Leitsatz (amtlich)
Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.
Normenkette
BGB §§ 280, 823, 31
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 03.12.2013; Aktenzeichen 5 O 39/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 3.12.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am 22.1.1940 geborene Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung und Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. pflegerischen Sorgfaltspflichten.
Die Klägerin war am 5.3.2011 auf einer Treppe gestürzt und hatte sich eine Oberarmkopffraktur links zugezogen. Die operative Versorgung erfolgte durch den Beklagten zu 1 im Krankenhaus der Beklagten zu 2. Darüber hinaus wurde am 11.3.2011 eine Operation an der Hüfte notwendig, bei der eine Totalendoprothese links eingesetzt wurde.
Am 16.3.2011 stürzte die Klägerin erneut bei einem Toilettengang, als sie beim Säubern auf den aufgelegten erhöhten Toilettensitz zurückfiel, der sich verschob, so dass die Klägerin das Gleichgewicht verlor und bei dem Versuch sich abzustützen, erneut den linken Oberarm verletzte. Eine Röntgenkontrolle zeigte, dass die bei der Operation vom 5.3.2011 eingesetzte Humerusplatte herausgerissen und der Bruch redisloziert war.
Am 18.3.2011 erfolgte eine erneute operative Versorgung. Die Klägerin wurde am 29.3.2011 in das Reha-Zentrum D entlassen, wo sie bis zum 18.4.2011 verblieb. Am 24.06. und 28.7.2011 stellte sich die Klägerin zu Kontrolluntersuchungen vor. Im Oktober 2011 begab sich die Klägerin sodann in die F-Klinik nach P.
Die Klägerin machte schließlich bei den Beklagten Ansprüche geltend und behauptete, dass die beiden operativen Eingriffe fehlerhaft erfolgt seien, weil u.a. die eingesetzten Schrauben zu lang gewählt worden seien, so dass die knöcherne Durchbauung verhindert worden sei. Stattdessen sei es zu einem Untergang des Knochengewebes gekommen mit einer Zerstörung des Schultergelenks.
Nachdem die Beklagten ihre Verantwortlichkeit verneint hatte, hat die Klägerin ihren Anspruch gerichtlich geltend gemacht und nach dem eingeholten Gutachten, in dem ärztliche Behandlungsfehler verneint worden waren, darauf verwiesen, dass sie von einem nur lose aufgelegten Toilettenring, auf dem eine Sitzerhöhung aufgelegt worden sei, gerutscht sei.
Das LG hat sachverständig beraten die Klage wegen der geltend gemachten Behandlungsfehler abgewiesen und lediglich eine begrenzte Haftung wegen des Sturzereignisses angenommen, weil zu spät bestritten worden sei, dass die Klägerin wegen des lose aufliegenden Sitzes gestürzt sei. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass die jetzt verbliebenen Folgen auf das erneute Sturzereignis mit erneuter Operation zurückzuführen seien.
Gegen dies Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen.
Die Klägerin meint weiterhin, dass Behandlungsfehler vorlägen; denn wenn man mit einer Nekrosebildung habe rechnen müssen, so sei es erforderlich gewesen, besondere Maßnahmen zu treffen, sei es durch ein rechtzeitiges CT, nachdem die Klägerin über bleibende Schmerzen geklagte habe, sei es durch die Einbringung anderer Schrauben oder Gewinde, die ein Überragen in den Gelenkspalt auch bei einem Knochenschwund vermieden hätten. Insoweit habe sogar ein grober Behandlungsfehler vorgelegen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 11.3.2011 zu zahlen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 7.364,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie monatliche Rentenzahlungen i.H.v. 329,76 EUR ab Oktober 2012 bis zu ihrem Lebensende zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche - weiteren - materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche anlässlich des operativen Eingriffs vom 5.3.2011 auszugleichen, sofern diese nicht in der Zwischenzeit bereits auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind;
5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie außergerichtlich ausgelöste und nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2.879,80 EUR zu zahlen; hilfsweise, den Rechtsstreit zur weiteren ...