Leitsatz (amtlich)

1. Der Beweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchs ist geführt, wenn Spuren vorliegen, die auf einen technisch möglichen Einbruch hindeuten.

2. Dem Versicherer ist aber der Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Einbruchs gelungen, wenn die auf einen Einbruch deutenden Spuren nach sachverständiger Untersuchung und Einschätzung mit dem behaupteten Einbruchsgeschehen nicht in Einklang gebracht werden können.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 06.11.2014; Aktenzeichen 6 O 744/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist mit Beschluss des AG Bielefeld vom 15.09.2009 (43 IN 778/09) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zeugen T aus M (im Folgenden: Schuldner) bestellt worden.

Er nimmt die Beklagte wegen eines Vandalismusschadens in Anspruch, der zwischen dem 27. und 29.09.2008 in der damals vom Schuldner betriebenen Autowaschanlage in M eingetreten sein soll.

Der Schuldner betrieb eine im Jahr 1994 von der Firma X2 errichtete Waschstraße, für die er seit dem 01.01.2006 bei der Beklagten im Rahmen einer sog. Universalpolice eine Einbruchdiebstahlversicherung zum Neuwert unterhielt, von der sowohl Sach- als auch Betriebsunterbrechungsschäden gedeckt waren. Versicherungsschutz bestand danach auch für "Vandalismus nach einem Einbruch". Die Versicherung umfasste auch Schäden aus schadenbedingten Betriebsunterbrechungen bis zu 12 Monaten. Dem Vertrag lagen die ab 01.01.2006 gültigen AVB der Beklagten zugrunde. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den Versicherungsschein vom 05.12.2007 (Anlage B 14) sowie die AVB (Anlage B 1) verwiesen.

Am 29.09.2008 meldete der Schuldner der Beklagten nach entsprechender Strafanzeige bei der Kreispolizeibehörde L1-M, dass er die versicherte Waschstraße am Morgen aufgebrochen und völlig verwüstet vorgefunden habe. Der Sachbearbeiter der Beklagten gab telefonisch die Reparatur des beschädigten Rolltores der Waschstraße frei, worauf der Schuldner den Rolladenpanzer von der Firma G austauschen ließ.

Am 07.10.2008 ließ die Beklagte die Schadenstelle sowie einen bei der Firma G gelagerten Rolladenpanzer durch ihren Schadenregulierer H sowie den Privatsachverständigen Dipl.-Ing. N besichtigen, welche Fotos von der Waschstraße fertigten (Schadenbilder Anlage B 3, Verhandlungsniederschrift vom 07.10.2009, Anlage TW 4).

Über den Ortstermin am 07.10.2008 wurde eine auch vom Insolvenzschuldner unterzeichnete Verhandlungsniederschrift gefertigt, in der dieser angab, die Anlage sei der finanzierenden Volksbank L1-M sicherungsübereignet und er habe bislang "noch keine Schäden erlitten".

Am 20.10.2008 erfolgte eine weitere Besichtigung der Schadenstelle durch den Privatsachverständigen H2 (Ergebnisgutachten und Bilddokumentation, Anlage B 2). Der zuvor bei der Firma G gelagerte Rolladenpanzer war zwischenzeitlich entsorgt worden.

Mit Schreiben vom 05.02.2010 (Anlage TW 12) erklärte die Beklagte nach Einholung diverser Informationen beim Schuldner (vgl. Anlagen TW 5 bis TW 7, TW 9) die Deckungsablehnung.

Der Rolladenpanzer sei ohne ihre Zustimmung entsorgt und so eine vertragliche Obliegenheit verletzt worden.

Der Nachweis eines Einbruchdiebstahls mit Vandalismusschaden sei nicht geführt. Die Waschstraße sei mangels nachgewiesener Funktionsprüfung der Abscheideanlage nicht funktionsfähig gewesen.

Aus der schlechten finanziellen Situation des Schuldners sowie aus der notwendig gewordenen Betriebsverlagerung sei darauf zu schließen, dass der Einbruch vorgetäuscht worden sei.

Schließlich habe der Schuldner die Beklagte bei Beantragung der Versicherung und bei Schadenmeldung arglistig getäuscht, indem er trotz Nachfrage einen Leitungswasserschaden vom 16.06.2003 nicht angezeigt habe.

Die Firma X GmbH (welche inzwischen in X2 GmbH umfirmiert hat, im Folgenden: X2), die dem Schuldner die Waschstraße veräußert hatte, erwirkte mit Beschluss des AG M vom 03.02.2009 wegen ihrer noch bestehenden Forderung (aus einem 1996 geschlossenen Prozessvergleich) i.H.v. 82.997,09 Euro die Pfändung und Überweisung der Versicherungsforderungen des Schuldners an sich. Der Beschluss wurde der Beklagten am 12.02.2009 zugestellt.

Schon zuvor hatte der Schuldner im Hinblick auf seit Oktober 2008 bezogene Sozialhilfeleistungen am 24.10.2008 seine Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungsversicherung an die Stadt M abgetreten (Anlage B 6).

Am 29.01.2009 trat er zudem seine Forderung gegen die Beklagte aus der Sachversicherung und der Betriebsunterbrechungsversicherung i.H.v....

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