Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 02.06.2015; Aktenzeichen 1 O 340/14)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 02.06.2015, Az. 1 O 340/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.04.2016.

 

Gründe

Der Beklagte ist Inhaber eines Tankcenters, zu welchem auch eine automatische Waschstraße gehört, in welcher die zu reinigenden Fahrzeuge - bei einem Verbleib des Fahrers im Fahrzeug - mittels einer Schleppkette, die in einer Führungsschiene verläuft, durch die Waschanlage gezogen werden. Am 19.9.2014 nutze der Gesellschafter der Klägerin mit einem im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeug diese Waschstraße. Dabei geriet das Vorderrad des Fahrzeugs aus der Führungsschiene. Hierdurch kam es zu einer Kollision des Fahrzeugs mit einzelnen Waschaggregaten, was zu einer Beschädigung der Fahrzeugfront führte.

In der Waschanlage, die im Jahr 2004 errichtet und zuletzt am 2.6.2014 fachmännisch gewartet worden war, werden jährlich rund 35.000 Fahrzeuge gereinigt. Ein vergleichbares Unfallereignis hatte es zuvor nur am 17.10.2013 gegeben. In dem dieses Unfallereignis betreffenden Rechtsstreit hatte das zuständige AG ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl. Ing ... [A] vom 10.11.2014 (Termin der Inaugenscheinnahme der Waschanlage durch den Sachverständigen: 21.7.2014) eingeholt, welches eine fehlerhafte Waschanlageneinrichtung nicht festzustellen vermochte, sondern zu dem Ergebnis gelangte, dass ein "Verlassen der Schleppkette mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Einflussnahme des Fahrzeuglenkers, durch eine fehlerhafte Achsgeometrie oder unterschiedliche Luftdruckparameter erklärbar" sei.

Der Beklagte bzw. dessen Versicherung lehnten einen Schadensausgleich ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Schadens in der behaupteten Höhe von 6.222,70 EUR (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht. Das LG hat die während des Waschvorgangs im Fahrzeug befindliche Ehefrau des Gesellschafters der Klägerin als Zeugin vernommen sowie das von dem AG in dem parallel gelagerten Schadensfall eingeholte Sachverständigengutachten zum Gegenstand auch dieses Rechtsstreits gemacht.

Mit seinem angegriffenen Urteil hat das LG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung darauf gestützt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, eine Pflichtverletzung des Beklagten als Waschstraßenbetreiber zu beweisen. Grundsätzlich sei insoweit die Klägerin beweisbelastet gewesen, wobei eine Einschränkung nur dahingehend gelte, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden könne, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers herrühren könne, also alle anderen Schadensursächlichkeiten ausgeschlossen seien. Dieser Beweis sei der Klägerin nicht gelungen, da unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin sowie der Ausführungen des Sachverständigen offen bleibe, was hier schadensursächlich geworden sei. So könne schon nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer von der Zeugin unbemerkten Einflussnahme des Fahrers auf das Lenkrad oder die Bremsen des Fahrzeugs gekommen sei. Unabhängig davon könnten auch eine fehlerhafte Achsgeometrie oder unterschiedliche Luftdruckparameter des Fahrzeugs zu dessen Überklettern der Führungsschiene geführt haben. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung im Übrigen, insbesondere die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie tatsächlichen Feststellungen des LG einschließlich der konkreten Antragstellung der Parteien wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren umfassend weiterverfolgt. Dem LG sei eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorzuhalten, da auf Grundlage der Aussage der Zeugin feststehe, dass der Fahrer in der Waschstraße nicht auf sein Fahrzeug eingewirkt habe, wodurch eine der Klägerin anzulastende Schadensursächlichkeit auszuschließen sei. Dem vom LG beigezogenen Sachverständigengutachten könne schon aus dem Grund nichts Gegenteiliges entnommen werden, dass sich der Sachverständige nicht mit dem streitgegenständlichen Zeitpunkt und dem streitgegenständlichen Vorfall auseinandergesetzt habe, insbesondere bei seiner Gutachtenerstattung die Bekundungen der Zeugin nicht habe berücksichtigen können. Zudem könne ...

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