Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 06.07.1990; Aktenzeichen 17 O 234/89) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.07.1990 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zug-um-Zug-Verurteilung zu I b und die Kostenentscheidung entfallen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 96 % die Klägerin und zu 4 % die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Generalunternehmerin der Neubaumaßnahme … die aus insgesamt 8 Doppelhaushälften besteht. Unter dem 22.11.1988 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag über den Kauf der Grundstücksparzelle Stapenhorststraße 35 sowie einer hierauf von der Klägerin zu errichtenden Doppelhaushälfte. Nach der in Anlage 7 zum Kaufvertrag enthaltenen Regelung ist der Kaufpreis in sechs Raten zu zahlen. Die Raten 3 bis 6 sind wie folgt zu erbringen:
3. Rate: Nach Fertigstellung des Innenputzes und der Estricharbeiten: 30.000,– DM.
4. Rate: Nach Fertigstellung des Außenputzes und der Wohntreppe (ohne Trittstufen): 30.000,– DM.
5. Rate: Bei Übergabe der vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen einschließlich Übergabe der Treppenanlage: 8.000,– DM.
6. Rate: Nach Fertigstellung der Außenanlage – Zugangswege und Terassenbelag: 5.800,– DM.
Nachdem am 29.06.1989 an Ort und Stelle eine Abnahmeverhandlung stattgefunden hatte, bei der das von dem hinzugezogenen Architekten … gefertigte Übergabeprotokoll von dem beklagten Ehemann nicht unterzeichnet wurde, bezogen die Beklagten am 01.07.1991 gegen den Willen der Klägerin das bis auf die noch zu verlegenden Eingangsstufen und die Außenanlagen fertiggestellte Haus. Ob darüber hinaus zur Leistungsverpflichtung der Klägerin die Errichtung einer Garage gehört, ist zwischen den Parteien streitig. Bislang haben die Beklagten insgesamt an die Klägerin 185.590,– DM gezahlt. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin den Rest der 3. Rate, die 4. Rate sowie ein Teil der 5. Rate geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 36.000,– DM nebst 8 % Zinsen über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die Forderung der Klägerin sei nicht fällig, da der Außenputz, die Außentreppe sowie die Treppenanlage nicht fertiggestellt seien. Ferner sei das Bauwerk mängelbehaftet. Die Folienabdeckung des Daches sei falsch ausgeführt worden. Im Dachbereich sei keine konstruktive Trennung hinsichtlich der Latten durchgeführt worden. Sämtliche Rolladenbänder seien mit Schmutz verschmiert. Im Fenster des Bades sei eine tiefe Kerbe vorhanden. Die Verfüllung der Baugrube mit Müllverbrennungsasche stelle einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst dar. Die Müllverbrennungsasche sei auch nicht geeignet, zur Verfüllung einer Drainageanlage zu dienen.
Das Landgericht Essen hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … überwiegend abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Nach Anlage 7 zum notariellen Vertrag betrügen die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus den Raten 1 bis 3 insgesamt 188.350,– DM. Da bislang unstreitig insgesamt 185.590,– DM von den Beklagten gezahlt worden seien, stehe aus der Rate 3 noch ein Rest von 2.760,– DM offen. Diese Rate sei um 130,– DM wegen zwei geringfügiger Mängel zu mindern. Weitere Raten seien nicht fällig. Da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen … noch ein Teil der Außenverkleidung unterhalb des Erkers fehle, sei das Haus von außen nicht fertig. Gegenüber dem Zahlungsanspruch stehe den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen mehrerer Mängel zu. So stelle insbesondere auch die Verfüllung der Baugrube und die Verwendung von Müllverbrennungsasche auf anderen Grundstücksbereichen eine vertragswidrige Leistung der Klägerin dar. Müllverbrennungsasche sei zumindest in der nachvollziehbaren Vorstellung der Erwerber und angesichts der im allgemeinen gewachsenen Sensibilität bei der Verwendung von umweltgerechten Stoffen etwas Gefahrenträchtiges und dürfe deshalb nur mit ausdrücklicher Zustimmung der einzelnen Bauherren auf deren Grundstück verwendet werden. Darüber hinaus sei das verwendete Material zur Verfüllung einer Baugrube mit Drainage ohnehin ungeeignet. Wegen seiner Feinheit könne es in die Drainage eindringen und sie verstopfen. Dieser Effekt werde noch dadurch verstärkt, daß die Asche unmittelbar auf das Drainagerohr geschüttet worden sei, das außerdem kein ausreichendes Gefälle aufweise.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klagevorbringen weiterhin verfolgt. Sie trägt vor: Die Verkleidung unterhalb des Erkers werde unverzüglich angebracht werden. Bei der „Rohtreppe” handele es sich um die Innentreppe. Eine Garage sei nicht geschuldet. Darauf, daß die zum Haus führenden Eingangsstufen und die Außenanlagen nicht fertiggestellt seien, könnten die Beklagten sich nach Treu und...