. für Nebenleistungen (vgl. auch DIN 18451 2.2.1; DIN 18299 4.1) gelten, für Nebenkosten (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdn. 1035) oder solche Leistungen, die von vornherein erkennbar notwendig sind, um ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk zu errichten (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 594). Gerade bei den letztgenannten Leistungen wird der Bauherr in aller Regel darauf vertrauen, daß der Unternehmer sie jeden...

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