Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 6 O 362/99) |
Tatbestand
Der Kläger befuhr als mittleres von drei Fahrzeugen die Waschstaße des Beklagten. Während des Waschvorgangs, für den die Fahrer die Fahrzeuge verlassen, blieb das vor dem Kläger befindliche Fahrzeug des F. aus ungeklärten Umständen in der Waschstraße stehen. Das Fahrzeuge des Klägers wurde, durch die Schlepprolle der Führungsschiene befördert, aufgeschoben. Auch das hinter dem Kläger befindliche Fahrzeug wurde auf das Fahrzeug des Klägers aufgeschoben. Am Fahrzeug des Klägers entstand erheblicher Sachschaden.
Der Kläger hat zunächst in einem Vorprozess den F. als Fahrer des liegen gebliebenen Fahrzeugs sowie dessen Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommen und in dem Verfahren dem Beklagten als Betreiber der Waschstraße den Streit verkündet. Das im Vorprozess zuständige AG hat die Klage unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 StVG abgewiesen, nachdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass ein Fehlverhalten des F. nicht feststellbar sei. Der Sachverständige konnte jedoch nicht ausschließen, dass die Vorderachse des Fahrzeugs des F. schräg gegen die Führungsschiene der Waschstraße gelaufen war und es dadurch zum Durchrutschen der Führungsrolle gekommen war.
Der Kläger hat daraufhin im vorliegenden Prozess den Beklagten als Waschstraßenbetreiber auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage nach Einholung eines Ergänzungsgutachten abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein objektiv pflichtwidriges Verhalten des Beklagten sei nicht feststellbar. Es habe sich während des Prozesses nicht feststellen lassen, weshalb das vorausfahrende Fahrzeug in der Waschstraße zum Stehen gekommen sei. Dem Beklagten sei auch deshalb kein Vorwurf zu machen, weil die von ihm betriebene Anlage, wie der Sachverständige dargelegt habe, dem Stand der Technik entspreche. Da es sich um das erste Schadensereignis dieser Art gehandelt habe, habe auch noch kein Anlass bestanden, die vom Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit der Installation einer Videoanlage zu realisieren.
Die Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ein aus mehreren Anspruchsgrundlagen denkbarer Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert jeweils daran, dass eine für alle Ansprüche erforderliche Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellbar ist.
1. Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann zunächst nicht aus einer Fehlfunktion der Waschanlage hergeleitet werden. Es ist nämlich nicht feststellbar, dass das Schadensereignis auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückzuführen ist.
a) Grundsätzlich trägt der Gläubiger, hier der geschädigte Kläger, die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 282 Rz. 11 m.w.N.). Eine unmittelbare Fehlfunktion der Waschstraße ist seitens des Klägers nicht dargestellt oder sonst erkennbar.
b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH v. 18.2.1993 – III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz v. 30.6.1994 – 5 U 1939/93, MDR 1995, 906 = NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; LG Bayreuth v. 17.3.1982 – S 72/81, MDR 1982, 755 = NJW 1982, 1766).
Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich des Beklagten ist indes nicht feststellbar. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich dadurch von den typischen Waschstraßenfällen, dass das Fahrzeug des geschädigten Waschstraßennutzers nicht durch ein am Waschvorgang beteiligtes Teil der Waschstraße (z.B. eine Rotationsbürste), sondern durch ein weiteres Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde. Eine Schadensursächlichkeit im Verantwortungsbereich des beklagten Waschstraßenbetreibers wäre daher nur dadurch herleitbar, dass alle anderen – außerhalb dieses Verantwortungsbereichs – in Betracht kommenden Schadensursachen durch den Kläger positiv ausgeschlossen würden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nämlich bei einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache nicht von einer Haftung des Beklagten auszugehen. Eine solche ergibt sich insb. nicht aus dem von ihm zitierten Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 23.1.1975, NJW 1975, 685). In der vom BGH entschiedenen Konstellation stand nämlich einerseits fest, dass der Schaden durch die Waschstraße selber verursacht worden war und, sofern eine fehlerhafte Handhabung durch den Geschädigten vorlag, die Betreiberin auf dieses Risiko schuldhaft nicht hingewiesen hatte.
Ein Ausschluss jedweder anderer, außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beklagten liegende, Schadensursächlichkeit ist nicht möglich....