Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 03.04.1996; Aktenzeichen 6 O 152/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 03. April 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 11.897,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 1995 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 37,5 % und die Beklagten zu 62,5 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagten zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Restwerklohn für die von ihr im Auftrage der Beklagten ausgeführten Rohbauarbeiten des Hauses der Beklagten in ….

Die Beklagten schlossen mit der Klägerin am 16./18.01.93 einen schriftlichen Werkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses („Ausbauhaus” der Firma …) einschließlich Genehmigungs- und Ausführungsplanung zum Festpreis von brutto 215.244,00 DM auf dem genannten Grundstück der Beklagten. Diesem als „Planungs- und Hausauftrag” bezeichneten Werkvertrag lagen die AGB der Klägerin, ihre Baubeschreibung und die VOB (mit Einschränkungen) zugrunde. Die Gewährleistung wurde gemäß § 8 Abs. 2 der AGB nach den Vorschriften des BGB vereinbart. Der Werklohn war in 12 Raten zu zahlen mit einer 11. Rate von 7 % bei Anbringen des Außenputzes bzw. Verblendung und einer letzten Rate von 2 % bei Übergabe bzw. Abnahme. Nach § 9 Abs. 5 der AGB sollte die Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig sein.

Bei einem Baustellentermin vom 16.08.93 mit dem Zeugen …, dem Vermittler des Vertrages, erhoben die. Beklagten verschiedene Beanstandungen hinsichtlich der Arbeiten der Klägerin, insbesondere wegen nichterbrachter Leistungen. Die Beklagten verlangten insoweit Fertigstellung binnen einer Frist von 7 Tagen. Der Zeuge leitete die Mängelrügen mit Fax vom 17.08.93 an die Firma … weiter, die dieses Fax ihrerseits am selben Tage an die Klägerin zur Erledigung weiterleitete. Die Beanstandungen der Beklagten wurden in der Folgezeit von der Klägerin teilweise erledigt, zum Teil sind sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Nach Fertigstellung der Arbeiten wurde das Haus Ende 1993 von den Beklagten bezogen.

Die Klägerin erteilte den Beklagten unter dem 08.02.94 ihre beiden Schlußrechnungen über 15.067,02 DM und 4.304,86 DM (7 % bzw. 2 % von 215.244,00 DM). Diese sind mit ihrem Gesamtbetrag von brutto 19.371,88 DM, von dem die Klägerin 322,00 DM brutto in Abzug bringt wegen einer ihrer Auffassung nach berechtigten Mängelrüge der Beklagten, Gegenstand der seit dem 31.05.95 rechtshängigen Zahlungsklage.

Die streitige Forderung der Klägerin ist in Höhe von 5.367,82 DM nach Rechtshängigkeit zugunsten einer Firma … gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden. Diese hat inzwischen mit Schreiben vom 19.08.97 die Freigabe erklärt, nachdem die Klägerin deren Forderung beglichen hat.

Die Beklagten rügten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 24.02.94 eine Reihe streitiger Mängel. Sie erklärten, zur Bezahlung der beiden Schlußrechnungen nicht bereit zu sein und diese Beträge als Minderung für die streitigen Minderleistungen der Klägerin einzubehalten.

Die Klägerin antwortete mit Anwaltschreiben vom 02.03.94 mit Zahlungsfrist zum 11.03.94, die aufgelisteten Mängel lägen nicht vor.

Die Beklagten leiteten mit Antrag vom 28.03.94 gegen die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren wegen der von ihnen weiter beanstandeten streitigen Mängel ein (3 OH 4/94 LG Dortmund), in dem der. Sachverständige Architekt Dipl.-Ing. … unter dem 23.08.94 ein schriftliches Gutachten erstattet hat. Der Sachverständige bestätigte das Vorliegen einer Anzahl von Mängeln mit Sanierungskosten von brutto ca. 21.360,00 DM.

Die Klägerin erklärte mit Anwaltsschreiben vom 28.09.94 mit weiterer Zahlungsfrist zum 14.10.94, von den Mängelpositionen des Sachverständigen könne lediglich Punkt 1 mit Kosten von brutto 322,00 DM anerkannt werden, der allein von ihrer Forderung in Abzug zu bringen sei.

Die Beklagten erwiderten mit Anwaltschreiben vom 06.10.94, unabhängig davon, daß die Forderung der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten werde, werde mit der gemäß Gutachten festgestellten Gesamtforderung von 21.360,00 DM die Aufrechnung erklärt.

Die Klägerin hat behauptet, ihre Leistungen ordnungsmäßig erbracht zu haben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 19.049,88 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 15.10.94 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich auf die von dem Sachverständigen … festgestellten Mängel berufen und mit dem Betrag von 21.360,00 DM, den der Sachverständige für 7 Mängelpositionen an Sanierungskosten ermittelt hat, aufgerechn...

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